Keine Aussetzung der Einhebung für bereits entrichtete Abgaben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0054-W/12-RS1 | Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist das Resultieren einer Abgabennachforderung aus einem mit Berufung angefochtenen Abgabenbescheid. |
RV/0054-W/12-RS2 | Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Sie ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn Einhebungsschritte in Betracht kommen, was bei bereits entrichteten Abgaben nicht der Fall ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch SteuerberatungsGmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer in der Höhe von 57.027,36 € entrichtet wurden. Am erließ das Finanzamt Wien 8/9/19 Klosterneuburg einen Einkommensteuerbescheid, der eine Gutschrift in der Höhe von 1.135,80 € ergab.
Am erhob der Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid Berufung und beantragte gleichzeitig, "die Einkommensteuer 2009 von Euro 55.891,56 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Berufung auszusetzen". Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung mit der Begründung ab, dass die Abgabenfestsetzung zu keiner Nachforderung geführt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. am Berufung und führte aus, dass durch den Einkommensteuerbescheid 2009 eine Abgabenschuld in der Höhe von 55.891,56 € nicht nur zur Zahlung fällig geworden, sondern dass diese im Wege der Lohnsteuer auch bereits akontiert worden sei. Das Abgabenverfahren könne nicht dazu führen, dass jemand, der Akontozahlungen für die Einkommensteuer leistet, schlechter gestellt werde als jemand, der keine Akontozahlungen leistet. Einem Steuerpflichtigen ohne geleistete Akontozahlungen wäre die Aussetzung sofort zugestanden worden. Mit Vorlageantrag vom hat das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Absatz 5 dieser Gesetzesstelle besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Hieraus folgt, dass sich die Verfügung der Aussetzung - vorbehaltlich der (im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden) Tatbestände des § 212a Abs. 6 BAO - nur auf jenen Teil des strittigen, sich aus einer Abweichung gegenüber einer Abgabenerklärung ergebenden Abgabenbetrages beziehen kann, der noch nicht entrichtet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2276ff). Grundsätzliche Voraussetzung für eine Aussetzung ist somit, dass die Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt werden soll, noch nicht getilgt ist. Da aus dem - vom Bw. mit Berufung bekämpften - Einkommensteuerbescheid 2009 auf Grund der im Veranlagungszeitraum entrichteten Lohnsteuer nicht nur keine Nachforderung, sondern eine Gutschrift resultierte, hat das Finanzamt zu Recht die im § 212a Abs. 1 BAO umschriebene Voraussetzung des Resultierens einer Nachforderung aus dem mit Berufung bekämpften Abgabenbescheid verneint.
Sowohl beim Verfassungsgerichtshof wie auch beim Verwaltungsgerichtshof sind hinsichtlich der zitierten Bestimmung der BAO in der Vergangenheit keinerlei Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes entstanden, (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).
Der angefochtene Bescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachforderung Aussetzung Entrichtung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2012/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at