Sonstiger Bescheid, UFSW vom 05.10.2010, RV/0861-W/09

Die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart ist kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides


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Miterledigte GZ:
RV/0863-W/09

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom und vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 entschieden:

Die Berufungen werden gem. § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl.Nr. 1961/194 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren neben Pensionseinkünften auch Einkünfte aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates für mehrere Institutionen sowie im Jahr 2007 weiters Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied iHv € 8.520,00 (2006) bzw. € 4.415,00 (2007) sind in den vom Bw. eingereichten Einkommensteuererklärungen der betreffenden Jahre als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.

Das Finanzamt erließ für die streitgegenständlichen Jahre Einkommensteuerbescheide, in welchen es die Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied als solche aus selbständiger Arbeit (in gleicher Höhe wie sie vom Bw. als nichtselbständige Einkünfte erklärt wurden) zum Ansatz brachte.

In einer gesonderten Begründung hiezu verwies das Finanzamt im Wesentlichen auf die maßgebliche Bestimmung des § 37 BDG, wonach es für die Qualifikation der strittigen Einkünfte als nichtselbständige Einkünfte erforderlich sei, dass diese Tätigkeit als Nebentätigkeit iSd § 37 BDG ausgeübt werde. Mit der Versetzung in den Ruhestand sei jedoch die Ausübung einer Haupttätigkeit weggefallen, weshalb Beamte im Ruhestand keiner Nebentätigkeit nachgehen könnten. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG sei auf diese Personengruppe nicht anwendbar. Die Tätigkeit als Aufsichtsrat sei daher unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu subsumieren.

In der Berufung beantragte der Bw. unter Hinweis auf sein Schreiben vom die Zuordnung der Einnahmen als Aufsichtsratsmitglied zu den nichtselbständigen Einkünften. In diesem Schriftsatz führte er aus, dass er sich seit im Ruhestand befinde und die Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied über Veranlassung seiner Dienstbehörde, somit als Nebentätigkeit iSd § 37 Abs. 2 BDG 1979, ausübe. Durch die Versetzung in den Ruhestand werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten nicht beendet. Zwar werde gemäß Handelrecht - und dem folgend Steuerrecht - die Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied eigenständig, weisungsfrei, eigenverantwortlich, sich nur am Gesellschaftsinteresse orientierend, ausgeübt, aber bei beamteten Aufsichtratmitgliedern würden öffentliche Rechte (Beamten-Dienstrecht, Haushaltsrecht, B-VG) diese gesellschaftsrechtlichen Positionen überwiegen. Im Hinblick auf das "ganz besondere Interesse" des Bundes am wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz seiner Mittel sei nach den Erläuterungen zu der einschlägigen Bestimmung des § 37 Abs. 2 BDG zur Erleichterung dieses Zieles die Verwendung von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erforderlich. Das beamtete Aufsichtsratmitglied werde im Aufsichtsrat nicht kraft eigenen Rechts, sondern stets nur als Vertreter des zuständigen Obersten Organs (Bundesminister) tätig und unterliege daher im Rahmen der Wahrung des Interesses des Bundes der Gehorsamspflicht. Er werde weiterhin auf Grund des dienstlichen Auftrags, der sich durch die Versetzung in den Ruhestand keineswegs verändert habe, tätig. Von der Ausübung eines freien, selbständigen Mandates als Aufsichtsratmitglied könne daher keine Rede sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide - und um einen solchen handelt es sich bei einem Einkommensteuerbescheid - im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuernbescheides ist aber die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart. Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (vgl. und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erhobenen Berufungen sind einzig auf die Qualifikation der Einkünfte gerichtet und folglich nicht geeignet, eine Änderung des Spruches des Einkommensteuerbescheides herbeizuführen, bleibt die Qualifikation der Einkünfte doch ohne jeden Einfluss auf das (erklärungsgemäß) angesetzte Einkommen des Bw. bzw. die festgesetzte Einkommensteuer.

Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Als unzulässig gilt eine Berufung ua., wenn diese nicht geeignet ist, eine Änderung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen ().

Nur der Spruch eines Abgabenbescheides kann mit einem Rechtsmittel angefochten werden, nicht aber seine Begründung. Dies deshalb, weil nur der Spruch jene normativen Wirkungen zu entfalten vermag, die geeignet sind, in Rechte des Bescheidadressaten einzugreifen (Stoll, BAO-Kommentar Band 3, Seite 2787).

Aus vorstehend angeführten Gründen erweisen sich die gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 erhobenen Berufungen im Sinne des § 273 BAO als nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at