Pfändungsgebühren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, S, G Strasse 51, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes I, vertreten durch Anton W, vom betreffend Festsetzung von Pfändungsgebühren gemäß § 26 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid setzte das Finanzamt Pfändungsgebühren gemäß § 26 AbgEO fest. Im Zeitpunkt der Vornahme der Einbringungsmaßnahmen hafteten am Abgabenkonto Rückstände an Beiträgen aus Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum Juli bis Dezember 2006 in Höhe von € 170,05 unberichtigt aus (Rückstandsausweis vom ).
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) aus, dass die Festsetzung zu Unrecht erfolgt sei und kein Rückstand aushafte.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und auf den aushaftenden Abgabenrückstand hingewiesen hat, beantragte die Bw. mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Im Vorlageantrag führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung von Pfändungsgebühren ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der anzuwendenden geltenden Fassung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr - das Mindestmaß beträgt € 7,20 - und gem. Abs. 3 leg.cit. auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gemäß Abs. 5 leg.cit. werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.
Nach Abs. 6 leg.cit. sind im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides die nach Abs. 1 leg.cit. festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben.
Die Pfändungsgebühr sowie die durch Vollstreckungsmaßnahmen bewirkten Barauslagen sind reine Amtshandlungsgebühren. Sie werden insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben.
Die Gebührenpflicht entfällt nur dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (). Nach der zitierten Vorschrift wäre in den dort aufgezählten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen. Daraus wäre abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen. Dementsprechend wäre bei der Gebührenvorschreibung zu prüfen, ob die tatsächlich durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme im Hinblick auf das Vorliegen von Einstellungsgründen unzulässig gewesen wäre. Wenn im Hinblick auf § 16 AbgEO von der Durchführung oder Fortsetzung einer Exekution Abstand zu nehmen gewesen wäre, lägen ungeeignete Vollstreckungsmaßnahmen vor und wäre ein Anspruch auf Gebühren iSd § 26 AbgEO nicht gegeben gewesen (; , 94/13/0217).
Gem. § 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese sich auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Gem. § 16 Abs. 1 AbgEO ist außer in den in den §§ 12, 13 (Bestreitung der Vollstreckbarkeit) und 14 (Widerspruch gegen die Vollstreckbarkeit durch eine dritte Person) angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
Im Streitfall finden sich keine in § 16 Abs. 1 AbgEO aufgezählten Einstellungsgründe.
Im vorliegenden Streitfall ist der zugrundeliegende Abgabenanspruch nach der Aktenlage weder vermindert noch beseitigt worden, sodass die Festsetzung von Pfändungsgebühren im Zuge der Einbringungsmaßnahmen gerechtfertigt war (Rückstandsausweis vom ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise | ZRV/0289-Z3K/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at