Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.08.2012, RV/1578-W/10

Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel bei teilweiser Anrechnung von Prüfungen aus dem Vorstudium

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen am TT.MM.1985 geborenen Sohn S. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge u.a. für die Monate Oktober 2008 bis September 2009.

Das vom Finanzamt versandte Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", in welchem als Tätigkeit des Kindes "Student(in)" eingetragen war und vom Finanzamt "Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung ab SS 2008 und Studienerfolgsnachweis (Original) von S. vom SJ 2007/08 und 2008/09 oder Abschlusszeugnis (u.a. Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis)" abverlangt wurden, stellte der Bw. zurück und gab dabei unter "Bezeichnung und Anschrift der (Hoch-)Schule, Universität, die das Kind besucht" "Uni Wien" und als Studienrichtung "Pharmazie" an.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. um Folgendes: "Studienblatt/ Studienbuchblatt von beiden Studienrichtungen Wenn Studium nicht abgebrochen bitte Hauptstudium angeben."

Vom Bw. wurden vorgelegt:

- 2 Zeugnisse der Fachhochschule Technikum Wien (vom und ) betreffend den Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering (Kennzahl des Studiengangs 0227) des Sohnes des Bw. für das Wintersemester 2007/2008 und das Sommersemester 2008 (AS 8, 9).

- 3 Studienbestätigungen der Universität Wien (vom , und ), wonach S. im Wintersemester 2008, im Sommersemester 2009 und im Wintersemester 2009 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung (449) Diplomstudium Pharmazie zur Fortsetzung gemeldet war (AS 5-7).

- Prüfungspass der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien (Nach dem Studienplan 2002 für das Diplomstudium Pharmazie (gültig ab WS 2002/2003) sind in den zwei Semestern des 1. Studienabschnittes insgesamt 38 Semesterwochenstunden in einzeln angeführten Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Pharmazeutische Chemie, Pharmakognosie, Pharmakologie sowie Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie zu absolvieren.) (AS 10f)

- 3 Studienblätter der Universität Wien (erstellt am ) für das Wintersemester 2008, Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009 (AS 12-14): Danach hat der Sohn des Bw. folgende Studien belegt:


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Studium
Studienbeginn
Studienende Meldestatus
033 Bakkalaureatsstudium 638 Ernährungswissenschaften
033 Bakkalaureatsstudium 662 Chemie
449 Diplomstudium Pharmazie
gemeldet

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom forderte das Finanzamt für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 € 1.985,10 und € 678,30, insgesamt somit € 2.663,40, vom Bw. zurück. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:

"Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."

Gegen diesen Rückforderungsbescheid brachte der Bw. Berufung ein, "da die Prüfungen vom Erststudium angerechnet wurden. (8 SWS für das erste Semester, 24 SWS für das zweite Semester)." Zusätzlich zu im bisherigen Verfahren vorgelegten Zeugnissen, Studienblättern und dem Prüfungspass übermittelte der Bw.

- 1 Zeugnis der Fachhochschule Technikum Wien (vom ) betreffend den Studiengang Biomedical Engineering (Kennzahl des Studiengangs 0227) für das Wintersemester 2006/2007 (1. Semester) (AS 28)

- 1 Bestätigung des Studienerfolges der Fachhochschule Technikum Wien (vom ) betreffend den Studiengang Biomedical Engineering (Kennzahl des Studiengangs 0227) für das Studiensemester Wintersemester 2006 (AS 31).

- 1 Bestätigung des Studienerfolges der Fachhochschule Technikum Wien (vom ) betreffend den Studiengang Biomedical Engineering (Kennzahl des Studiengangs 0227) für das Studiensemester Sommersemester 2007 (AS 32).

- 2 Bescheide des Studienpräses der Universität Wien vom 12. März und vom über die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 iVm dem Studienplan der Studienrichtung Pharmazie (AS 22, 23).

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit folgender Begründung:

"Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Ihr Sohn S. absolvierte, beginnend mit dem Wintersemester 2006 bis inkl. Sommersemester 2008, an der Fachhochschule Technikum Wien den Studiengang Biomedical Engineering. Mit Beginn des Wintersemesters 2008 erfolgte ein Studienwechsel auf das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien. Da der Wechsel der Studienrichtung nach dem dritten Semester erfolgte, wurde die für das neue Studium gewährte Familienbeihilfe wieder rückgefordert. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden zwei Bescheide über die Anerkennung von Prüfungen für die Studienrichtung Pharmazie vorgelegt. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG liegt kein Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 vor, wenn bei diesem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Es ist daher zu prüfen, ob in diesem Fall die gesamten Vorstudienzeiten aus dem Studiengang Biomedical Engineering für das neue Studium der Pharmazie angerechnet wurden.

Die Feststellung der anzuerkennenden Vorstudienzeiten hat gemäß der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wie folgt zu erfolgen:

Wurden Prüfungen anerkannt, ist zur Feststellung der zu berücksichtigenden Semester die für den jeweiligen Studienabschnitt des nachfolgenden Studiums vorgesehene Semesterstundenanzahl durch die Anspruchsdauer (das ist die gesetzliche Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters) des nachfolgenden Studiums zu dividieren. Die so erhaltene Stundenzahl pro Semester für das neue Studium ist die Maßzahl (Teiler) für die anerkannten Stunden. Der Teiler wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. In der Folge sind die anerkannten Prüfungsstunden der vorangegangenen Studienrichtungen durch diese Maßzahl zu teilen. Das Ergebnis ist die Zahl der zu berücksichtigenden Semester. Bei der Berechnung sind Bruchteile aufzurunden.

Lt. vorgelegtem Prüfungspass der Studienrichtung Pharmazie sind in den zwei Semestern des 1. Studienabschnittes insgesamt 38 Semesterstunden aus den Prüfungsfächern zu absolvieren. Diese 38 Semesterstunden dividiert durch 3 Semester (2 plus 1 Toleranzsemester) ergibt die Maßzahl (Teiler) von 12,67. Die anerkannten Stunden gemäß der Bescheide der UNI Wien betragen in Summe 32 Stunden. 32 Stunden dividiert durch die Maßzahl (Teiler) 12,67 ergibt die Summe der zu berücksichtigenden Semester von 2,53, aufgerundet auf 3 Semester.

Da der Studienwechsel nach vier Semestern erfolgte, It. obiger Berechnung die anzuerkennenden Semester aber nur drei sind, liegt ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht."

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der für den gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 (ab Sommersemester 2008) lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

......

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ......

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG in der im gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008 lautet auszugsweise:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

......

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."

Gemäß § 78 Abs. 27 StudFG tritt § 17 Abs. 4 in der zitierten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008 mit in Kraft.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG idF BGBl. I Nr. 103/2007 (ab ) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009 - StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009 (ab ), steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Das FLAG enthält keine Definition des Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels (vgl. auch Zl. 2000/12/0053, und vom , Zl. 2002/10/0167, sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz. 94).

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ( Zl. 2005/13/0142).

Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (vgl. etwa die erwähnten Erkenntnisse des und vom ).

Der Sohn des Bw. absolvierte mit das Oberstufenrealgymnasium (vgl. Studienblätter der Universität Wien, Zulassungsnachweis, AS 12ff).

Beginnend mit dem Wintersemester 2006/2007 besuchte er an der Fachhochschule Technikum Wien (einer Einrichtung iSd § 3 Abs. 1 Z 8 StudFG: Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien) den Bachelor-Studiengang Biomedical Engineering, der auf die Dauer von sechs Semestern angelegt ist (vgl. http://www.technikum-wien.at/studium/bachelor/biomedical_engineering/ studium/).

Nach den vorgelegten Semesterzeugnissen und Studienerfolgsbestätigungen der Fachhochschule Technikum Wien besuchte der Sohn des Bw. diesen Studiengang aber nur vier Semester lang, also bis zum Ende des Sommersemesters 2008. (vgl. Berufungsvorentscheidung, AS 33; Zeugnisse bzw. Studienerfolgsbestätigungen, AS 8, 9, 28, 29, 31 und 32).

Ab Beginn des Wintersemesters 2008/2009 () war er als ordentlicher Studierender der Studienrichtung Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zur Fortsetzung gemeldet (vgl. die Studienbestätigungen [AS 7-9] sowie die Studienblätter der Universität Wien [AS 12-14] für WS 2008, SS 2009 und WS 2009). Die laut den Studienblättern gleichzeitig mit dem Diplomstudium Pharmazie begonnenen Bakkalaureatsstudien Ernährungswissenschaften und Chemie wurden vom Sohn des Bw. mit (also im SS 2009) beendet und wurden überdies im Formblatt zwecks Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom Bw. nicht als Studienrichtung angeführt, haben somit auf die Beurteilung des gegenständlichen Falles keinen Einfluss.

Weitere Studienerfolgsnachweise oder Zeugnisse der Fachhochschule Technikum Wien ab dem Wintersemester 2008/2009 wurden nicht vorgelegt; damit ist das Finanzamt richtigerweise von einem Studienwechsel mit diesem Semester auf das Diplomstudium Pharmazie ausgegangen, was auch seitens des Bw. in Berufung und Vorlageantrag unwidersprochen geblieben ist.

Da dieser Wechsel nach vier Semestern an der Fachhochschule Technikum Wien somit nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte, liegt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, 10. Satz, iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG grundsätzlich ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel vor.

Der Bw. brachte in der Berufung vor, dass Prüfungen vom Erststudium angerechnet wurden, und zwar 8 Semesterwochenstunden für das erste Semester, 24 Semesterwochenstunden für das zweite Semester. Er legte diesbezüglich zwei Bescheide des Studienpräses der Universität Wien über die Anerkennung von Prüfungen für die Studienrichtung Pharmazie vor.

Mit diesen Bescheiden vom 12. März und vom wurden dem Antrag des Sohnes des Bw. auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002) iVm dem Studienplan der Studienrichtung Pharmazie stattgegeben und folgende Prüfungen anerkannt (vgl. AS 22, 23):

Laut Bescheid vom :


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Anatomie, Physiologie und medizinische Terminologie
A110
5 St.
befriedigend
Physik für Pharmazeuten
A112
2 St.
genügend
Mathematik
A115
1 St.
genügend

Laut Bescheid vom :


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Freie Wahlfächer
A400
24 St.
befriedigend

Der vorgelegte den Sohn des Bw. betreffende Prüfungspass der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien für die Studienrichtung Pharmazie enthält folgende Angaben bzw. Eintragungen (AS 10f):

1. Studienabschnitt

In den zwei Semestern des 1. Studienabschnittes sind insgesamt 38 Semesterwochenstunden aus den Prüfungsfächern zu absolvieren.

Prüfungsfach Pharmazeutische Chemie


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Lehrveranstaltung
Datum
Note
Unterschrift des Prüfers
Allgemeine und anorganische pharmazeutische Chemie VO, 3st., ECTS-Pkt: 7.0, A101
5
(Unterschrift)
Einführung in die pharmazeutische Analytik VO, 2st., ECTS-Pkt: 4.5, A102
3
(Paraphe)
Qualitative pharmazeutische Analytik PR, 5st., ECTS-Pkt: 4.0, A103
Quantitative pharmazeutische Analytik PR, 5st., ECTS-Pkt: 4.0, A104
Grundlagen der Arzneistoffsynthese (einschließlich Nomenklatur) VO, 5st., ECTS-Pkt: 8.0, A105
Gesamtnote der Teilprüfung Pharmazeutische Chemie

Prüfungsfach Pharmakognosie


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Lehrveranstaltung
Datum
Note
Unterschrift des Prüfers
Biologie für Pharmazeuten VO, 3st., ECTS-Pkt: 7.0, A106
Geschichte der Pharmazie VO, 1st., ECTS-Pkt: 2.0, A107
Allgemeine Mikrobiologie und Hygiene VO, 2st., ECTS-Pkt: 3.5, A108
Gesamtnote der Teilprüfung Pharmakognosie

Prüfungsfach Pharmakologie


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Lehrveranstaltung
Datum
Note
Unterschrift des Prüfers
Erste Hilfe PR, 1st., ECTS-Pkt: 1.0, A109
Anatomie, Physiologie und medizinische Terminologie VO, 5st., ECTS-Pkt: 8.0, A110
x)
3
(Paraphe)
Gesamtnote der Teilprüfung Pharmakologie

Prüfungsfach Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie


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Lehrveranstaltung
Datum
Note
Unterschrift des Prüfers
Ringvorlesung VO, 1st., ECTS-Pkt: 1.0, A111
Physik für Pharmazeuten VO, 2st., ECTS-Pkt: 5.0, A112
x)
4
(Paraphe)
Grundlagen der Pharmazeutischen Technologie VO, 1st., ECTS-Pkt: 2.5, A113
Grundpraktikum aus Pharmazeutischer Technologie PR, 1st., ECTS-Pkt: 1.0, A114
Mathematik VO, 1st., ECTS-Pkt: 1.5, A115
x)
4
(Paraphe)
Gesamtnote der Teilprüfung Pharm. Technologie und Biopharmazie

x) Lt. Bescheid vom ...

Nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gilt - worauf bereits in der Berufungsvorentscheidung eingegangen wurde - ein (nach Abs. 1 an sich schädlicher) Studienwechsel dann nicht als Studienwechsel, wenn bei diesem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Wie ebenfalls vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung dargelegt, ist zur Feststellung der anrechenbaren Vorstudienzeiten bzw. der zu berücksichtigenden Semester - sofern der Studienerfolg (wie in den gegenständlich vorgelegten Bescheiden über die Anerkennung von Prüfungen) in Semesterwochenstunden angegeben wird - die für den jeweiligen Studienabschnitt des nachfolgenden Studiums vorgesehene Semesterstundenanzahl durch die Anspruchsdauer (das ist die gesetzliche Studiendauer zuzüglich eines Toleranzsemesters) des nachfolgenden Studiums zu dividieren. Die so erhaltene Stundenzahl pro Semester für das neue Studium ist die Maßzahl (Teiler) für die anerkannten Stunden. Der Teiler wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. In der Folge sind die anerkannten Prüfungsstunden der vorangegangenen Studienrichtungen durch diese Maßzahl zu teilen. Das Ergebnis ist die Zahl der zu berücksichtigenden Semester. Bei der Berechnung sind Bruchteile aufzurunden.

Im vorliegenden Berufungsfall beträgt die Semesterstundenanzahl des ersten Studienabschnittes des nunmehr ausgeübten Studiums der Pharmazie 38 Wochenstunden (vgl. Prüfungspass, AS10f). Für den ersten Studienabschnitt sind drei Semester (Mindeststudiendauer zwei Semester zuzüglich ein Toleranzsemester) anzusetzen. Die durchschnittliche Semesterstundenanzahl (Maßzahl) beträgt daher 12,67. Für das Pharmaziestudium wurden in Summe 32 Wochenstunden des Fachhochschulstudiums bescheidmäßig anerkannt. In diesen 32 Wochenstunden ist die Maßzahl 2,53mal enthalten, also ergeben sich aufgerundet drei berücksichtigte Semester.

Somit handelt es sich im vorliegenden Fall auch nach § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG um einen beihilfenschädlichen Studienwechsel, da der Wechsel nach dem vierten Semester erfolgt ist und nicht die gesamte Vorstudienzeit (in der Dauer von vier Semestern) eingerechnet wurde.

Nach § 17 Abs. 4 FLAG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 (Wechsel nach dem dritten inskribierten Semester) nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat (das sind im gegenständlichen Fall vier Semester).

Gemäß der ab geltenden Fassung verkürzen anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Für die Ermittlung der Wartezeit im Sinne dieser Bestimmung sind somit alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist, heranzuziehen. Angerechnete Vorstudienzeiten, die jedoch im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG für die Anspruchsdauer des neuen Studiums nicht zur Gänze berücksichtigt wurden (das sind nach obiger Berechnung die drei angerechneten Semester), verkürzen diese Wartezeit. Der Anspruch auf Familienbeihilfe im neuen Studium ist damit genauso lang ausgeschlossen, wie vor dem Studienwechsel für ein Studium oder auch mehrere Studien Familienbeihilfe bereits bezogen wurde (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 107).

Zusätzlich zur Verkürzung der Wartezeit ergibt sich für den gegenständlichen Fall folgende Konsequenz: Werden für das neu begonnene Studium aus dem Vorstudium drei Semester angerechnet, verkürzt sich nicht nur die Wartezeit um diese drei Semester, sondern auch die vorgesehene Studienzeit des zweiten Studiums wird um die Anrechnungssemester verkürzt. Der erste Studienabschnitt des Pharmaziestudiums umfasst nur zwei Semester, damit besteht bei drei angerechneten Semestern für den ersten Studienabschnitt unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters kein Anspruch mehr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at