Nicht eindeutig bestimmter "Erbe nach ..." als materieller Bescheidadressat
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0493-W/05-RS1 | In dem dem Folgerechtssatz zugrundeliegenden Fall fehlte es an der laut Stammrechtssatz erforderlichen, nicht in Frage zu stellenden Identifizierbarkeit. |
RV/0493-W/05-RS2 | Im Gegensatz zur Situation laut Stammrechtssatz war in dem dem Folgerechtssatz zugrundeliegenden Fall nicht zweifellos festgelegt, wer (materieller) Bescheidadressat sein sollte. Nur die Zustellempfängerin war eindeutig festgelegt. |
Folgerechtssätze | |
RV/0493-W/05-RS1 | wie RV/1550-W/04-RS2 Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat in den vorliegenden Fällen eindeutig den Bw. als Erben nach seinem Vater bezeichnet. Als Adressaten der Abgabenbescheide wären jedoch der Bw. gemeinsam mit seinem Bruder als Erben nach seiner Mutter zu bezeichnen gewesen. Eine Ausdehnung des Bescheidadressaten auf eine zweite Person im Rahmen einer "Deutung" ist jedenfalls unzulässig. |
RV/0493-W/05-RS2 | wie RV/1550-W/04-RS3 Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen () und keine andere Rechtsperson existiert, auf die die gewählte Parteibezeichnung zutreffen würde. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die mit datierte und am beim Finanzamt X eingereichte Berufung der Bw, soweit gegen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gerichtet, und über die mit datierte und am beim Finanzamt X eingereichte Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 1993 und 1994 vom entschieden:
Diese Rechtsmittel werden, soweit gegen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gerichtet bzw Einkommensteuer für 1993 und 1994 betreffend, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Soweit in dem mit datierten und am beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz auch Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 erhoben worden ist, sind die damit angefochtenen Bescheide an die Berufungswerberin (Bw) als (materielle) Bescheidadressatin ergangen, und wird darüber vom UFS gesondert unter GZ. RV/0492-W/05 entschieden.
Gegenstand des vorliegenden (Zurückweisungs-)Bescheides ist die - in dem mit datierten und am beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz erhobene - Berufung nur soweit, wie dies im Spruch des vorliegenden Bescheides angeführt ist, wobei die diesbezüglich angefochtenen Bescheide unter Angabe von "Erbe Nach Fam.name Vorname" als (materiellem) Bescheidadressaten zu Handen der Bw (als Zustellempfängerin) ergangen sind. (Genaugenommen handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden nicht um Bescheide, sondern um unwirksame, lediglich als Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 intendierte Schreiben des Finanzamtes.) Weiters ist Gegenstand des vorliegenden (Zurückweisungs-)Bescheides das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel, welches die Bw in einem mit datierten und am beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz gegen die Berufungsvorentscheidungen (genau genommen: gegen die als Berufungsvorentscheidungen intendierten Schreiben des Finanzamtes) vom betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994 erhoben hat.
Die Entscheidung über die in einem weiteren, mit datierten und am beim Finanzamt eingereichten Schreiben der Bw erhobenen Rechtsmittel gegen Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 1998 und Einkommensteuer 1998 bis 2002 ist von der o.a. Entscheidung des UFS zu GZ. RV/0492-W/05 ebenfalls umfaßt.
Der Ehegatte der Bw verstarb im Jahr 1995. Laut Einantwortungsurkunde aus dem Jahr 1996 (ESt-Akt, Dauerbelege) sind seine Erben: die Bw und seine Eltern. Die Erbfolge bewirkt Gesamtrechtsnachfolge (Ritz, BAO3, § 19 Tz 1). Daher sind gemäß § 19 Abs 1 BAO die Rechte und Pflichten des Ehegatten der Bw hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 und 1994 auf seine drei Erben übergegangen.
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 betreffend die Veranlagung des verstorbenen Ehegatten der Bw und auch diesbezügliche Berufungsvorentscheidungen wären nach der Einantwortung (d.h. auch im Jahre 2004) an die Erben des Ehegatten zu richten gewesen (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 8).
Die als Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 intendierten Schreiben sowie die als Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 intendierten Schreiben sind jedoch jeweils ergangen an: "Erbe Nach Fam.name Vorname". "z.H. Fam.name Bw.vorname" (Alle intendierten Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten mit Null.)
Laut (Rechtssätze 2 und 3) ist das Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist; die unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen.
Da hier wegen der drei Erben nicht eindeutig ist, welchen der drei Erben das Finanzamt als materiellen Bescheidadressaten heranziehen wollte, ist ein Deuten in dem Sinne, dass die Bw als materielle Bescheidadressatin und nicht als bloße Zustellempfängerin gemeint war, nicht möglich. Ein bloßes Vermuten reicht hier nicht aus. Ein Deuten des Bescheidadressaten in der Weise, dass alle drei Erben damit gemeint wären, erscheint auch nicht als möglich, weil "Erbe" in der Einzahl steht.
Da die Bescheide (inkl. Berufungsvorentscheidungen) keinem bestimmten Bescheidadressaten zuzuordnen sind, sind sie nicht wirksam ergangen; es handelt sich um sogenannte "Nicht-Bescheide".
Rechtsmittel (Berufungen, Vorlageanträge) gegen rechtlich nicht existente Bescheide bzw Berufungsvorentscheidungen sind mangels Anfechtungsobjekt unzulässig.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y - BV-24
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bescheidadressat Gesamtrechtsnachfolge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at