Eingabegebühr bei Parallelbeschwerde.
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Miterledigte GZ: |
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RV/975-W/13 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am brachte der Berufungswerber (Bw) namens und Auftrags von Herrn W gegen den Bescheid des X vom xxx, Zahl, Beschwerde, gerichtet an
"Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof
Wien
Judenplatz 11
1010 Wien"
ein.
Die Beschwerde wurde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) unter der Zahl B xy und beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl yx erfasst.
Der Bw hatte hie für mit Verrechnungsscheck vom die Gebühr von 220,00 Euro einbezahlt, wobei dieser wiederum an "Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Wien, Judenplatz 11, 1010 Wien", gerichtet war.
Mit Beschluss vom erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde ein. Mit Schreiben vom und vom gerichtet an den Beschwerdeführer, zu Handen des Berufungswerbers, forderte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes auf, die Gebühr in Höhe von EUR 220,- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu erbringen.
Diese könne durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem mit Datum und Unterschrift bestätigt werde, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden sei, nachgewiesen werden.
Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig einbringen. Unter einem wurde dem Bw § 24 Abs. 3 VwGG zur Kenntnis gebracht, wonach die Gebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG zu entrichten sei.
Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund über die Verkürzung von Gebühren auf.
In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in Höhe von € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00, (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-, in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GebG vorgeschrieben, da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Berufungswerber führt aus, die mit der Beschwerde zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Wien festgesetzte Gebühr in Höhe von 220,00 Euro sei mit Verrechnungsscheck vom ordnungsgemäß entrichtet worden. Der Scheck sei am eingelöst worden. An diesem Tag sei sein Konto belastet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine bereits einmal entrichtete Gebühr erneut geltend gemacht werde. Darüber hinaus sei zusätzlich nochmals 50 % der angeblich nicht entrichteten Gebühr geltend gemacht worden. Er habe deshalb in Erwägung gezogen, Strafanzeige und Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen, mit dem Antrag ein Ermittlungsverfahren wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, wie versuchter Betrug einzuleiten.
Das Finanzamt erhob im Zuge des Berufungsverfahrens, dass der Verrechnungsscheck vom Verfassungsgerichtshof zur VfGH-Zahl B xy eingelöst worden ist und wies die Berufung hinsichtlich der fehlenden Gebühr betreffend die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie die festgesetzte Gebührenerhöhung als unbegründet ab. Das Finanzamt begründete, da zwei Beschwerden eingereicht worden seien, sei die Gebühr auch zweifach zu entrichten.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bw ein, er habe lediglich eine Beschwerde "zum Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingereicht." Der Hinweis des X. laute:
"Gegen diesen Bescheid kann binnen 6 Wochen ab Zustellung die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Wien, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Diese ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Spätestens zum Zeitpunkt der Überreichung ist eine Gebühr von 220,00 € durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten (§17a VfGG, § 24 VwGG)."
Dieser Aufforderung sei mit Einlegung der Beschwerde vom nachgekommen worden.
Es sei also lediglich e i n e Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof Wien eingelegt worden. Wenn die Einlegung dieser e i n e n Beschwerde als Einlegung zweier Beschwerden ausgelegt werde, so gehe dies nicht zu Lasten des Unterzeichners. Dann müsse sich die Behörde überlegen, ihre Rechtsmittelbelehrung anders zu formulieren. Unklarheiten gingen nicht zu Lasten des Verwenders. Der Unterfertiger sehe sich somit nicht in der Lage eine weitere Gebühr zu entrichten und werde der Europäische Gerichtshof angerufen, falls weiterhin auf die Erhebung der Gebühr bestanden werde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte die h. o. Behörde mit Schreiben vom den Verfassungsgerichtshof um Bekanntgabe, in welcher Form die Beschwerde des Bw eine Erledigung erfahren habe.
Am übermittelte die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes den Beschluss vom , B xy., wonach das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom seine Beschwerde zurückgezogen hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 24 Abs 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise:
"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ....
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."
Gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG zusätzlich auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.
Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (, in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 161).
Das gleiche gilt dem Grunde nach für eine Parallelbeschwerde. Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird (Parallelbeschwerde).
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden.
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.
In vorliegendem Fall wurde zwar die Gebührenentrichtung vor dem Verfassungsgerichtshof nachgewiesen (gem. § 17a VfGG), nicht aber gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof (gem. § 24 Abs. 3 VwGG) und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch nicht behauptet, zumal sich das Berufungsbegehren gegen die zweifache Anforderung der Gebühr richtet.
Da dem VwGH die Gebührenentrichtung nicht nachgewiesen worden ist, wurde der Befund vom ausgefertigt, welcher letztendlich zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung führte. Die "vorschriftsmäßige Entrichtung" - der Gebühr umfasst einerseits die Entrichtung und andererseits den urkundlichen Nachweis derselben.
Gegenständlich hat der Bw die Beschwerde s o w o h l vor dem Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom ) als auch vor dem Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom ) zurückgezogen, was in beiden Fällen zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens führte. Beide Gerichtshöfe sind tätig geworden.
Wie der jeweilige Gerichtshof über die Beschwerde entscheidet bzw. das Verfahren beendet hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss.
Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Nach § 24 Abs 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.
Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 2 GebG wurde nicht festgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Da die Gebühr für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, eingebracht am , offensichtlich weder entrichtet noch deren Entrichtung dem Verwaltungsgerichtshof nachgewiesen worden ist, erfolgte die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at