Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 02.12.2009, RV/0323-F/09

Keine Zahlungserleichterung bei Insolvenz des Antragstellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., N.A. 4, gesetzlich vertreten durch den Masseverwalter Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt, 6971 Hard, Hofsteigstraße 89, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.) brachte am betreffend eines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in Höhe von 26.760,99 € ein Ansuchen um Zahlungserleichterung mit sinngemäß folgenden Inhalt ein: Bereits im Stundungsbegehren vom , welches mit Bescheid von als unbegründet abgewiesen worden sei, sei auf das zu erwartende negative Geschäftsergebnis im Jahr 2008 sowie auf die angespannte Liquidität hingewiesen worden. Auf Grund dieser wirtschaftlichen Lage sei die Bw. derzeit nicht im Stande, die Steuerzahlungen fristgerecht zu leisten. Die finanziellen Schwierigkeiten seien in erster Linie von einer schlecht funktionierenden Filiale in V. ausgelöst worden, welche mit Ende Februar endgültig geschlossen werde. Die Dienstnehmer seien gekündigt und es werde derzeit versucht, die Filiale zu veräußern. Zudem werde der geschäftsführender Gesellschafter der Bw. demnächst aus einer Erbschaft Geld erhalten, welches er beabsichtige, der Bw. zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In absehbarer Zeit sollte sich daher die finanzielle Situation der Bw. wieder soweit verbessern, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen könne. Da die Bw. nach Schließung ihrer Filiale in V. nur noch den Hauptbetrieb in B führen werde, würden auch wieder Überschüsse aus dem laufenden Betrieb erwartet. Diese sollten die Begleichung der gegenüber dem Finanzamt bestehenden Verbindlichkeiten in Raten ermöglichen. Eine Gefährdung der Abgaben erscheine somit auf Grund der getätigten geschäftlichen Maßnahmen nicht gegeben. Beantragt werde daher, der Bw. die Tilgung des derzeit fälligen Abgabenrückstandes in Höhe von 26.760,00 € in zehn aufeinanderfolgenden Monatsraten zu gewähren, wobei beginnend mit neun Raten in Höhe von je 2.500,00 € sowie eine Abschlusszahlung in Höhe von 4.260,99 € geleistet würden.

Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde auf die Ausführungen im Ansuchen um Zahlungserleichterung verwiesen und ergänzend vorgebracht, die schlecht funktionierenden Filiale in V. sei nunmehr geschlossen worden. Laut Auskunft des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw. habe es hinsichtlich des Verkaufs dieser Filiale bereits eine Kaufzusage gegeben. Gegen den Käufer, der die Filiale nunmehr doch nicht kaufen wolle, sei bereits eine Klage eingebracht worden. Gegenwärtig sei der geschäftsführende Gesellschafter der Bw. in O., um eine rasche Veräußerung des Filialbetriebes zu erwirken. Mit dieser Veräußerung werde ein Immobilienmakler vor Ort beauftragt werden.

In der Hauptbetriebsstätte der Bw. in B sei die Produktion derzeit ausgelastet. Da es bei den Kunden zu Zahlungsverzögerungen komme, bestünden aber offene Kundenforderungen in Höhe von ca. 40.000,00 €.

Mit der Erbschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw., die, wie erwähnt, der Bw. zugute kommen solle, könne in absehbarer Zeit gerechnet werden. In dieser Angelegenheit seien nur noch einige Grundbuchsänderungen ausständig.

Mittlerweile betrage der Abgabenrückstand 35.257,70 €. Es werde daher beantragt, das Ratenansuchen vom an den derzeitigen Rückstand anzupassen und dessen Tilgung in 10 aufeinanderfolgenden Monatsraten zu je 3.525,77 € zu gewähren.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung sinngemäß mit der Begründung abgewiesen, zwingende Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung seien das Vorliegen einer erheblichen Härte der sofortigen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten sowie die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben. Im Berufungsfall setze sich der Rückstand hauptsächlich aus Selbstbemessungsabgaben wie Umsatzsteuer und Lohnabgaben zusammen. Die Umsatzsteuern stellten für den Unternehmer ein treuhändig inkassiertes Fremdgeld dar (Durchlaufposten), für welches zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen eine zwingende Abfuhrverpflichtung bestehe. Sollte der Abgabenpflichtige mit diesen Treuhandgeldern anderweitig disponiert und dadurch eine Säumigkeit verursacht haben, sei das Vorliegen einer erheblichen Härte zu verneinen.

Im Berufungsfall sei es im November 2008 erstmalig zur Ausstellung eines Rückstandsausweises gekommen. Der damalige vollstreckbare Rückstand habe sich auf 6.550,73 € belaufen. Zwischenzeitlich habe sich der Rückstand auf 48.838,39 € erhöht. Die Bw. habe stets mit der angespannten Liquiditätslage, der schlecht funktionierenden Filiale in V. und den Zahlungsverzögerungen ihrer Kunden argumentiert. Inzwischen sei die Schließung dieser Filiale, aber noch kein Verkauf erfolgt. Laut den Aussagen des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw. und dessen Gattin anläßlich einer beim Finanzamt am erfolgten Vorsprache sei eine Bankfinanzierung derzeit unmöglich, das Kreditinstitut lehne derzeit auch die Abgabe einer Bankgarantie für die Abgabenschuldigkeiten ab. Zudem hätten die bestehenden Grundbuchsbelastungen nicht eindeutig beziffert werden können. Erfolglos geblieben sei weiters der Versuch, aus dem Verkauf einer speziellen Schweißmaschine ca. 38.000,00 € zu erlösen. Überdies sei die Erbschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw., die zur Bezahlung der Schulden der Bw. verwendet werden hätte sollen, zur Gänze von der Bank einbehalten worden. Auf Grund dieser Tatsachen und dem laufenden Anwachsen des Rückstandes sei die Annahme eines Vorliegens einer Gefährdung der Einbringlichkeit zulässig.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, selbst wenn sich der Rückstand hauptsächlich aus Selbstbemessungsabgaben zusammensetze, sei zu berücksichtigen, dass wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage keine liquiden Mittel zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen seien. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei der Bw. die sofortige Entrichtung der gesamten Abgabenschuld nicht möglich und müsse schon deshalb als erhebliche Härte angesehen werden.

Hinsichtlich der Einbringlichkeit der Rückstände sei relevant, dass infolge grundlegender Veränderungen im Unternehmen der Bw. eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erwarten sei. So sei die verlustbringende Filiale geschlossen und die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern beendet worden. Auch seien die aus diesen Dienstverträgen noch vorhandenen Verbindlichkeiten getilgt worden. Die Bw. rechne in den nächsten Monaten mit monatlichen Umsätzen in Höhe von 16.000,00 € bis 17.000,00 €. Mit den Zahlungseingängen aus diesen Umsätzen sowie mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in V. werde es der Bw. möglich sein, die gesamten beim Finanzamt aushaftenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit liege daher nicht vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Von einer erheblichen Härte ist auszugehen, wenn der Abgabepflichtige durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich. Dagegen kann bei einer drohenden, ernsthaft zu besorgenden Leistungsunfähigkeit keine Zahlungserleichterung gewährt werden. Derartige eine Gefährdung darstellende Umstände sind im Allgemeinen anzunehmen bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen, bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen, voraussehbar geringem künftigem Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen (siehe dazu Stoll, a.a.O. S. 2249 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht zu gewähren (z.B. ).

Festzuhalten ist, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzusprechen hat. Während des anhängigen Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen sind daher bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (; ).

Im Berufungsfall hat sich die Sachlage insofern entscheidend geändert, als mit Beschluss des Landesgerichtes F. vom , XX, über das Vermögen der Bw. der Konkurs eröffnet wurde. Die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens dokumentierte Überschuldung der Bw. stellt klar, dass die Einbringlichkeit des gesamten Abgabenrückstandes gefährdet ist. Da somit eine der beiden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung fehlt, war das Berufungsbegehren aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, näher auf die Frage einzugehen, ob die sofortige volle Entrichtung für die Bw. mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gefährdung der Einbringlichkeit
Konkurseröffnung

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