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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.06.2011, RV/4151-W/09

Wiederaufnahme wegen eines neuhervorgekommenen Versicherungserlöses bei Kraftloserklärung der Polizze

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, ist Alleinerbin nach der 2005 verstorbenen Y. Am 22. Feber 2006 gab die Bw. die unbedingte Erbantrittserklärung ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde ihr am 24. Feber 2006 der Nachlass eingeantwortet. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom die Erbschaftssteuer mit 706,44 € fest.

Mit Niederschrift des Gerichtskommisärs vom wurde die Vermögenserklärung hinsichtlich der Aktiva um ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen in Form eines Guthabens aus einer Rentenversicherung der Sparkassen Versicherungs Aktiengesellschaft in Höhe von 10.517,67 € berichtigt. Lt. einem Brief der Versicherung vom ist das Ablösekapital an den Überbringer der Polizze zu zahlen. Mit Beschluss des obgenannten Bezirksgerichts vom wurde die Bw. ermächtigt, über den Erlös der Rentenversicherung frei zu verfügen.

Mit Bescheid vom wurde das Erbschaftssteuerverfahren nach § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die Erbschaftssteuer mit 2.369,84 € neu festgesetzt.

Gegen die Vorschreibung wurde Berufung eingelegt und begründet, dass das Geld nicht ausbezahlt wurde, weil die Bw. keine Polizze vorweisen könne. Am sei die Urkunde unter www.edikte.justiz.gv.at im Internet veröffentlicht worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde über die Berufung abschlägig entschieden. Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass die Versicherungspolizze nicht mehr auffindbar gewesen sei und von ihr daher die Kraftloserklärung der Polizze beim Landesgericht für Zivilrechtssachen beantragt worden sei. Die Einspruchsfrist betrage ein Jahr, sodass der Versicherungserlös frühestens zum von ihr beantragt werden könne. Da sie einen Fremdwährungskredit in Höhe von mindestens 150.000,-- € führe, könne sie die Erbschaftssteuer von 1.663,40 € derzeit nicht begleichen. Die Steuer würde sie bei Auszahlung des Erlöses an das Finanzamt überweisen.

Mit Schreiben vom teilte die Versicherung nach § 26 ErbStG mit, dass der Versicherungserlös an die Bw. ausbezahlt wird.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Wiederaufnahme des Erbschaftsteuerverfahrens zu Recht erfolgt ist.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO).

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ). Solche Tatsachen können bei Erbfällen auch die Ansprüche auf Erhalt von Versicherungserlösen sein, die einen Teil des Nachlasses darstellen.

Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955). Als Erwerb gilt, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber (§ 20 ErbStG 1955). Das ist der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde ( 850/70).

Gegenstand des Erwerbes ist das Nachlassvermögen. Unter dem Nachlass versteht das Gesetz (§ 531 ABGB) den Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen begründet sind (). Die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung, die zu Gunsten des Inhabers oder Überbringers lautet, ist in den Nachlass einzubeziehen, wenn der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag unter Lebenden oder von Todes wegen "irgendwie" zu verfügen (). Die Versicherungssumme ist also Bestandteil des Nachlasses, wenn schlechterdings kein Begünstigter vorhanden ist.

Nicht einzubeziehen ist die auf Überbringer oder Inhaber lautende Lebensversicherungspolizze, die sich im Todeszeitpunkt des Erblassers im Besitz eines Dritten befindet. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Ablebensversicherung, deren Ablösekapital an den Überbringer der Polizze auszuzahlen war. Die Originalpolizze war im Nachlass nicht auffindbar, weshalb ein Krafloserklärungsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 vor dem Landesgericht für ZRS Wien angestrengt wurde. Dass sich die Polizze in Hand eines Dritten befindet, wurde nicht behauptet.

Ist ein Wiederaufnahmebescheid angefochten, so hat die Berufungsbehörde zu prüfen, ob der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommene Wiederaufnahmsgrund die Wiederaufnahme rechtfertigt. Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme mit der Nachtragsabhandlung des BG Innere Stadt Wien und dem Hervorkommen von weiteren Nachlassvermögen.

Bei der auf Überbringer lautenden Ablebensversicherung handelt es sich um einen Vermögenswert, der erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt geworden ist. Insofern hatte der Gerichtskommisär die Erbin aufzufordern, die Vermögenserklärung zu ergänzen (§ 183 Abs. 2 AußStrG) und wurde die Bw. mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, 123, vom ermächtigt, über den Erlös der Rentenversicherung frei zu verfügen. Diese Ermächtigung erlaubte es der Bw., die Einleitung eines Aufgebotsverfahren im Sinne des Kraftloserklärungsgesetzes (§ 3 Kraftloserklärungsgesetz 1951) zu beantragen und schließlich nach Abschluss des Kraftloserklärungsverfahrens den Erlös zu erhalten. In dieser gerichtlichen Einbeziehung des Versicherungserlöses in den Nachlass und in der Zuweisung an die Bw. ist bereits ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu sehen. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Versicherungserlöses kommt es nicht an.

Die Versicherungspolizze stellt zudem kein Inhaber-, sondern lediglich ein Legitimationspapier dar (vgl. Zankl in NZ 1985,81). Sie ist damit eine bloße Beweisurkunde, das Recht auf die Leistung leitet sich daher nicht von der Innehabung der Urkunde, sondern vom jeweiligen materiellen Recht - im gegebenen Fall vom Erbrecht - ab. Die auf Grund der gerichtlichen Zuweisung zum Nachlass gehörige und zwischenzeitlich auch schon ausbezahlte Versicherungssumme ist daher nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 der Erbschaftssteuer zu unterziehen (vgl. ). Die Steuerschuld entstand nach § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 mit dem Tode der Erblasserin.

Aus diesen Gründen war über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at