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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.08.2013, RV/0368-I/09

Abweisung eines mit der Berufung gegen eine Ablaufverfügung verbundenen Aussetzungsantrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen - mit der Berufung vom gegen den Bescheid vom über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung verbundenen - Antrag des Berufungswerbers (kurz: Bw.) auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1993 (44.784,92 €) und 1994 (93.665,11 €) mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom erledigt worden sei. Die betreffenden Abgaben seien in der Zwischenzeit entrichtet worden.

In der Berufung vom wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom beantragt und ausgeführt wie folgt:

"Der Bescheid ist insofern rechtswidrig, als der mit der Berufung vom hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 gestellte Aussetzungsantrag durch Zurückziehung der Berufung zurückgenommen wurde und daher darüber nicht zu entscheiden ist. Hinsichtlich des Jahres 1993 wurde der Antrag mit dem Vorliegen der Berufungsentscheidung durch den erledigt, auch diesbezüglich hat der Berufungswerber nur Aussetzung bis zur Erledigung der Berufung beantragt; der nunmehrige Bescheid über die Abweisung der Aussetzung der Einhebung ist daher zum einen nichtig, da ihm kein entsprechender Antrag zugrunde liegt (Jahr 1994), zum anderen der Antrag ebenfalls (Anm.: bis) zum Vorliegen der Berufungsentscheidung nur befristet war."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Einhebung einer Abgabe ist nach § 212a BAO nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (vgl. Ritz, BAO4, § 212a, Tz 6). Im vorliegenden Streitfall wurde der Aussetzungsantrag im Zusammenhang mit der eingangs genannten Berufung gegen einen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung gestellt. Von der Erledigung der Berufung gegen eine - ebenfalls bereits im Abgabeneinhebungsverfahren ergangene - Ablaufverfügung ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Da es somit bereits an einer wesentlichen Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO mangelte, ist der angefochtene Bescheid schon deshalb zu Recht ergangen (vgl. ).

Zu den Ausführungen des Bw. wird der Vollständigkeit halber bemerkt, dass er die Berufung vom gegen die Ablaufverfügung vom mit einem an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten Schreiben vom zurückgenommen hat, weshalb die Berufung mit Bescheid vom , GZ. RV/0215-I/07, gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt wurde. Entgegen der Ansicht des Bw. blieb der mit dieser Berufung verbundene Aussetzungsantrag von der Zurücknahme der Berufung unberührt, weshalb der Einwand, der Bescheid vom sei mangels eines entsprechenden Antrages "nichtig", von vornherein fehl geht.

Weiters trifft es nicht zu, dass der Aussetzungsantrag vom "hinsichtlich des Jahres 1993" mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom erledigt worden sei. Vielmehr wurde mit dieser Berufungsentscheidung (GZ. RV/0037-I/02) der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 vom teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.

Es mag sein, dass im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 1993 nur eine Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung der Berufung gegen die strittige Abgabenfestsetzung beantragt wurde. Dies ändert allerdings nichts an der Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides, mit dem der auf die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1993 und 1994 (bis zur Erledigung der Berufung vom ) gerichtete Aussetzungsantrag infolge Berufungserledigung mit Berufungsvorentscheidung vom - wenn auch Jahre später - abgewiesen wurde.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Ritz, BAO/4, § 212a, Tz 6

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at