Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.08.2012, RV/0748-W/11

Der NoVA- Erhöhungsbetrag des § 6 Abs 6 NoVAG ist unionsrechtskonform.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) erließ am den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 02/2011. Für den Erwerb des erklärten Personenkraftwagens des Typs Mercedes-Benz 245 B 180 CDI wurde auf Basis des Nettokaufpreises von € 19.579,80.-- als Bemessungsgrundlage eine Normverbrauchsabgabe iHv € 1.644,70.-- festgesetzt. Diese setzt sich zusammen aus € 1.370,60--, basierend auf einem Steuersatz in Höhe von 7% und der Abgabenerhöhung gem. §6 Abs. 6 NoVAG 1991 iHv € 274,10.-- (1370,60 x 20%).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom .

Der Bw brachte iW vor, die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 führe zu einer höheren Normverbrauchsabgabenbelastung auf Eigenimporte und verstoße gegen Art 110 AEUV. Dadurch sei § 6 Abs 6 NoVAG 1991 nicht unionsrechtskonform und rechtswidrig. Er stützte seine Argumentation auf die EuGH Entscheidung Weigel und Weigel vom , Rs C-387/01. Aus diesem Grund begehrt der Bw, der gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 vorgeschriebene Erhöhungsbetrag iHv € 274,10-- sei ihm gutzuschreiben und die im gegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Normverbrauchsabgabe sei mit € 1.370,60--, also ohne Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG neu festzusetzen.

Das FA legte ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Der Bw erwarb am in Deutschland ein Gebrauchtfahrzeug des Typs Mercedes-Benz 245 B 180 CDI, welches er mittels Eigenimport nach Österreich brachte. Der Nettokaufpreis betrug € 19.579,83.--. Das Kraftfahrzeug wird mittels Dieselmotor betrieben und weist einen Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus iHv 5,3 aus.

Rechtliche Beurteilung:

Dieser Vorgang unterliegt gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 der Normverbrauchsabgabe. Als Bemessungsgrundlage dient der Nettokaufpreis iHv € 19.579,83.--. Der Steuersatz wird gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NoVAG durch die Formel (Gesamtverbrauch gemäß MVEG abzüglich 2 Liter) x 2% ermittelt und beträgt aufgrund des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG iHv 5,3 7%. Daraus ergibt sich eine Normverbrauchsabgabe (ohne Abgabenerhöhung) iHv € 1.370,60-- (19.579,8 x 7%). § 6 Abs 6 NoVAG 1991 lautet: "(6) Die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%."

Die Normverbrauchsabgabe ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und deshalb ist eine Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs 6 NoVAG 1991 vorzuschreiben.

Mit dem Urteil des EuGH vom , Rs C-433/09, Europäische Kommission/Republik Österreich, hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Unionsrechtskonformität des § 6 Abs 6 NoVAG 1991 entscheidend geändert. Der EuGH stellte dazu fest, bei der NoVA handle es sich um eine Abgabe, die mit der (erstmaligen) Zulassung eines Fahrzeuges im Inland zusammen hängt. Da ihr Entstehungstatbestand nicht die Lieferung des Fahrzeuges, sondern dessen Zulassung sei, dürfe sie - generell - nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden (C-433/09Europäische Kommission/Republik Österreich; Verstoß gegen Art 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw Art 11 Teil A Abs 2 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom ).

Damit ist die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, womit die ursprünglich als Ausnahmebestimmung konzipierte 20%-Zuschlagsregel ihrem Wortlaut nach zur generellen Norm mutierte. Die Verwaltungsübung unterstellt deshalb eine grundsätzliche Anwendbarkeit ( BMF-010220/0023-IV/9/2011).

Dieser Auffassung folgte der Unabhängige Finanzsenat schon bisher in seiner Rechtsprechung (vgl ; , RV/0736-L/11; , RV/2370-W/11; , RV/3439-W/11; , RV/0174-S/08). Die Rechtsmittelbehörde vermag keinen Grund zu erkennen, davon nun abzugehen.

Mit dem oben erwähnten Urteil , Europäische Kommission/Republik Österreich, entzog nämlich das europäische Höchstgericht dem bis dahin zu beachtenden Urteil , Weigel und Weigel, auf das sich der Bw im vorliegenden Fall berufen hatte, die Grundlage. Mit diesem war ausgesprochen worden, dass der NoVA-Zuschlag bei der erstmaligen Zulassung zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen im Inland diskriminierend wirke, gegen Art 90 EG verstoße und damit gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dabei ging der EuGH noch von der - aufgrund des erstgenannten Urteils nunmehr überholten - Ansicht aus, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei. Dies trifft nun nicht mehr zu, weshalb durch den Zuschlag keine Schlechterstellung selbst importierter Fahrzeuge mehr eintritt.

Damit ist die Abgabenerhöhung gem § 6 Abs 6 NoVAG 1991 unionsrechtskonform.

Das FA hat daher zu Recht eine Abgabenerhöhung von € 274,10.-- (1370,60 x 20%) verrechnet.

Die gesamte vorzuschreibende Normverbrauchsabgabenlast beträgt somit € 1.644,70.-- (1370,6 + 244,10).

Die Berufung war somit abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at