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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 02.12.2009, ZRV/0149-Z2L/08

Abgabenvorschreibung im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten - Bindungswirkung der Abgabenbehörden an Gerichtsurteile


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Miterledigte GZ:
ZRV/0150-Z2L/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Helmut Gräf, Rechtsanwalt, 4560 Kirchdorf/Kr., Krankenhausstr. 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom , Zl. 000, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgaben wie folgt abgeändert.


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Abgabenart
Betrag (Euro)
Zoll (A00)
19.040,48
Tabaksteuer (6TS)
53.512,90
Einfuhrumsatzsteuer (B00)
21.121,96
Abgabenerhöhung (1ZN)
3.298,55
Summe
96.973,89

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Am wurde durch Organe der Polizei das Fahrzeug des nunmehrigen Bf. (Kennzeichen A03) im Bereich der X-Str. in B. kontrolliert und im Zuge dieser Amtshandlung im Kofferraum des PKW 100 Stangen Zigaretten vorgefunden. Befragt zu diesen Zigaretten gab der Bf. an, dass er diese Tabakwaren im Nahbereich eines Parkplatzes hinter einer Mülltonne gefunden habe. Durch diese unglaubwürdigen Angaben erweiterten die Polizeibeamten ihre Nachschau in der Wohnung des Bf., welche er auf freiwilliger Basis gestattete. Sowohl in der Wohnung, als auch in der Garage des Bf. konnten die Organe weitere, mehrere hunderte Stangen Zigaretten, sicherstellen. Auch zu diesen Zigaretten gab der Bf. an, diese gefunden zu haben. Fortgesetzt wurde die Amtshandlung durch Organe der Finanzstrafbehörde des Zollamtes A.. Bei einer nochmaligen Nachschau in der Wohnung bzw. Garage - nunmehr durch die Organe des Zollamtes - wurden noch zwei zusätzliche Stangen sowie fünf Packungen ausländische Zigaretten aufgefunden. Anlässlich der erfolgten Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde gab der Bf. an, dass er bereits am Vortag die Zigaretten nahe eines Altstoffsammelzentrums gefunden habe. Diese habe er anschließend in sein Auto geladen, wobei er - auf Grund der großen Menge - zweimal fahren musste, um sie in seine Wohnung zu verbringen. Bei der zweiten Fahrt habe es sich um zwei Säcke Zigaretten gehandelt, welche über Nacht in seinem Auto verblieben wären, da er zum Ausladen bereits zu müde gewesen sei. Am nächsten Tag sei es durch Polizeiorgane zu der Fahrzeugkontrolle gekommen, wobei diese im Fahrzeug verbliebenen Zigaretten entdeckt worden seien.

Durch die Feststellungen der Zollorgane ergab sich insgesamt eine, beim Bf. sichergestellte Zigarettenmenge von 2.468,8 Stangen, demnach 493.760 Stück. Anlässlich der Nachschau in den Wohnräumen des Bf. konnten weiters handschriftliche Aufzeichnungen gefunden werden, bei denen die Zollbeamten vermuteten, dass es sich dabei um Zigarettenaufzeichnungen handeln würde. Dazu befragt gab der Bf. an, dass er dieses Papier ebenfalls gefunden haben dürfte, denn selbst geschrieben habe er diese Aufzeichnungen keinesfalls. Weiters gab der Bf. bei dieser Einvernahme an, dass ihm bei seinen aufgefundenen Zigaretten auch aufgefallen sei, dass die Verpackungen dieser eine kyrillische Schrift aufgewiesen hätten. Am kam es zu einer neuerlichen Einvernahme des Bf. durch Organe der Finanzstrafbehörde. Nach den Aussagen des Bf., dass er nunmehr die Wahrheit angebe, führte dieser zusammengefasst dabei sinngemäß aus, dass er am von "C." - Kapitän eines ukrainischen Schiffes mit dem Namen D. - angerufen worden sei und dieser ihn gebeten habe, die beim Bf. nunmehr vorgefundenen 2.468 Stangen und 8 Packungen Zigaretten bei ihm zu lagern. Die Übergabe dieser Zigaretten sei von C. vom Schiff D. im Werksgelände der E. in B. erfolgt. Für die Lagerung habe C. dem Bf. 1.000 € versprochen, welche er dann erhalten würde, wenn sich C. diese Zigaretten wiederum bei ihm abhole. Weiters gab der Bf. anlässlich dieser Einvernahme zu, bereits einmal vor diesem "Aufgriff" insgesamt 50 Stangen (30 Stg. F. und 20 Stg. G.) Zigaretten angekauft zu haben. Dabei habe er für G. 16,00 € und für die Marke F. 15,00 € pro Stange bezahlt. Dieser Ankauf von 50 Stangen Zigaretten sei für den Eigenverbrauch gewesen.

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt A. als Abgabenbehörde I. Instanz für insgesamt 2.518 Stangen und 8 Packungen Zigaretten die Eingangsabgaben in Höhe von 121.989,10 € (Zoll 24.497,50 €, Tabaksteuer: 66.240,89 €, Einfuhrumsatzsteuer: 26.653,76 €, Abgabenerhöhung: 4.596,95 €) gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 - dritter Anstrich sowie Art. 215 Abs. 1 - zweiter Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 und 108 Abs. 1 ZollR-DG fest. In der Begründung dieses Abgabenbescheides führt das Zollamt zusammengefasst sinngemäß aus, dass auf Grund der durchgeführten Ermittlungen der Abgabenbehörde I. Instanz bekannt geworden sei, dass der Bf. 50 Stangen ausländische unverzollte Zigaretten für seinen Eigenverbrauch angekauft, sowie die restliche Menge von 2.468 Stangen und 8 Packungen vom Kapitän eines ukrainischen Schiffes zur Zwischenlagerung übernommen habe. Dadurch sei die Abgabenschuld entsprechend entstanden, wobei für die Abgabenberechnung als Bemessungsgrundlagen für die 50 Stangen Zigaretten die vom Bf. angegebenen Ankaufspreise bzw. für die Restmenge Schätzwerte nach Art. 31 ZK iVm § 184 BAO, welche von der Behörde in Anlehnung ihr vorliegender Erfahrungswerte ermittelt worden seien, herangezogen worden wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Eingabe vom beim Zollamt eingebrachte Berufung. Im Wesentlichen führt der Bf. darin aus, dass er für die vorgeschriebenen Abgaben nicht Schuldner bzw. Haftpflichtiger sei. Darüber hinaus sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom Zollamt zitierte Rechtsgrundlage des Zollkodex ausschließlich die zollrechtlichen Belange regelt und die Festsetzung weiterer Abgaben mit diesen Bestimmungen keine Deckung finden würde. Überdies habe der Bf. der Behörde ausreichend bekannt gegeben, von wem er die gegenständlichen Zigaretten erhalten, sowie dass er diese Tabakwaren überwiegend nur zur Zwischenlagerung kurzfristig übernommen hätte. Sollte demnach auf Grund dieser Zigarettenübernahme ein Abgabentatbestand verwirklicht worden sein, so wäre nicht der Bf. dafür verantwortlich zu machen. Auch habe die Behörde nicht ausreichend nachgewiesen, dass der Bf. gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die von ihm übernommenen Tabakwaren zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden wären. Abschließend beantragte der Bf. die ersatzlose Aufhebung des Abgabenbescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die Rechtsmittelbehörde I. Instanz aus, dass auf Grund von durchgeführten Analysen grundsätzlich außer Streit stehe, dass die beim Bf. vorgefundenen gegenständlichen Zigaretten vorschriftwidrig und ohne der vorgeschriebenen Zollbehandlung nach Österreich gelangt seien. Folglich sei die Abgabenschuld nach Art. 202 Abs. 1 lit a) ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Nach Art. 202 Abs. 3 ZK sei u.a. auch jene Person Zollschuldner, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt habe, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden wäre. Aus § 4 Abs. 2 Ziffer 3 ZollR-DG bedeute "Besitz" nach der vorgenannten Bestimmung jegliche Form der Innehabung einer Ware. Demnach sei für die Zollschuldnerschaft bereits die "Innehabung" der Ware ausreichend, wodurch der Bf. auch für jene Zigarettenmenge Abgabenschuldner geworden wäre, die er lediglich zur Zwischenlagerung übernommen habe. Dass der Bf. gewusst hätte, dass es sich bei den gegenständlichen Zigaretten um ausländische unverzollte Tabakwaren gehandelt habe, ergebe sich auch bereits durch den vom Bf. am der Behörde geschilderten Geschehensablauf. Dabei habe der Bf. ausgesagt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass die Zigaretten von einem ukrainischen Schiff entladen worden wären. Weiters sei die Unrechtmäßigkeit der Übergabehandlung vom Bf. überdies dadurch erkennbar gewesen, dass ein äußerst ungewöhnlicher Übergabeort für diese Tabakwaren (G-Hafen in B.) gewählt worden sei. Es sei nämlich Allgemein bekannt, dass der Handel mit Tabakwaren in der Gemeinschaft sehr strikten Regelungen unterliege und häufig ein illegaler Schwarzhandel mit eingeschmuggelten Zigaretten betrieben werde. Zu jenen Ausführungen des Bf. in seiner Berufung, dass er den Zigarettenlieferanten ausreichend bekannt gegeben habe, hielt das Zollamt entgegen, dass die Nennung eines Vornamens ohne weitere Hinweise auf die Identität dieser Person für eine Inanspruchnahme als weiteren Gesamtschuldner nicht ausreiche. Auch widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass jemand eine derartige Menge Zigaretten mit beträchtlichem Warenwert, einer unbekannten Person ohne weitere Sicherheit überlassen würde. Die Zollbehörde gehe daher vielmehr davon aus, dass der, lediglich mit einem Vornamen bekannt gegebene Zigarettenlieferant vom Bf. nur vorgeschoben worden sei, um die wahren Hintermänner zu verschweigen. Jenem Vorbringen des Bf. sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass der Zollkodex ausschließlich für Zölle die entsprechenden Rechtsvorschriften enthalte, dabei übersehe der Bf. jedoch, dass gerade durch den Verweis im § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Bestimmungen des Zollkodex auch für die restlichen Eingangsabgaben anzuwenden seien.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die, inhaltlich mit der Berufung übereinstimmende Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld dann, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig, d.h. unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 leg. cit. ist Zollschuldner u.a. die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat (erster Anstrich) und die Person, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war (dritter Anstrich).

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet (auszugsweise):

Entsteht ... eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gem. § 115 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben von Bedeutung sind. Nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 2 BAO besteht jedoch insoweit eine Bindung der Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war. Dies bedeutet (nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), dass die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht, gebunden ist (z.B. ; , 95/13/0214;, 95/16/0324, auch Ritz, BAO-Kommentar, § 116 Tz.14). Mit dem rechtskräftigen Urteil des LG B. Zl. XX vom X.X.XX, liegt im vorliegenden Fall ein derartiges Strafurteil gegen den Bf. vor. Mit diesem wurde der Bf. wegen - teilweise gewerbsmäßiger - vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a) und 38 Abs. 1 lit a) FinStrG sowie wegen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit a) FinStrG verurteilt. Diesem gerichtlichen Verfahren liegt eine Zigarettenmenge von insgesamt 2.518 Stangen und 8 Packungen Zigaretten zugrunde und deckt sich somit mit jener Menge, welche auch im Abgabenverfahren vom Zollamt bislang herangezogen wurde.

In Ansehung der oben dargelegten Rechtslage ergibt sich im gegenständlichen Verfahren eine derartige Bindungswirkung, und zwar mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Finanzsenat an die im oberwähnten Strafurteil des Landesgerichts B. enthaltene Feststellung, wonach der Bf im Juni 2006 sowie am insgesamt 2.518 Stangen und 8 Packungen (= 503.760 Stück) eingangsabgabepflichtige Zigaretten ausländischer Herkunft, welche zuvor in das Zollgebiet durch eine namentlich unbekannt gebliebene Person in das Gemeinschaftsgebiet eingeschmuggelt worden waren, an sich gebracht hat, bei der Entscheidung über die Beschwerde vom gebunden ist. Demnach steht für das anhängige Verfahren fest, dass die gegenständlichen Tabakwaren ohne Entrichtung der Eingangsabgaben nach Österreich bzw. in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, folglich die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 lit a) ZK für eine bislang unbekannt gebliebene Person (Art. 202 Abs. 3, erster Anstrich) entstanden ist und der Bf. nach den Bestimmungen des Abs. 3 - dritter Anstrich leg. cit. gleichfalls zum Abgabenschuldner wurde, da er diese Waren erworben oder in Besitz genommen hatte, obwohl er wusste bzw. zumindest vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.

Dem sinngemäßen Einwand des Bf., dass das ZollR-DG und der Zollkodex lediglich Regelungen hinsichtlich der "zollrechtlichen" Abgaben trifft und demnach eine Festsetzung weiterer Abgabenarten (gemeint offenbar Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer) nach diesen gesetzlichen Bestimmungen unrechtmäßig wäre, ist zu entgegnen, dass nach § 2 ZollR-DG für Einfuhrabgaben die Zollvorschriften sinngemäß anzuwenden sind. Dieser "rechtliche" Einwand des Bf. ist demnach nicht berechtigt. Auch kann der Bf. mit seinem Vorbringen, dass er der Behörde ausreichend bekannt gegeben hätte, von wem er die gegenständlichen Zigaretten übernommen habe, für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. Einerseits konnte durch die wagen Angaben des Bf., diese Person von der Zollbehörde bislang ohnedies nicht ausgeforscht werden, andererseits würde auch eine Ausforschung dieser Person den Bf. nicht als Schuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis nach Art. 213 ZK befreien.

Zu der vom Zollamt festgesetzten Abgabenhöhe von insgesamt 121.989,10 € ist auszuführen, dass der Spruch des Abgabenvorschreibungsbescheides vom zwar die richtige Zigarettenmenge, welche der Bf. von einer unbekannt geblieben Person übernommen hat, demnach 2.518 Stangen und 8 Packungen (=503.760 Stück) beinhaltet, jedoch irrtümlich in den, dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern der Abgabenberechnung eine Zigarettenstückzahl von 625.560 zugrunde gelegt wurde. Folglich setzte das Zollamt auch im Spruch des Abgabenbescheides betragsmäßig einen falschen Abgabenbetrag fest. Durch die abweisende und nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat angefochtene Berufungsvorentscheidung vom von der Rechtsmittelbehörde I. Instanz hat diese mit ihrer Berufungsvorentscheidung einen mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Der Abgabenbetrag war demnach wie im Spruch dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, entsprechend zu berichtigen, sowie die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG neu zu berechnen. Gleichfalls war der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zollschuld im Berechnungsblatt, betreffend 4.000 Stück Marlboro vom auf zu korrigieren. Die nunmehr vom Unabhängigen Finanzsenat neu berechnete Abgabenschuld stimmt im Übrigen mit jenen Abgabenbeträgen - ohne Berücksichtigung der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG - überein, welche bereits im zitierten Gerichtsurteil im Spruch aufscheint.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen, war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bindungswirkung der Abgabenbehörden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at