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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 07.10.2010, FSRV/0191-W/07

Verdacht des Schmuggels und der Abgabenhinterziehung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen IG, XY, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch Amtsdirektor Rudolf Tomek, vom , GZ 123, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 123 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im Zeitraum Jänner 2005 bis anlässlich ihrer Einreisen nach Österreich aus Rumänien kommend über Ungarn vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 100 und 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, im Zeitraum Jänner 2007 bis Sachen, nämlich 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis rumänischer Herkunft, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht, und hiermit die Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe ua. aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse etwas unterschrieben, das sie nicht verstanden habe. Sie habe nur in den Jahren 2006 und 2007 Zigaretten für ihren eigenen Bedarf nach Österreich gebracht und habe nicht gewusst, dass es illegal sei. Die im Bescheid genannte Zigarettenmenge sei nicht korrekt. Die Bf. habe insgesamt nur 12.200 Stück Zigaretten nach Österreich gebracht.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert, werden (vgl. ).

Am langte bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine anonyme Anzeige ein. Es wurde angezeigt, dass FW, XY1, einen groß angelegten Handel mit geschmuggelten Zigaretten betreibe.

Anlässlich einer Hausdurchsuchung in XY1, beschlagnahmten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 28.900 Stück Zigaretten verschiedener Marken gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG.

Am hielten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz FW anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz ua. vor, sie hätten beobachtet, dass er am um ca. 08:00 Uhr von zwei ungarischen Staatsbürgern eine Zigarettenlieferung übernommen habe.

FW antwortete im Wesentlichen wie folgt:

Er habe im Zeitraum April 2007 bis Anfang August 2007 von den Ungarn PM und ZM vier Zigarettenlieferungen erhalten. Es habe sich insgesamt um 110 Stangen Zigaretten verschiedener Marken gehandelt. Er habe € 20,00/Stange gezahlt. Am habe er in Wien von einem ihm nicht näher bekannten Mann fünfzehn Stangen Zigaretten der Marke Memphis, fünf Stangen Zigaretten der Marke Gauloises, eine Stange Zigaretten der Marke Milde Sorte und zwei Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield zum Preis von € 18,50/Stange erhalten. Die Zigaretten seien für den Eigenbedarf sowie den Weiterverkauf an Bekannte bestimmt gewesen. Der Verdächtige habe die Zigaretten um € 22,00/Stange weiterverkauft.

Am wurde der Bf. anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorgehalten, dass PM und ZM beim Verhandeln von Zigaretten zollunredlicher Herkunft betreten worden seien und PM auf seinem Handy die Telefonnummer XYZ der Bf. gespeichert habe. Weiters wurde der Bf. vorgehalten, dass am bei einer Nachschau in der Wohnung der Bf. 12.200 Stück Zigaretten verschiedener Marken vorgefunden und gemäß § 89 Abs. 2 FinstrG beschlagnahmt worden seien.

Die Bf. antwortete im Wesentlichen wie folgt:

Sie habe PM auf dem Wiener Naschmarkt kennen gelernt, wo PM an Wochenenden alte Sachen verkaufe. Dass dieser auch mit Zigaretten handle, sei der Bf. nicht bekannt. Sie habe keine Zigaretten von ihm gekauft. Die Bf. rauche pro Woche eine Stange Zigaretten. Seit Jänner 2005 bringe die Bf. regelmäßig Zigaretten aus Rumänien mit. Für die Fahrten nach Rumänien habe sie verschiedene Linienbusse bebützt. Die Zigaretten habe die Bf. immer in ihrem Koffer und ihrer Reisetasche versteckt und über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich gebracht. Im Jahre 2005 habe sie 40 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises, im Jahre 2006 10 Stangen Zigaretten der Marke Marlboro 100, 10 Stangen Zigaretten der Marke Gauloises Blondes sowie 10 Stangen Zigaretten der Marke Memphis und im Jahre 2007 30 Stangen Zigaretten der Marke Memphis aus Rumänien mitgebracht. Die Bf. habe die Zigaretten in Rumänien immer in verschiedenen Tabakshops um € 8,00/Stange gekauft. Es sei der Bf. bewusst gewesen, dass sie durch die Mitnahme der Zigaretten den Tatbestand des Schmuggels verwirklicht habe. Die Zigaretten seien nur für den Eigenbedarf der Bf. bestimmt gewesen. Die Bf. habe Zigaretten nie weiterverkauft. Sie habe die Zigaretten nur mitgenommen, um Geld zu sparen.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass es sich bei den og. 12.000 Stück Zigaretten der Marke Gauloises, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 100 und 2.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt. Die Bf. hat ausgesagt, dass sie diese Zigaretten bei der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf nicht angemeldet habe. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat, vor.

Die Bf. hat weiters ausgesagt, ihr sei bewusst gewesen, dass sie die Zigaretten nach Österreich geschmuggelt habe. Es besteht daher der Verdacht, dass die Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist weiters davon auszugehen, dass die og. 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis aus Rumänien stammen und somit keine eingangsabgabepflichtigen Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG sind. Die Bf. hat ausgesagt, dass sie die vorgenannten 6.000 Stück Zigaretten bei der Grenzübergangsstelle Nickelsdorf nicht angemeldet habe. Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht und vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat, vor.

Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der Verantwortung der Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Schmuggel
Abgabenhinterziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at