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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2013, RV/1147-W/13

Familienbeihilfenanspruch für das erste Studienjahr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1147-W/13-RS1
Für das erste Studienjahr genügt als Anspruchsvoraussetzung die Aufnahme als ordentlicher Hörer.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1200 Wien, Bäuerlegasse 22/11, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ab bis entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde für den Sohn der Bw., K., geb. am XX die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum März 2012 bis Mai 2012 zurückgefordert. Als Begründung wurde angeführt, dass sich der Sohn nur zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalte und sich somit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht in Österreich befinde.

In der Berufung vom wurde begründend ausgeführt, dass die Bw. als Familienbeihilfenwerberin sehr wohl die im FLAG geregelten Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch erfülle, da sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liege. Auch lebe der Sohn mit ihr im gemeinsamen Haushalt und studiere seit März 2012 an der Wirtschaftsuniversität.

Vorgelegt wurden eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien sowie das Studienblatt, wonach der Sohn als ordentlicher Hörer für das Bachelorstudium Wirtschafts-und Sozialwissenschaften ab gemeldet sei. Weiters wurde eine Bestätigung über die am erfolgreich abgelegte Prüfung in Mathematik vorgelegt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, dass mangels abgelegter Prüfungen nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Sohn sein Studium von März 2012 bis Februar 2013 ernsthaft und zielstrebig betrieben habe.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom in dem die Bw. auf die am positiv absolvierte Prüfung verweist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Unzweifelhaft besucht der Sohn der Bw. mit der Wirtschaftsuniversität Wien eine der in § 3 StudFG genannten Einrichtungen.

Sie hat auch durch Vorlage der Studienbestätigung und des Studienblattes nachgewiesen, dass der Sohn ab dem Sommersemester 2012 als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Wirtschafts-und Sozialwissenschaften inskribiert war. Auch wurde am erfolgreich eine Prüfung in Mathematik bestanden.

Lt. ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 2 FLAG genügt als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe im ersten Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Die Ablegung von Prüfungen ist hingegen nicht erforderlich (vgl. RV/0043-G/10). Erst ab dem zweiten Studienjahr ist der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen in bestimmtem Umfang im ersten Studienjahr gesetzlich normiert.

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Sohn der Bw. im Zeitraum März 2012 bis Mai 2012 in Berufsausbildung befand und daher Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zusteht. Da der Sohn im Mai 2013 das 24. Lebensjahr vollendete, steht ab Juni 2013 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Familienbeihilfe nicht mehr zu.

Das von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des

spricht über den Familienbeihilfenanspruch ab dem zweiten Studienjahr ab.

Zwar spricht der Verwaltungsgerichtshof in dem weiters vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom ,97/15/0111von Berufsausbildung als von einem zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg, verneint dieses jedoch, wenn die Ausbildung frühzeitig abgebrochen wird (siehe auch 0170-G/11 betreffend Studienabbruch nach dem ersten Semester). Für diesen Sachverhalt bietet jedoch der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at