Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2010, RV/2258-W/08

Aufwandswirksame Teilwertabschreibung bei Konkurs einer Untergesellschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Thomas KOLLACZIA-PUTZ, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1010 Wien, Annag. 3a/35, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom betreffend Körperschaftsteuer 1991 im Beisein der Schriftführerin Monika Holub nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung, entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Versagung einer aufwandswirksamen Teilwertabschreibung (TWA) der Bw. betreffend ihrer Beteiligung an der E.

Die Bw. war im Streitjahr 1991 zu 31 % an der E beteiligt. Diese Tochtergesellschaft der Bw. war ihrerseits zu 40 % an der C beteiligt. In der Bilanz für das Streitjahr 1991 nahm die Bw. eine TWA ihrer Beteiligung an der E im Umfang eines Betrages von 10.853.330 S vor.

Mit Bescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit -8.588.311 S (Verlust lt. Jahresabschluss 9.967.849.000 S) festgesetzt.

In Anlehnung an die Berufungsentscheidung vom betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1990, worin die aufwandswirksam vorgenommene TWA der Beteiligung an der E versagt wurde, erfolgte die Erlassung eines endgültigen Bescheides gem. § 200 Abs. 2 BAO für die Körperschaftsteuer 1991 mit der außerbilanzmäßigen Hinzurechnung der im Jahr 1991 vorgenommenen TWA der Beteiligung an der o.g. Firma mit einem Betrag von 10.853.330 S. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden daher mit 1.873.349 S (Gewinn) festgesetzt (Berechnung lt. Verf. 67 vom ).

Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese wie folgt:

  • Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Da der Konkurs der Firma B am die wesentlichste Ursache für den Wertverlust der E gewesen sei, könne dies nicht zur Versagung der TWA zum führen.

  • Die Beteiligung im Nominale von 80.000.000 S der E an ihrer Tochterfirma C sei am um 1 S der D verkauft worden.Die Ursache für diesen faktischen Totalverlust läge im Konkurs der Firma B, an der die Firma C beteiligt gewesen sei.

  • Der Wertverlust der Firma E sei am derartig gravierend gewesen, dass trotz der neutralen bis leicht positiven Entwicklung anderer Beteiligungen der E - am eine Kapitalherabsetzung von ursprünglich 100.000.000 S Grundkapital auf 40.000.000 S, somit auf 40 %, notwendig geworden sei.

  • Daraus ergebe sich, dass für die Beteiligung der Bw. von Nominale 32.000.000 an der Firma E ein Wertverlust von 60 % eingetreten sei.Es könne somit von einer Fehlinvestition gesprochen werden, sodass auch schon knapp drei Jahre nach Gründung eine TWA zulässig sei.

  • Die Bewertung der E am Bilanzstichtag zum mit 40 % der Anschaffungskosten stelle sich wie folgt dar (alle Beträge in Schilling); aus kaufmännischer Vorsicht sei ein rd. 30 % höherer Teilwert angesetzt worden:


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Summe der Anschaffungskosten für Nominale 31.000.000 am
32.200.180
abzüglich 60 % Wertverlust
-19.320.108
= rechnerischer Bilanzwert 40 % per
12.880.072
+ 30 %
3.785.033
= Teilwert lt. Bw. (~ 52 %)
16.665.105

  • Die Bw. stelle den Antrag mit der Entscheidung über die Berufung bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Körperschaftsteuer 1990 zuzuwarten.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie folgt:

  • Die abweisliche Berufungsentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 1990 sei unter Berücksichtigung der bestehenden VwGH-Rechtsprechung erfolgt. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Teilwertabschreibung einer Beteiligung im gegenständlichen Fall ebenfalls abschlägig entschieden werde.

Die Bw. stellte am gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt wie folgt aus:

  • Die Bw. halte nochmals fest, dass sich die Verhältnisse und der Wissensstand der Jahre 1990 und 1991 wesentlich voneinander unterscheiden.

Mit Schriftsatz vom ersuchte der steuerliche Vertreter den Vorlageantrag bis zum Ergehen des VwGH-Erkenntnisses betreffend Körperschaftsteuer 1990 beim Finanzamt zu belassen.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass es sich im gegenständlichen Fall um idente Gründe der Nichtanerkennung der TWA für 1991 handle über die betreffend das Jahr 1990 der Verwaltungsgerichtshof bereits abweislich entschieden habe.

Im Antwortschreiben vom teilte die steuerliche Vertretung mit, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom nicht die TWA selbst abgelehnt habe, sondern lediglich deren Geltendmachung im Jahre 1990 als nicht plausibel angesehen habe. Durch den Konkurs der B im Dezember 1991 ergebe sich für die TWA 1991 hingegen ein anderes Bild: Die Beteiligung an der E in der Bilanz der Bw. zum sei mit 16.665.105 S bewertet worden, das seien rd. 52 % der ursprünglichen Anschaffungskosten von 32.200.180 S. Dieser Ansatz sei richtig, da die wesentlichste Beteiligung der E, die - über die Tochtergesellschaft C gehaltene - B mit in Konkurs gegangen sei. Aufgrund dieses Konkurses habe diese Tochtergesellschaft am um 1 S verkauft werden müssen.

Der massive Wertverlust der Beteiligung zeige sich auch in der Tatsache, dass die E ihre Beteiligungsansätze zum Stichtag um 79.999.999 S habe abwerten müssen und im Jahr 1991 einen Jahresverlust von über 80.000.000 S erzielt habe. Im Folgejahr sei daher eine Kapitalherabsetzung auf 40 % von 100.000.000 S auf 40.000.000 S zwingend notwendig gewesen.

Die Bw. beantrage daher eine Abschreibung auf den Teilwert der Beteiligung E i.H.v. 16.665.105 S vorzunehmen und die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 13.270.056 S festzusetzen.

In seiner Stellungnahme vom führt der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend aus: Die in der G+V/Rechnung 1991 ursprünglich vorgenommene TWA betrage 10.853.330 S. Der Wert der Beteiligung an der E in der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 1191 habe damit 16.665.105 S betragen. Im Jahre 1990 sei eine TWA i.H.v. 4.681.754 S geltend gemacht worden, die letztlich der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2005/14/0121) abgelehnt habe, da die Abschreibung zum zu früh erfolgt sei.

Da die Bw. davon ausgehe, dass der Bilanzansatz zum i.H.v. 16.665.105 S korrekt sei, müsste die TWA im Jahre 1991 15.535.075 S (= 10.853.330 [Wert aus 1991] + 4.681.745 [Wert aus 1990]) betragen.

Die Geschäftsführung habe gewusst, dass aufgrund des Konkurses der Firma B, der am eröffnet worden sei, ein wesentlicher Wertverlust in der Beteiligung an der E eingetreten sei. Dem rechnerischen Wertverlust der Beteiligung aufgrund der Kapitalherabsetzung in der E stehe der nach Einschätzung der Geschäftsführung im Jahr 1991 tatsächliche Wert der Beteiligung i.H.v. 16.665.105 S gegenüber. Der Prozentsatz von 30vH sei nun der rechnerische Wert, der sich aus dem Vergleich zwischen dem rechnerischen Wert und der Bewertungen der Geschäftsführung ergebe.

Vorgelegt werde ein auf einer wissenschaftlich anerkannten Methode erstelltes Gutachten vom zur Feststellung des Unternehmenswertes der E, aus dem hervorgehe, dass der gesamte objektive Unternehmenswert der E zum nur zwischen 33.600.000 S und 37.200.000 S betragen habe.

Da die Bw. mit 31 % beteiligt gewesen sei, ergäbe sich eine Bewertung der Beteiligung zwischen 10.416.000 S und 11.532.000 S; eine gesamte TWA i.H.v. 15.535.075 S sei somit gerechtfertigt gewesen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Vertreterin des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass bei der Veranlagung 1991 Teilwertabschreibungen aus dem Jahre 1990 nicht mehr mitberücksichtigt werden könnten.

Dem Gutachten von G vom komme auf Grund der Ausfertigung erst nach 19 Jahren keine Beweiskraft zu. Inhaltliche Bedenken zu den Ausführungen im Gutachten würden hingegen seitens des Finanzamtes keine bestehen.

Der steuerliche Vertreter der Bw. erwiderte hingegen, dass gerade dieses Gutachten vom aussagekräftiger sei, als ein zeitnah erstelltes Gutachten, da nicht mit Prognosen gerechnet werden musste, sondern dem Verfasser bereits alle Unterlagen, insbesondere Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen der E samt Tochtergesellschaften zur Verfügung gestanden seien.

Letztlich verwies der steuerliche Vertreter auf die Berufungsanträge vom , wonach der Körperschaftsteuerbescheid 1991 eine Abschreibung auf den Teilwert der zu 31 % gehaltenen E i.H.v. 16.665.105 S berücksichtigen und die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 13.270.056 S festsetzen möge.

Über die Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. ist seit 1989 zu 31 % am Grundkapital i.H.v. insgesamt 100.000.000 S ihrer Tochtergesellschaft der E beteiligt.

Da die wesentlichste Beteiligung der E, die über die C gehaltene B mit in Konkurs ging, wurden die Beteiligungsansätze zum Stichtag um 79.999.999 S abgewertet. Im Folgejahr erfolgte dann eine Kapitalherabsetzung auf 40 % (= 40.000.000 S).

Die Beteiligung im Nominale von 80.000.000 S der E an ihrer Tochtergesellschaft C wurde am um 1 S der D verkauft.

Die Beteiligung der Bw. an der E in der Bilanz der Bw. zum wurde daraufhin mit 16.665.105 S bewertet, das sind rd. 52 % der ursprünglichen Anschaffungskosten von 32.200.180 S.

Das Gutachten vom zur Feststellung des Unternehmenswertes der E ermittelt zum Stichtag einen Unternehmenswert von rd. 35,4 Mio S, das entspricht einem anteiligen Unternehmenswert von rd. 11 Mio S (= 35,4 x 31 %).

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind beim Betriebsvermögensvergleich gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.

Der Teilwert ist nach § 6 Z 1 leg. cit. der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung, dass die Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, dass er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, als dieses für seinen Betrieb tatsächlich wert ist. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen.

Im Falle einer Beteiligung setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten hingegen regelmäßig zu verneinen ist. Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen lässt, dass den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt geblieben ist.

Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wobei Nachweis oder Glaubhaftmachung auch jener Sachverhalte erforderlich sind, auf Grund derer die Teilwertabschreibung mit steuerlicher Wirkung gerade für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sein soll.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit der niedrigere Teilwert einer Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden nachzuweisen (vgl. ).

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz entspricht das Gutachten vom zur Feststellung des Unternehmenswertes der E den vom VwGH geforderten Erfordernissen:

Das Gutachten von G wurde im Sinne der Ausführungen des Fachgutachtens KFS BW 1 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstellt. Demnach wurde der Unternehmenswert nach der im Gutachten beschriebenen "Flow to entity" Methode ermittelt. Als Zinssatz wurde nach der APV Methode (für die Abzinsung der Free Cash Flows wird die Renditeerwartung des Eigenkapitals unter Berücksichtigung eines "Taxshields" herangezogen) vorgegangen.

Als Ergebnis der Bewertung ist im gegenständlichen Fall von einem Unternehmenswert per i.H.v. rd. 35,4 Mio S auszugehen, dies entspricht bei einer 31 %igen Beteiligung rd. 11 Mio S (= 35,4 x 31 %).

Dieser Wert liegt deutlich unter jenem Wert, den die Bw. zum Ansatz gebracht hat, nämlich 16.665.105 S.

Einwendungen gegen diese Unternehmenswertermittlung zum lt. Gutachten vom wurden auch seitens des Finanzamtes bis dato nicht vorgebracht. Lediglich der Gutachtenserstellungszeitpunkt ("19 Jahre später") wurde durch das Finanzamt bemängelt.

Dass dadurch keine Beweiskraft des Gutachtens vorliegen soll, kann hingegen von der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nachvollzogen werden, führt doch die steuerliche Vertretung der Bw. zutreffend aus, dass es durch die nicht notwendige Verwendung von Prognosewerten, somit ein aussagekräftigeres Gutachten erstellt werden konnte, in dem der Unternehmenswert der E unstrittig mit rd. 35,4 Mio S (anteilig rd. 11 Mio S) festgestellt wurde.

Damit wurde zweifelsfrei festgestellt, dass es bei der Beteiligung an der E per zu einer wesentlichen Wertminderung (Hauptursache lag im Konkurs der B am ) gekommen ist und der Ansatz des niedrigeren Teilwertes i.H.v. 16.665.105 S durch das Gutachten in voller Höhe gedeckt ist. Da die Bw. somit den Nachweis des niederen Teilwertes zum an Hand des o.a. Gutachtens vom erbracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
TWA
Teilwertabschreibung
Konkurs
Gutachten
Unternehmenswertermittlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at