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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.12.2009, RV/1337-W/07

Kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund, wenn Spruch des wiederaufzunehmenden Bescheides nicht zu ändern ist

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/13/0260 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, gegen den den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, vom abweisenden Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das den Berufungswerber (Bw) betreffende Abgabenverfahren Umsatzsteuer für das Jahr 2002 wurde rechtskräftig mit Berufungsentscheidung des , abgeschlossen und eine gegen diesen Berufungsbescheid erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (). Nach einem umfassenden Ermittlungsverfahren durfte der UFS zu Recht davon ausgehen, dass das behauptete Mietverhältnis mit der als Lebensgefährtin des Bw anzusehenden EK und das weiters zwischen EK und NJ behauptete Mietverhältnis nicht anzuerkennen waren, sondern bei gegebener Sachlage direkt ein Mietverhältnis zwischen dem Bw und NJ anzunehmen war.

Der Bw brachte am den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000 vom gleichen Tag bei der Amtspartei ein. Als Begründung wird im Antrag ausgeführt, dass der Bw am von Frau EK den Brief vom an Dr. UK, den er dem Antrag beilegte, erhalten habe.

Im Wiederaufnahmsantrag wird weiters ausgeführt, dass der Bw mit diesem Schreiben schlüssig bewiese, dass Frau NJ gegen eine Monatsmiete von öS 2.000,- als Untermieterin in den Räumlichkeiten der Frau EK gewohnt hat. Damit ist auch bewiesen, dass im Jahr 2000 nicht Frau NJ, sondern Frau EK seine Hauptmieterin war. Die Umsatzsteuer für 2000 muß also unter Bedachtnahme auf seine Unternehmereigenschaft und auf das "Seeling" festgesetzt werden, wonach ein voller Vorsteuerabzug für die ganze Liegenschaft geboten ist.

Der Brief vom wurde von EK an Dr. UK gerichtet und hat folgenden Inhalt (Anm.: Aus anderen Verfahren ist dem UFS (zB oben RV/4468-W/02) bekannt, dass Dr. UK der in der BRD bestellte Sachwalter der NJ war.):

"leider vermisse ich in der Korrespondenz mit Herrn XY klare Antworten. Daraus läßt sich weder sein eindeutiger Ansprechpartner entnehmen, noch die derzeitigen finanziellen Verhältnisse mit Frau NJ.

Frau J ist hierorts seit langem bekannt und hat einen festen Freundeskreis, der ihre Bildung und geistigen Fähigkeiten schätzt. Sie selbst kennt die Örtlichkeit und wir halten sie für fähig selbst Entscheidungen zu treffen. Da sie sich offensichtlich für unser Angebot entschieden hat, halte ich eine weitere diesbezügliche Kontrolle Ihrerseits für erniedrigend. Abgesehen davon ist weder Herr Y noch ich am in Wien. Die Tätigkeit als Verleger und Autorin von Sachbüchern erfordert oft Auslandsreisen - so auch in der angegebenen Zeit.

Wir sind gerne bereit ausschließlich mit NJ einen Mietvertrag gemäß ihren finanziellen Möglichkeiten abzuschließen.

Solange wir keine genauen Angaben über ihre derzeitige Lage (Pension? Andere monatliche Einkünfte) haben, können wir uns nicht auf ein rechtlich gültiges Dokument einlassen.

Bis zur Klärung der Sachlage erkläre ich verbindlich, sie bei mir (im gleichen Haus) bei 14-tägiger Voranmeldung in Untermiete aufzunehmen. Gegen eine Monatsmiete von öS 2000,-.

Da ich mit Frau J in ständigem telefonischen Kontakt bin, weiß ich, daß auch sie über Ihre Entscheidungen, die über Ihren Kopf hinweg gefällt werden, unglücklich ist. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie, werter Herr Rechtsanwalt, sowohl Frau J als auch Herrn Y und mir gegenüber mehr Respekt zollten. Immerhin hat Frau J eine der anerkannt schwersten Schulen der Welt mit Auszeichnung absolviert und beherrscht mehrere Sprachen, und Herr Y hat einen ebensolchen Bildungsweg inklusive Medizinstudium in Wien hinter sich. Jetzt ist er Inhaber des ältesten Verlages Österreichs. Sie sollten eine verbindliche Zusage auch als solche betrachten. Unser Zögern beruht auf der schmerzlichen Erfahrung im Umgang mit Behörden."

Diesen Wiederaufnahmsantrag wies die Amtspartei mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete die Entscheidung nach Wiedergabe der verba legalia des § 303 Abs. 1 lit. b BAO damit, dass in der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, ein Mietverhältnis zwischen dem Bw und Frau NJ angenommen worden sei, während das Mietverhältnis zu Frau EK augrund Fremdunüblichkeit keine steuerliche Anerkennung fand.

Der Brief von Frau EK an Dr. UK beweist nicht, dass die in der Berufungsentscheidung getroffene Beurteilung betreffend die Zurechnung von Mieteinnahmen unrichtig sind, zumal im Abgabenverfahren nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung abzustellen ist, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt.

Auch kommt das Seeling-Urteil nicht zur Anwendung. Zur Begründung wird auf die Berufungsentscheidung von , RV/1313-W/05, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1999, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw Berufung und führte begründend aus, dass 1.) die Rechnung für die Miete, gerichtet an Frau NJ, zur Gänze von Frau EK ausgestellt wurden. Nach dem UStG haftet der Rechnungsaussteller. 2.) die Berufungsentscheidung vom , RV/1313-W/05, bereits mit Bescheidbeschwerde VH 2006/13/0040 und in der Entgegnung VwGH 2006/13/0176 zur Gegenschrift des UFS, RG/0007-W/07, von ihm widerlegt wurde und verweise er darauf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Da bereits der angefochtene Bescheid als Rechtsgrundlage den § 303 Abs. 1 lit. b BAO wiedergibt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen.

Ebenfalls kann auf den angefochtenen Bescheid bezüglich der Begründung verwiesen werden.

Auf die in der Berufungsentscheidung RV74468-W/02 getroffene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hat es keinen Einfluss, dass die Rechnungen für die Miete von Frau EK ausgestellt wurden und von dieser an NJ gerichtet waren. Auch kann gegenständlich nicht der Einwand der Haftung - was auch immer der Bw darunter versteht - ins Treffen geführt werden, weil in der an EK ergangenen Berufungsentscheidung vom , RV/4498-W/02, aus diesem Mietverhältnis keine Umsatzsteuer vorgeschrieben wurden, ergo auch keine gemäß § 11 Abs.14 UStG 1994 infolge Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer. Außerdem betrifft dieses Vorbringen den an EK ergangenen Berufungsbescheid, und nicht die an den Bw ergangene Berufungsentscheidung. Auch die gegen den Berufungsbescheid RV/4498-W/02 betreffend Umsatzsteuer 2000 gerichtete Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen ().

Die von der Amtspartei zum Seeling-Urteil dargelegten Ausführungen sind als obiter dictum zu werten, haben also lediglich einen über die eigentliche Bescheidbegründung hinausgehenden Informationscharakter, weshalb sich eine Auseinandersetzung damit erübrigt.

Weiters wurden in der Vergangenheit Schreiben wie der vorgelegte Brief, wonach EK sogar die Korrespondenz in dieser Mietsache mit dem Sachwalter in der BRD kennt, neben vielen anderen Feststellungen als Indiz dafür beurteilt, dass zwischen dem Bw und EK eine Lebensgemeinschaft anzunehmen ist. Das in diesem Brief verwendete "Wir" wirkt schlicht sehr gemeinsam. EK engagiert sich in Angelegenheiten und Steuerangelegenheiten des Bw in einer Art und Weise, die auf ein Naheverhältnis zwischen diesen beiden Personen schließen lässt. Es stößt ha. aber auf keine Bedenken, wenn die Amtspartei davon ausgegangen ist, dass der Bw von diesem Brief erst am Kenntnis erlangt hat und dieser Brief tatsächlich ein novum repertum darstellt.

Im Übrigen hat der Bw bislang noch keinen Nachweis erbracht, tatsächlich ein Medizinstudium - wie in diesem Brief behauptet wird - absolviert zu haben. Hingegen hat Frau NJ wiederholt dem UFS vorgetragen, dass EK ihr Einkommen habe ausspionieren wollen. NJ ist zwischenzeitig verstorben. Der Wahrheitsgehalt des Briefes braucht jedoch aus den zuvor angeführten Gründen nicht geprüft zu werden, weil er nicht geeignet ist, im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheidspruch zu führen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
neues Beweismittel
novum repertum

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at