zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.06.2011, RV/1119-W/08

Zurechnung zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, wenn jeder Ehegatte seinen eigenen Betrieb führt.

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1119-W/08-RS1
Wenn beide Ehegatten über eine landwirtschaftliche Fachausbildung verfügen, ihre Betriebe jeweils von getrennten Hofstellen aus geführt werden, unterschiedlicher Ankauf von Betriebsmitteln und Verkauf der Produkte an unterschiedliche Abnehmer erfolgt und die Ehepartner darüberhinaus unterschiedliche Produkte nach unterschiedlichen Produktionsweisen herstellen, welche keine gemeinsame Betriebsplanung erlauben, kann davon ausgegangen werden, dass zwei getrennte Betriebe vorliegen, die jeweils als eigene wirtschaftliche Einheit zu erfassen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T und der Frau T., Adresse, vertreten durch Steuerberater, gegen den Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung gem. §21 Abs.1 Z1 BewG) zum vom des Finanzamtes A betreffend den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Steuernummer, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit notariellem Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom wurde die Liegenschaft, alle landwirtschaftlich genutzt, an Frau T. übergeben.

Frau T. betreibt auf diesen Flächen in X einen landwirtschaftlichen Biobetrieb.

Herr T betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Flächen in Y, YY und Z. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Einlagezahlen a in der Katastralgemeinde C, b in der Katastralgemeinde Y. und c, in der Katastralgemeinde YY., alle landwirtschaftlich genutzt.

Auf Grund des vorgenannten Übergabsvertrages vom fasste das Finanzamt die Betriebe zum nächstfolgenden 1. Jänner auf Grund der Bestimmungen der §§2 und §24 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zusammen und erließ den spruchgegenständlichen Wertfortschreibungsbescheid.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Die Berufungswerber (Bw) wenden ein, im Einheitswert seien Grundstücke in der Gemeinde X enthalten, die jedoch im Alleineigentum von Frau T. stehen würden. Die restlichen Grundstücke seien Flächen im B, die wiederum im Alleineigentum von Herrn T stünden. Frau T. würde auf den Flächen in X einen landwirtschaftlichen Biobetrieb führen, eine Zusammenlegung der Flächen sei aus diesem Grund wirtschaftlich nicht möglich. Es sei unbedingt notwendig, die Trennung der Flächen wie bisher beizubehalten. Es werde daher ersucht, einen entsprechenden Einheitswertbescheid für Herrn T und einen für Frau T. auszustellen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die §§2 und 24 BewG sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet ab.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wenden die Berufungswerber erneut ein, eine Zusammenlegung der Flächen sei aus den in der Berufung angeführten Gründen wirtschaftlich nicht möglich. Es sei unbedingt notwendig, die Trennung der Flächen beizubehalten.

Mit Schreiben vom übermittelten die Berufungswerber folgende Unterlagen zur Untermauerung ihres Berufungsbegehrens:

- Mehrfachflächenantrag AMA 2004-2008

- Rechnungen über den getrennten Einkauf der Betriebsmittel

- Zertifikat der xy betreffend Anerkennung der biologischen Landwirtschaft

- Meldung Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezüglich Pacht der Hofstelle

Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom wird ausgeführt, die von einem Ehepaar gemeinsam genutzten landwirtschaftlichen Flächen könnten als wirtschaftliche Einheit bewertet werden. Bei der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit komme es nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der Wirtschaftsgüter sei, noch auf den Güterstand der Ehegatten. Getrennte Hofstellen sowie getrennte Bewirtschaftung mit verschiedenen landwirtschaftlichen Geräten sei nicht nachgewiesen worden.

Am fand eine Erhebung durch den amtlichen Bodenschätzer statt.

Am fand vor der h.o. Behörde ein Erörterungsgespräch mit den Berufungswerbern statt, welches folgendes Ergebnis gebracht hat:

Der Betrieb in X wurde von Frau T. mit Pachtvertrag vom von Frau M und Herrn JD (Eltern) gepachtet. Der diesbezügliche Pachtvertrag wurde übergeben. Mit notariellem Übergabs- und Pflichtteilverzichtsvertrag vom hat Frau T. diesen Betrieb ins Eigentum übernommen. Der Betrieb war bisher selbständig unter einem eigenen EW-AZ erfasst. Es wurden noch zwei weitere Betriebe in X durch Frau T. gepachtet, nämlich von K und CL (ab 2004) sowie von J und ML (auch ab 2004). Der letztgenannte Betrieb war bereits seit etwa 15 Jahren von der Schwiegermutter gepachtet worden. Diese drei Betriebe in X werden gemeinsam von der Hofstelle in Z. aus geführt, welche Frau T. von Frau C.D gepachtet hat.

Frau T. hat ihre eigenen Maschinen und Geräte an der Hofstelle eingestellt. Diese werden ausschließlich für ihren Betrieb benutzt. Der Gerätebestand ist ausreichend für diesen Betrieb. Die Ernte erfolgt unter anderem durch einen Lohndrescher aus W. Frau T- besitzt seit dem 18. Lebensjahr den Traktorführerschein und hat selbständig eine landwirtschaftliche Fachausbildung gemacht (Meisterprüfung). Das Zeugnis wurde übergeben.

Es gibt keine gemeinsame Planung hinsichtlich der Bewirtschaftung der Betriebe und ist eine solche auch gar nicht möglich, da unterschiedliche Wirtschaftsinteressen bestehen. Hinsichtlich des Biobetriebes muss komplett anders geplant und bewirtschaftet werden. Es muss ein Fruchtfolgesystem zur Erhaltung des Bodens bzw. der Bodenlebewesen eingehalten werden. Es müssen Stickstoff sammelnde Kulturen in der Fruchtfolge berücksichtigt werden. Der Betrieb von Frau T- gilt laut der xy, Gesellschaft zur Kontrolle und Echtheit biologischer Produkte GmbH. als "Anerkannter Betrieb", da der Landwirtschaftliche Betrieb den Richtlinien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 "Ökologischer Landbau"idgF und den Richtlinien des Verbandes E entspricht. In der Folge hat auch der E-Verband, den Betrieb als Anerkannten "E." Betrieb anerkannt.

Herr T führt einen konventionellen Betrieb mit Schweinezucht und Schweinemast. Das Futter wird zu 90% selbst erzeugt. Im konventionellen Betrieb darf auch Handelsdünger verwendet werden und es dürfen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

Der Einkauf von Betriebsmitteln und die Vermarktung der Produkte erfolgen ebenfalls getrennt.

Herr T- kauft überwiegend im Lagerhaus AB. Schweineabnehmer sind sowohl der Schlachtbetrieb BC als auch die Erzeugergemeinschaft CD.

Frau T. kauft bei DE und bei der Fa. EF. Vermarktet wird über die Vermarktungsgesellschaft FG, DE und GH bzw. über die Fa. HI. Bisher wurde auch über die österreichische IJ vermarktet. Diese ist mittlerweile in Konkurs.

Die bewirtschaftete Gesamtfläche des Betriebes von Frau T. beträgt 59,29 ha und wird zur Gänze biologisch bewirtschaftet. An Kulturen werden Körnermais, Winterdinkel, Luzerne, Ackerbohne, Winterweizen und Körnererbsen angebaut (siehe AMA-Antrag).

Die gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen ist insofern nicht möglich, als für den Biobetrieb von Frau T. andere Geräte notwendig sind als für den konventionellen Betrieb des Herrn T . Beispielsweise, da es am Biobetrieb notwendig ist, die Unkrautbekämpfung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, sind Spezialgeräte wie Unkrautstriegl oder Fingerharkgerät einzusetzen.

Die Konten werden getrennt geführt. Auch die AMA-Anmeldung ist getrennt erfolgt. Der Mantelantrag der AMA wurde übergeben. Demzufolge weist der Betrieb von T. biologische Wirtschaftsweise aus.

Die Entfernung des Betriebes in X vom Betrieb in YY (Ehegatte) beträgt 17 Kilometer. Die gegenseitige Hilfestellung der Ehegatten reicht über das Ausmaß einer üblichen Nachbarschaftshilfe nicht hinaus.

Die Bw. beantragen, die Betriebe wie bisher als getrennte Betriebe zu bewerten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß §2 Abs.1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehres zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß §24 BewG wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten (oder eingetragenen Partner, BGBl. I Nr. 135/2009) gehören, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist in vorliegendem Fall die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , unter anderem ausgeführt:

"Gemäß §2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Gemäß §24 BewG in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 wird die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn die Ehegatten in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. ....Das Vorliegen der dauernden Haushaltsgemeinschaft ist im Beschwerdefall nicht strittig. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen für die Zusammenfassung der Wirtschaftsgüter der Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinn des §2 Abs.1 BewG vorliegen. Dafür ist in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 89/15/0064, Slg. Nr. 6584 F, und vom , Zl. 96/15/0088) die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend. Diese ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; auf den Willen des Eigentümers (im Fall des § 24 BewG: der Eigentümer), Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, wenn diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet. Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (in der Regel der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (unter den Voraussetzungen des §24 BewG: Ehegatten) gehören. Die privatrechtlichen Beziehungen des einzelnen Ehegatten zu den verschiedenen Teilen der wirtschaftlichen Einheit bleiben außer Betracht; es kommt somit nicht darauf an, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist. Auch mehrere Betriebe bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht..."

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass aus dem Vorliegen einer gemeinsamen Hofstelle, der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen und der fehlenden Trennung nach der Herkunft der Produkte bei deren Verwertung bei von Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betrieben auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang geschlossen werden könne. Eine getrennte Führung der Betriebe in anderen Bereichen vermöge daran nichts zu ändern.

Im Erkenntnis , stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Miteigentum an größeren Maschinen (im Beschwerdefall am Mähdrescher und der Rübenmaschine) und das Ausnutzen von Synergieeffekten für sich allein noch nicht für eine gemeinsame Bewirtschaftung spreche, diese Tatsache spreche aber auch nicht gegen diese Annahme (Hinweis E , 96/15/0054).

Für vorliegenden Fall ist daraus folgender Schluss zu ziehen:

Die Berufungswerber leben in dauernder Haushaltsgemeinschaft. Es bestehen zwei getrennte Hofstellen. Jeder Betrieb wird von seiner eigenen Hofstelle aus bewirtschaftet. Frau T- bewirtschaftet ihren Betrieb nach den Kriterien der biologischen Landwirtschaft.

Herr T- führt einen konventionellen Betrieb mit Schweinezucht und Schweinemast. Die Gülle wird in der Folge auf die Felder ausgebracht, jedoch darf auch Handelsdünger verwendet werden, ebenso wie Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen. Das ist im Biobetrieb der Ehegattin nicht möglich.

Auf Grund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen und der unterschiedlichen Bewirtschaftung ist eine gemeinsame Planung nicht möglich.

Jeder Betrieb hat seine eigenen Maschinen und Betriebsmittel. Der Einkauf von Betriebsmitteln erfolgt von unterschiedlichen Herstellern, die Vermarktung der Produkte erfolgt ebenfalls getrennt.

Beide Ehegatten haben eine landwirtschaftliche Ausbildung. Die Betriebe werden jeweils auf eigene Rechnung und Gefahr geführt.

Ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang hinsichtlich der beiden Betriebe der Ehegatten ist somit nicht erkennbar.

Dass Betriebe buchhalterisch getrennt geführt werden, sowie eigene Konten bei Bank und Lagerhaus bestehen, sind grundsätzlich lediglich Indizien für eine tatsächlich getrennte Betriebsführung.

Ausschlaggebend ist vielmehr, dass beide Betriebsführer - die auch beide über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen - ihren Betrieb von der jeweils eigenen Hofstelle aus, mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Gefahr bewirtschaften.

Eine gemeinsame Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen oder eine fehlenden Trennung bei Einkauf der Betriebsmittel bzw. Vermarktung von Produkten konnte hingegen nicht nachgewiesen werden.

Die gegenseitige Hilfestellung reicht über den Charakter der Nachbarschaftshilfe nicht hinaus.

Nach Ansicht der h.o. Behörde liegt die - nach der Verkehrsanschauung vermutete - gemeinsame Bewirtschaftung durch die Ehegatten offensichtlich derzeit nicht vor und es ist daher in vorliegendem Fall von getrennten Betrieben auszugehen.

Dem Berufungsbegehren war nach dem Oben gesagten zu entsprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at