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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.08.2013, RV/0583-G/13

Anpassung des Säumniszuschlages im Berufungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Säumniszuschlag - Steuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der Säumniszuschlag betreffend Normverbrauchsabgabe 2/2007 wird mit 283,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom Normverbrauchsabgabe für 2/2007 in Höhe von 28.349,28 Euro vorgeschrieben. Mit Bescheid vom wurde hinsichtlich dieser Abgabe ein Säumniszuschlag in Höhe von 566,99 Euro festgesetzt.

Mit Eingabe vom brachte der Bw. ua. Berufung betreffend die Normverbrauchsabgabe 2/2007 und den festgesetzten Säumniszuschlag ein. Im Vorlageantrag vom begehrte der Bw. die Anpassung des Säumniszuschlages insoweit sich eine Änderung der vorgeschrieben Abgabe ergeben sollte.

Auf Grund des Ergebnisses eines Erörterungsgesprächs vor dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Graz am setzte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Normverbrauchsabgabe 2/2007 mit 14.174,64 Euro fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (...).

Den Einwendungen des Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide war zu folgen, da zwischenzeitig mit Berufungsvorentscheidung vom die Normverbrauchsabgabe 2/2007 von 28.349,28 Euro auf die Hälfte, das sind 14.174,64 Euro, herabgesetzt wurde. In seinem Vorlageantrag begehrte der Bw. die Anpassung des Säumniszuschlages an das Ergebnis des Berufungsverfahrens der dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Stammabgabe (NOVA 2/2007).

Der Säumniszuschlag war daher ausgehend von der nunmehr festgesetzten Betrag der Normverbrauchsabgabe 2/2007 in Höhe von 14.174,64 mit 2%, das sind 283,50 Euro, herabzusetzten.

Die Abgabenbehörde hat zwar im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben.

Durch die zwischenzeitige Wegfall der Nachforderung um 50% ist unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO mangels Nachforderung auch keine Säumnis eingetreten (siehe , ).

Die Berufungsbehörde hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Anträge gemäß § 217 Abs. 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, SWK 2001, S 343). Auf Grund des in der Berufung gestellten Antrages auf Anpassung des Säumniszuschlagsbescheides war somit gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages der Säumniszuschlag mit 283,50 Euro zu berechnen.

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass der Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at