Zahlungserleichterung, Minimalraten, Uneinbringlichkeit
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen E.R., (Bf.) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen um Ratenzahlung der Bf. vom abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass es ihr aus wirtschaftlichen Gründen maximal möglich wäre Raten in der Höhe von € 250,00 zu bezahlen. Die Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe würde einen Verlust der Arbeitsstätte bedeuten, daher werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. , VwGH v , 96/14/0037 und VwGH v , 2001/15/0056).
Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. -L/10, -F/10, -L/09).
Die Bf. wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG schuldig gesprochen und über sie eine Geldstrafe von € 38.000,00 verhängt. Für den Nichteinbringungsfall wurden 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das Erkenntnis ist am in Rechtskraft erwachsen und die Geldstrafe mit fällig geworden.
Mit Ratenansuchen vom wurden monatliche Ratenzahlungen von € 200,00 beginnend mit April 2010 angeboten.
Zur wirtschaftlichen Lage der Bf. wurde erhoben, dass sie ein Einkommen von netto € 921,94 bezieht, mit ihrem Ehegatten in einer nur mit dem nötigsten Hausrat ausgestatteten Wohnung lebt und über kein Vermögen verfügt.
Zusammengefasst sind ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellt.
Würden der Bf. demnach, wie beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 250,00 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - über
12 1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde der beabsichtigte Pönalcharakter einer Strafe unterlaufen.
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().
Die Bf. hat bisher keinen einzigen Euro im Rahmen der von ihr selbst angebotenen Raten von zunächst monatlich € 200,00, einbezahlt.
Zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes von € 40.362,47 (darin enthalten € 38.000,00 an Geldstrafe) erschienen lediglich monatliche Raten in einer Höhe als annehmbar, die von der Bf. in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Lage aus ihrem Einkommen nicht zu leisten sind, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().
Die Behörde ist nicht gehalten von sich aus zu prüfen, ob höhere als die beantragten Raten bezahlt werden können, wenn im Hinblick auf das Einkommen im Vergleich zu den Zahlungsverpflichtungen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen (). Zusammengefasst ist dadurch aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at