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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.08.2013, RV/0442-L/08

Anschaffungszeitpunkt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AR GesmbH, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Beilage 108e (eingelangt am ) machte die Bw. für 2004 eine Investitionszuwachsprämie iHv 23.493,12 € geltend. Der Betrag wurde auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Bei der Bw. fand in der Folge im Jahr 2008 eine Nachschau statt. In der Niederschrift über die Nachschau vom finden sich folgende Ausführungen: Am sei um € 242.000,-- netto ein Reisebus "N Marke", FG-Nr. 123 bei der Fa. CD, V, gekauft worden. Dieser Bus sei lt. Rechnung vom zum selben Preis wieder an die Fa. CD, V verkauft worden.

Da das gegenständliche Fahrzeug nicht zumindest für mehr als die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (hier: fünf Jahre) im Wege der Afa abgesetzt wurde, stelle das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295 a BAO dar und führe somit zu einer Änderung der für das Jahr 2004 gemäß § 108 e EStG in Höhe von 10% beantragten Investitionszuwachsprämie.

Die der Investitionszuwachsprämie zugrundeliegenden Anschaffungskosten würden sich durch die genannte Änderung von € 242.570 auf € 570 vermindern. Da dieser Betrag den Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Jahren prämienbegünstigen Anschaffungskosten in Höhe von € 7638,77 nicht übersteige, werde die beantrage Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 23.493,12 nicht anerkannt.

Mit Bescheid vom erging sodann der gegenständliche Bescheid und wurde die IZP in Höhe von € 23.493,12 zurückgefordert. Begründend wurde auf die Niederschrift vom verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt: Das Gesetz normiere keine Behaltefrist. Zudem würden im gegenständlichen Fall Unwägbarkeiten vorliegen.

Die Neuanschaffung eines zweiachsigen Reisebusses sei bereits im Jahr 2003 überlegt und deshalb bei der CD am ein Offert eingeholt worden. Da jedoch dann der Zusammengang von X und N bevorstand und das neue Modell N angekündigt worden sei, habe sich der Kauf des N T (Zweiachser, 50 Sitze), mit gleichzeitiger Vereinbarung der Rückgabe eines älteren Fahrzeuges bis verzögert. Dieser Bus, für den die IZP in Anspruch genommen worden sei, sei aufgrund nachstehend aufgeführter Unwägbarkeiten am zurückverkauft und auf die im Mai zugesagte Lieferung eines neuen N T (Dreiachser, 54 Sitze, 460 PS) gewartet worden. Aufgrund von Streiks habe der Liefertermin nicht eingehalten werden können, daher sei dieser Bus erst am um 261.500,00 € geliefert worden mit der vereinbarten gleichzeitigen Rückgabe eines älteren Busses X L. Durch die Zusammenlegung der Firmen X und N sei es offenbar zu diversen Einsparungen gekommen, die sich auf die Qualität des Busses niedergeschlagen hätten (enger Sitzabstand, schlechte Verarbeitung, mangelnde Funktionalität bei der Bedienung, schlechte Abstimmung, Probleme bei der Zuladung, schwächerer Motor mit nur 410 PS). Der Bus sei für Fernreisen, hauptsächlich für Fahrten nach Italien (J) und Kroatien (Vs) angeschafft worden (Bäderbus). Ca. im Februar 2005 sei es durch die Auftraggeber X S zu einer Aufstockung der Touren für die Bäderbusse von 50 auf 54 Personen gekommen. In der Vergangenheit seien nur Busse mit halbautomatischem Getriebe angeschafft worden, mit diesen Getrieben gab es öfter Probleme, daher sei der Zweiachser mit händischem Schaltgetriebe bestellt worden. Die Getriebeabstufung dieses Schaltgetriebes, das für die österreichische Topographie ungeeignet gewesen sei, sei ebenfalls ein Rückgabegrund gewesen. Weiters habe es erhebliche Probleme mit dem Gesamtgewicht des zweiachsigen Busses gegeben. Aufgrund der verschärften Kontrollen hätte sich herausgestellt, dass zweiachsige Busse, bei Vollbesetzung Gepäck, überladen seien. Die Gefahr der Überladung wäre bei diesem Bus, aufgrund des geplanten Einsatzes bei Mehrtagesreisen und Bäderbussen, auf jeden Fall entstanden. Da sehr hohe Geldstrafen diesbezüglich verhängt würden und große Unannehmlichkeiten entstehen würden, wie Abstellen des Busses, Gepäcktransportlösung etc. wäre der Bus für die Kunden nicht zumutbar gewesen und damit sei dies ein weiteres zwingendes Argument für die Rückgabe bzw. ein Umtausch auf einen dreiachsigen Bus. Ergänzend werde erwähnt, dass für den Steuerpflichtigen nur die Aufzahlung auf den dreiachsigen Bus von Bedeutung gewesen sei, daher sei der Rückgabepreis des Zweiachsers gleich dem Kaufpreis. Mit dem Umtausch auf den dreiachsigen N tt, der nun ein 460 PS starker 54 Sitzer-Bus mit automatischem Schaltgetriebe sei, seien alle oben genannten Probleme beseitigt worden. Daher sei von einer Änderung der Prämiengewährung abzusehen da das Ausscheiden des zweiachsigen N T aus dem Betriebsvermögen aufgrund nachträglicher Unwägbarkeiten die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004 rechtfertigen würden.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2009/15/0082 schwebenden Verfahrens ausgesetzt.

Nach Ergehen des Erkenntnisses wurde am seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt:

"Nach Ergehen der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wird das Verfahren nunmehr fortgesetzt.

Der VwGH hat in diesem Erkenntnis zur Investitionszuwachsprämie vom , 2009/15/0082 zwar vordergründig eine explizite Mindestbehaltedauer verneint, aber seine Beurteilung aus dem Jahr 2006 bekräftigt (vgl. ), dass begünstigte Wirtschaftsgüter über einen "längeren Zeitraum" dem investierenden Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG)" die Rede sein könne. Nun sprach er zusätzlich aus, ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten könne als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden. Diesem Vergleich ist die AfA (Ganz- und Halbjahres-AfA) zugrunde zu legen und nicht die Anzahl der Monate.

Für den Unabhängigen Finanzsenat lässt diese Rechtsprechung erkennen, dass der VwGH eine Mindestnutzung der begünstigten Wirtschaftsgüter im investierenden Betrieb für notwendig hält.

Aus dem Normzweck ergibt sich, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund höherer Gewalt) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben.

Diese angeführten Beispiele von unschädlichen Unwägbarkeiten weisen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates klar in eine Richtung, wo der Verbleib eines Wirtschaftsgutes im Betrieb aus Gründen, die nicht der Steuerpflichtige zu verantworten hat, tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unsinnig wäre. Betriebswirtschaftliche Überlegungen, vor allem eine aus betrieblichen Gründen als Fehlinvestition bezeichnete Rückgabe mit Umtausch des Wirtschaftsgutes, fallen nicht unter den Begriff Unwägbarkeit, handelt es sich dabei um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfällt.

Die Berufung ist nach diesen Ausführungen nach Ansicht der Referentin abzuweisen.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung bzw. geben Sie bekannt, ob die Berufung aufrechterhalten wird."

Am erfolgte eine Vorsprache von Herrn R, Steuerberater und wurde dazu gegenständlich folgender Aktenvermerk angefertigt:

"Wie telefonisch vereinbart erscheint Herr R, Steuerberater, zu einer Vorsprache betreffend der oa Berufung bzw. hinsichtlich des Vorhaltes vom .

Er gibt dazu an:

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Gewährung der Investitionszuwachsprämie für den Reisebus "N Marke" der am angeschafft wurde. Er wurde nicht wegen der IZP gekauft, sondern wurde schon 2003 ein Offert eingeholt. Er wurde am zurückverkauft.

Grund: Der bestellte Bus hat den Anforderungen nicht genügt, er war mehr für lange Autobahnfahrten geeignet, jedenfalls nicht für Passstraßen und viel Gepäck.

Daher wurde schon nach kurzem Einsatz sein "Umtausch" beschlossen. : Lieferung neuer Bus

Dieser Bus ist seither im BV und wird noch eingesetzt. Die Firma X hat auch den vollen Kaufpreis des ersten Busses angerechnet, ich nehmen an, sie haben erkannt, dass das gelieferte Produkt nicht geeignet war."

In der Folge fertigte die Referentin mit Schreiben vom einen Vorhalt an die Amtspartei aus und führte aus:

"Im gegenständlichen Fall ist die "Behaltefrist" unstrittig nicht erfüllt. Allerdings liegen nach Ansicht der Referentin im gegenständlichen Fall nach den Ausführungen in der Berufung und in der heutigen Vorsprache des Steuerberaters (siehe Aktenvermerk) "Unwägbarkeiten" vor.

Das Behalten des Busses wäre wirtschaftlich unsinnig gewesen, der wirtschaftliche Wert des Busses blieb durch die Ersatzanschaffung im Betrieb.

Wenn der Berufung nicht im eigenen Wirkungsbereich stattgegeben werden kann, wird um Stellungnahme unter Anschluss des Aktes ersucht."

Mit Schreiben vom nahm die Amtspartei wie folgt Stellung:

Das Finanzamt ABC stehe auf dem Standpunkt, dass es sich um den vom Steuerberater vorgetragenen Sachverhalt um keine Unwägbarkeit handle. Laut der UFS-Entscheidung vom , RV/1133-L/07, könnten nur Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen würden und keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen würden, als Unwägbarkeit angesehen werden. Betriebswirtschaftliche Überlegungen würden daher nicht unter diesen Begriff fallen. Es handle sich um ein gewöhnliches Risiko, das bei einer jeden unternehmerischen Tätigkeit anfalle.

In der mit datierten Eingangsrechnung vermerke die Verkäuferin ausdrücklich den Verkauf mit Eigentumsvorbehalt ("das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Ausbezahlung unser Eigentum"). Die Gebrauchtwagengutschrift wurde mit Ende Mai 2005 und der Restkaufpreis mit vereinbart. In der UFS-Entscheidung vom , RV/0441-L/05, sei die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt behandelt worden. Die Investitionszuwachsprämie könne nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Anschaffungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Lieferung - Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums, also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut. Nach den weiteren Ausführungen wäre im Fall AR GmbH der Bus erst 2005 angeschafft worden. Laut Eingangsrechnung vom werde das Fahrzeug einzelgenehmigt ab X H verkauft. Die Einzelgenehmigung sei am durch das Land Oberösterreich durchgeführt worden, der Antragsteller sei die X Vertrieb in Af gewesen. Der Bus sei nachweislich am angemeldet worden. Demnach sei das Fahrzeug zum für die Firma noch nicht verfügbar gewesen. In der UFS-Entscheidung vom , RV/2264-W/06 werde der Fall behandelt, dass die Anschaffungskosten eines Fahrzeuges, das noch beim Händler sei und noch nicht übernommen worden sei, in die Berechnung der Investitionszuwachsprämie nicht einzubeziehen sei. Die Berufung könne demnach nicht im eigenen Wirkungsbereich erledigt werden.

Mit Schreiben vom wurde ein neuerlicher Vorhalt an die Berufungswerberin ausgefertigt:

"Im Anschluss an die Besprechung vom wurde der Akt zur Stellungnahme an die Amtspartei weitergeleitet. Dies unter Hinweis auf die Rechtsansicht der Referentin, wonach im gegenständlichen Fall Unwägbarkeiten vorliegen.

An dieser Rechtsansicht hält die Referentin trotz gegenteiliger Ansicht der Amtspartei fest.

Allerdings wurden in der Folge durch die Amtspartei weitere Ermittlungen im Hinblick auf den Anschaffungszeitpunkt veranlasst.

Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse werden in der Beilage übermittelt.

Nach den Ermittlungen ist die Anschaffung (=Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) erst 2005 erfolgt.

Die Investitionszuwachsprämie kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit iSd faktischen Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (; ; ).

Nachdem die Lieferung erst im Jahr 2005 erfolgte ist nach Ansicht der Referentin der Erwerb im Jahr 2005 erfolgt.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des UFS (vgl. beispielsweise RV/1117-W/06, RV/0441-L/05).

Bitte nehmen Sie zu den Ermittlungsergebnissen Stellung bzw. legen Sie dar, warum nach Ihrer Ansicht die Anschaffung bzw. der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bereits 2004 erfolgt ist."

Am wurde die Vorhaltsbeantwortung übermittelt und ausgeführt:

Das Finanzamt S sei der Meinung, dass das Fahrzeug am für die AR GmbH noch nicht zur Verfügung stand, weil das Fahrzeug ab X H einzelgenehmigt verkauft worden sei und diese Einzelgenehmigung von X erst am beantragt worden sei. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Der Bus sei am nicht nur verkauft, sondern auch geliefert worden. Dies gehe aus den nun beiliegenden Lieferscheinen, Gegenscheinen und aus der Verkaufsbestätigung hervor - in der explizit darauf hingewiesen werde, dass das Fahrzeug bereits am angemeldet hätte werden können. In der vom FA S zitierten UFS-Entscheidung vom , RV/2264-W/06 werde auf die betriebliche Nutzungsmöglichkeit abgestellt. Zitat aus der Entscheidung: "Die Verkehrsfähigkeit ist gegeben, sobald der Steuerpflichtige aus der Sache einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann." Er könne, müsse aber nicht. Es werde in der genannten Entscheidung auch Doralt zitiert (Kommentar zum EStG). Das wirtschaftliche Eigentum werde mit der Übergabe der Sache an den Auftraggeber übertragen. Die Bw. hätte bereits am einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen können, sprich die Einzelzulassung veranlassen können. Dass die Fa. X die Einzelgenehmigung erst am durchführen ließ, sei in der Entscheidungsgewalt der Bw. und nicht der Fa. X gelegen. In der Rechnung der Fa. X sei angeführt: "Preis des Fahrzeuges, einzelgenehmigt ab X H."

Dieser Aspekt werde von Finanzamt falsch gedeutet worden. Dies heiße nicht, dass erst nach der Einzelgenehmigung durch X gekauft und geliefert werde, sondern dass im Kaufpreis die Kosten der Einzelgenehmigung durch X inkludiert seien. Falls dies in einer Verkaufsrechnung nicht erwähnt werde, seien nämlich die Kosten der Einzelgenehmigung (einige Tausend Euro) vom Käufer selbst zu tragen. Aus diesem Grund sei der Antragsteller der Einzelgenehmigung die Fa. X: Es gehe aus den beiliegenden Papieren eindeutig hervor, dass am die Lieferung erfolgt sei und daher die faktische Verfügungsmöglichkeit gegeben sei und die Bw. bereits ab diesem Tag einen wirtschaftlichen Nutzen hätte ziehen können.

Mit Schreiben vom wurde dieses Schreiben samt Beilagen der Amtspartei zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom mit, dass keine weitere Stellungnahme erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Allgemeines

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG) abgesetzt werden.

2) Behaltefrist

§ 108e Abs. 1 EStG normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG)" die Rede sein kann (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Tz 3; mwN).

Der VwGH hat in seinem jüngsten Erkenntnis zur Investitionszuwachsprämie vom , 2009/15/0082 zwar vordergründig eine explizite Mindestbehaltedauer verneint, aber seine Beurteilung aus dem Jahr 2006 bekräftigt (vgl. ), dass begünstigte Wirtschaftsgüter über einen "längeren Zeitraum" dem investierenden Betrieb als Anlagevermögen dienen müssen, weil nur in einem solchen Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG)" die Rede sein könne. Nun sprach er zusätzlich aus, ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50 % der Anschaffungskosten könne als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden. Diesem Vergleich ist die AfA (Ganz- und Halbjahres-AfA) zugrunde zu legen und nicht die Anzahl der Monate.

Für den Unabhängigen Finanzsenat lässt diese Rechtsprechung erkennen, dass der VwGH eine Mindestnutzung der begünstigten Wirtschaftsgüter im investierenden Betrieb für notwendig hält.

2) Unwägbarkeiten

Aus dem Normzweck ergibt sich, dass die Prämie auch zusteht, wenn das Wirtschaftsgut zwar zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, nach der Anschaffung eintretende Unwägbarkeiten (zB Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aber zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben.

Diese angeführten Beispiele von unschädlichen Unwägbarkeiten weisen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates klar in eine Richtung, wo der Verbleib eines Wirtschaftsgutes im Betrieb aus Gründen, die nicht der Steuerpflichtige zu verantworten hat, tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unsinnig wäre.

Nach Ansicht der Referentin war der gegenständliche Reisebus im Betrieb der Bw. unbrauchbar und wäre der Verbleib des Busses im Betriebsvermögen wirtschaftlich unsinnig gewesen. Es liegen demnach Unwägbarkeiten vor.

3) Anschaffungszeitpunkt

Im § 108e EStG ist nicht explizit geregelt, ob der Anschaffungszeitpunkt für die Zurechnung der Prämie im Jahr der Anschaffung entscheidend ist. Bei teleologischer Interpretation des § 108e Abs. 1 leg. cit. ist jedoch davon auszugehen, dass der Anschaffungszeitpunkt sehr wohl ausschlaggebend ist für die Zurechnung der Prämie: Wenn im 2. Satz des § 108e Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ausgeführt wird, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Weg der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 u. 8) abgesetzt werden, so wird hinsichtlich des Beginns der Absetzung für Abnutzung und des Anfallens der Investitionszuwachsprämie eine analoge Regelung schlüssig sein. Wie in § 7 Abs. 3 leg. cit. zur Anlagenkartei ausgeführt, ist u.a. darin der Anschaffungstag anzuführen.

Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, also die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit nicht im Sinne der bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Nutzungsmöglichkeit über ein Wirtschaftsgut. () Anschaffungszeitpunkt ist somit jener Zeitpunkt, ab dem die Möglichkeit zur tatsächlichen betrieblichen Nutzung besteht.

Der Kaufvertrag datiert vom , ebenso der Lieferschein Nr. 04/1310 und die Verkaufsbestätigung. Der Kauf erfolgte unter Eigentumsvorbehalt. Der Kauf erfolgte zudem laut der Rechnung "einzelgenehmigt ab X H".

Die Einzelgenehmigung erfolgte nach Antragstellung durch die Fa. X am . Am erfolgte die Anmeldung des Busses durch die Bw.

Die tatsächliche betriebliche Nutzungsmöglichkeit bestand nach Ansicht der Referentin erst nach der durchgeführten Einzelgenehmigung. Erst dann konnte die Bw. die Anmeldung veranlassen und hatte die faktische Nutzungsmöglichkeit über den Bus.

Der Anschaffungsvorgang ist erst mit der Betriebsbereitschaft beendet. (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, RZ 83 zur § 6)

Wenn in der Stellungnahme der Bw. vom dazu angeführt wird, die Bw. hätte bereits am die Einzelgenehmigung veranlassen können, so wird dem entgegengehalten, dass eine Einzelgenehmigung durch die Fa. X vereinbart war und auch diese die Kosten für die Einzelgenehmigung trug. Eine Einzelgenehmigung ist jedenfalls im Jahr 2004 nicht erfolgt, ob eine solche möglich gewesen wäre, ist ohne Relevanz für den gegenständlichen Fall. Nach Ansicht der Referentin war eine Nutzungsmöglichkeit des Busses für die Bw. im Jahr 2004 noch nicht gegeben.

Wenn in der Stellungnahme weiter angeführt wird, die Bw. hätte ab der Lieferung am wirtschaftlichen Nutzen aus dem Wirtschaftsgut ziehen können so wird dem entgegengehalten, dass ein Busunternehmen von einem Reisebus, der noch nicht angemeldet ist und auch nicht angemeldet werden kann (da noch keine Einzelgenehmigung vorliegt) auch keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Allfällig mögliche Fahrten am Firmengelände ohne Anmeldung stellen keine wirtschaftlich nutzbringende Verwendung eines Reisebusses dar.

Da die Anschaffung nach Ansicht der Referentin demnach erst im Jahr 2005 erfolgt ist, war die Berufung abzuweisen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at