Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.10.2010, RV/0971-L/09

Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung, da keine Berufung eingebracht wurde.


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Miterledigte GZ:
RV/1033-L/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin machte im Zuge ihrer Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2006 und 2007 Sonderausgaben und Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erließ am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, die Sonderausgaben und Werbungskosten wurden entsprechend dieser Erklärungen berücksicht. In der Folge stellte das Finanzamt fest, dass die Berufungswerberin noch mit ein ergänzendes Anbringen eingebracht hatte, in dem sie bekannt gab, dass sie in beiden Erklärungen vergessen hätte, einen zusätzlichen Betrag an Sonderausgaben in Höhe von jeweils 1.678,38 € für ein Landesdarlehen geltend zu machen. Sie ersuche, diesen Betrag noch zu berücksichtigen.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung und forderte in einem Ergänzungsersuchen belegmäßige Nachweise über die Rückzahlung dieser Darlehen sowie auch über die bereits gewährten Werbungskosten und Sonderausgaben nach. Nach (teilweiser) Vorlage der Belege erledigte das Finanzamt die Eingabe mit Berufungsvorentscheidungen und erließ mit neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007, die jedoch eine Verböserung ergaben, da die bisher berücksichtigten Sonderausgaben und Werbungskosten nicht mehr zur Gänze anerkannt wurden.

In dagegen eingebrachten Berufungen bzw. Vorlageanträgen führte die Berufungswerberin sinngemäß aus: Mit sei eine Berufung vermerkt worden, die allerdings nie von ihr eingebracht wurde. Sie habe lediglich mittels sonstigem Antrag den Sachbearbeiter ersucht, die in der ursprünglichen Erklärung nicht erfassten Sonderausgaben noch zu berücksichtigen. Das Anbringen habe lediglich den Charakter einer Berichtigung der fehlerhaft abgesandten Erklärung gehabt. Die angeforderten Belege hätte ihr Gatte nach telefonischer Besprechung mit dem Sachbearbeiter persönlich auf das Finanzamt gebracht und bei der Info-Stelle abgegeben. Es sei nun eine nie erfolgte Berufung abgelehnt worden und das bereits automatisch überwiesene Guthaben teilweise wieder zurückgefordert worden. Die Bescheidbegründung entspreche nicht den Tatsachen. Sie werde nunmehr berichtigte Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen erstellen und diese sofort nach Fertigstellung mit sämtlichen Belegkopien in Papieform dem Finanzamt übermitteln.

Nach Übermittlung der angekündigten Unterlagen an das Finanzamt sowie weiterer Ergänzungen wurde der Akt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig. Sie sind innerhalb der in § 245 BAO angeführten Frist einzubringen. Für den Beginn dieser Frist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist.

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz unter den dort genannten Voraussetzungen über eine Berufung mittels Berufungsvorentscheidung absprechen.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass das Finanzamt nach Eingang der Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen mit Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 erlassen hat und eine ergänzende Eingabe der Berufungswerberin vom , die in diesen Bescheiden - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr berücksichtigt wurde, in der Folge als Berufung gegen diese Bescheide bearbeitet hat. Die Erklärungen sowie das ergänzende Anbringen wurden von der Berufungswerberin elektronisch eingebracht, sodass der Zeitpunkt der Eingaben nachvollziehbar ist.

Da das ergänzende Anbringen damit unzweifelhaft vor Erlassung der Einkommensteuerbescheide eingebracht wurde, ist der Einwand der Berufungswerberin, es sei keine Berufung gegen diese Bescheide erhoben worden, gerechtfertigt. Damit sind die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vom in Rechtskraft erwachsen.

Geht einer "Berufungsvorentscheidung" keine gegen einen erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung voran, handelt es sich tatsächlich um keine Berufungsvorentscheidung, sondern um einen Bescheid, der durch ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck falsch bezeichnet worden ist (vgl. ). In diesem Sinn sind auch die im gegenständlichen Fall erlassenen "Berufungsvorentscheidungen" solche Bescheide. Mit den als "Vorlageantrag" bezeichneten Eingaben hat die Berufungswerberin Berufung gegen diese Bescheide erhoben.

Den Berufungen kommt Berechtigung zu, da mit diesen Bescheiden über eine bereits entschiedene Sache abgesprochen wurde und sie daher zu Unrecht ergangen sind. Sie waren daher ersatzlos aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
res iudicata
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at