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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2013, RV/1664-W/13

Gebührenpflicht für Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bei Ablehnung der Verfahrenshilfe.


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Miterledigte GZ:
RV/1663-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw) in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter namens und Auftrags des S Beschwerde gegen den Bescheid des X xxx, Zahl betreffend Aufenthaltstitel ein und beantragte Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe ab.

Mit Erkenntnis vom wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom , zu Handen des Berufungswerbers, forderte die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auf, die Gebühr in Höhe von EUR 220,- binnen einer Woche durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Diese könne durch den von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift oder durch den schriftlichen Beleg des Überweisungsauftrages, auf dem mit Datum und Unterschrift bestätigt werde, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt worden sei, nachgewiesen werden.

Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste davon dem Finanzamt Mitteilung gemacht werden; dieses werde die Gebühr kostenpflichtig einbringen.

Am nahm der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund auf.

In der Folge wurden dem Bw mit den im Spruch dieser Berufungsentscheidung angeführten Bescheiden 1. die Gebühr gemäß § 24 Abs.3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, (VwGG), in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GebG mit € 220,00 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit € 110,00, gesamt sohin € 330,-, vorgeschrieben.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung

Der Bw. wendet ein, die Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt. Die Zahlung des Betrages von € 220,-- sei am auf das Konto Nr.: 5504.109, BLZ 60 000 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erfolgt. Der Betreff sei mit S. angegeben gewesen. Der Zahlungsbeleg werde beigelegt. Der Bescheid sei mangelhaft, weil der Eingang der Zahlung nicht ermittelt worden sei. Die Zahlung sei lange vor der nunmehrigen Vorschreibung erfolgt, sodass auch eine Gebührenerhöhung nicht zulässig sei. Darüber hinaus hafte der Vertreter für Gebühren nicht direkt, wenn Verfahrenshilfe beantragt werde, so wie in diesem Fall.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG als unbegründet ab.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag weist der Bw darauf hin, dass bereits anlässlich der Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrenshilfe beantragt worden sei. Wenn Verfahrenshilfe beantragt werde, bestehe keine Gebührenpflicht und damit auch keine Haftung des Vertreters. Überdies hätte die Fälligkeit frühestens ab einem Zeitpunkt eingetreten sein können, zu dem die Zurückweisung der Verfahrenshilfe rechtskräftig gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der für vorliegenden Fall relevanten Fassung lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG , die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (, vom , 99/16/0118, und vom , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden.

Der Bw wendet nun ein, die Gebühr sei am auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einbezahlt worden.

§ 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.

In vorliegendem Fall wurde die Gebührenentrichtung dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen, weshalb der Befund vom ausgefertigt worden ist, welcher letztendlich zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung führte. Die "vorschriftsmäßige Entrichtung" der Gebühr umfasst einerseits die Entrichtung und andererseits den urkundlichen Nachweis derselben.

Der Verwaltungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu entrichten und den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Dies ist in vorliegendem Fall mit dem o.a. Schreiben vom geschehen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

In vorliegendem Fall wurde die Gebühr auf Grund des Aufforderungsschreibens vom am gebucht (lt. Berufung); die Auftragsbestätigung/Zahlungsanweisung datiert vom . Der Einzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof aber offensichtlich nicht vorgelegt worden und wird Gegenteiliges im Berufungsverfahren auch gar nicht behauptet.

Unabhängig davon hätte die Gebühr für eine ordnungsgemäße Entrichtung ohnedies spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) entrichtet werden müssen und der Beleg darüber wäre dem Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Beschwerde vorzulegen gewesen (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG).

Wenn sich der Bw auf die beantragte Verfahrenshilfe beruft, so ist dazu folgendes zu sagen:

Gemäß §61 Abs.1 VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Wird keine Verfahrenshilfe bewilligt, kann auch keine Befreiung von der Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG eintreten. Wurde die Gebühr also bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). In vorliegendem Fall ist einerseits der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht erbracht worden und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Damit ist die Gebühr aber keinesfalls vorschriftsmäßig entrichtet worden womit eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hatte.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Auf Grund obiger Ausführungen kommt - entgegen der Berufungseinwendungen - § 13 Abs. 3 GebG zur Anwendung. Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter die Beschwerde eingebracht, womit §13 Abs. 3 GebG jedenfalls anwendbar ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse ; , 98/16/0137).

Kann der Bw dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden (siehe z.B. ).

Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist und auch keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war die Berufung nach dem oben Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at