Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.08.2013, RV/1736-W/13

Kein Familienbeihilfenanspruch bei fehlendem Nachweis über das Bestehen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X., vertreten durch Mag. Frieda Rametsteiner, Sachwalterin, 3680 Persenbeug, Schloßstraße 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die besachwaltete Berufungswerberin (Bw.), geb. am 1963, stellte im Februar 2013 einen Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre wegen psychischer Erkrankung.

Folgendes Aktengutachten wurde im Zuge des Antragverfahrens erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.A.

Vers.Nr.: V.

Aktengutachten erstellt am 2013-03-28

Anamnese:

Aktengutachten auf Ersuchen der Sachwalterin Frau Mag. R.. Sie stellt mehrere Arztbriefe bzw. Sachverständigengutachten zur Verfügung. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei Frau B. eine schizophrene Psychose besteht, die durch depressive Episoden und Suizidversuche erschwert wird. Den Befunden zufolge war sie an mehreren psychiatrischen Abteilungen stationär, unter anderem im Wagner Jauregg KH und im LK Mauer. Den Unterlagen zufolge hätte die Erkrankung im Jugendalter mit 16 oder 17 Jahren während der Schulzeit begonnen, sie machte eine Fachschule für hauswirtschaftliche Frauenberufe und war dann ab 1981 bis 1983 teilweise für mehrere Monate, teilweise nur für einige Tage als Arbeiterin bzw. Angestellte tätig und bezog dann Arbeitslosengeld. 1983 und 1988 zog sie 2 Söhne auf und war verheiratet, ist aber seit 1989 geschieden. Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass sie 1992, 1993 und 1994 jeweils mehrfach Krankengeld bezog. Der älteste zur Verfügung stehende Arztbrief datiert vom Februar 1985 und stammt aus der LNK Wagner Jauregg, wo sie 12/84 bis 02/85 2x wegen einer Depression nach Laktationspsychose und Selbstmordversuch stationär aufgenommen war. Ein psychologischer Test ergab Hinweise für eine schizophrene Erkrankung. Im September 1985 war sie dann neuerlich wegen einer Manie und Psychose stationär aufgenommen. 2001 erfolgte eine Begutachtung und die damalige Empfehlung zur Bestellung eines Sachwalters. Einem neurologisch psychiatrischen Gutachten aus 2005 zufolge lebte sie damals in einem Pflegeheim in X. und war besachwaltet.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Aktengutachten

Untersuchungsbefund: Aktengutachten

Status psychicus / Entwicklungsstand: Aktengutachten

Relevante vorgelegte Befunde:

1997-10-22 OÖ. LNK Wagner - Jauregg

Arztbrief nach Aufenthalten wegen Exacerbation einer schizophrenen Psychose.

1985-02-22 Psychiatrie LNK Wagner - Jauregg

Entlassungsbericht nach Aufenthalt wegen Depression nach Laktationspsychose und Selbstmordversuch.

2001-03-05 DR. P.

Gutachten für das BG N. mit der Empfehlung der Bestellung eines Sachwalters wegen chronischer schizophrener Psychose.

2008-05-29 Österreichische Sozialversicherung Versicherungsdatenauszug

Diagnose(n): Chronische Psychose

Richtsatzposition: 030703 Gdb: 090% ICD: F29.

Rahmensatzbegründung:

Mittlerer Rahmensatz, da Besachwaltung und die dauerhafte Betreuung in einem Heim erforderlich sind.

Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Den Unterlagen sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Leiden schon im 16. Lebensjahr einsetzte, Behandlungsbefunde aus dieser Zeit gibt es aber nicht. Erstmalige stationäre Behandlung ist 1984 nachweisbar.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf dem freien Arbeitsmarkt nicht integrierbar. Rückwirkende Anerkennung ab Termin der Sachwalterbestimmung.

erstellt am 2013-04-10 von Allg1

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2013-04-11

Leitender Arzt: LA1

Das Finanzamt legte die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen (Behinderungsgrad von 90 % und voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab März 2001 und somit nach dem 21. Lebensjahr der Bw.) seiner Entscheidung zu Grunde und wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ab.

Die Sachwalterin brachte namens ihrer Mandantin gegen den Abweisungsbescheid Berufung ein und führte darin aus, dass laut Sachverständigengutachten eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades ab möglich sei. Im medizinischen Befund und Gutachten von Dr. Ps. vom stehe, dass die Erkrankung schon im Jugendalter mit 16 oder 17 Jahren während der Schulzeit begonnen habe. Auch dem Arztbrief von der Akutpsychiatrie des Ostarrichi Klinikums vom sei zu entnehmen, dass bei der Bw. eine Schizophrenie seit dem 16. Lebensjahr bekannt sei. Der älteste zur Verfügung stehende Arztbrief stamme vom LNK Wagner Jauregg, wo die Bw. von Dezember 1984 bis Februar 1985 wegen einer Depression nach Laktationspsychose und Selbstmordversuch stationär aufgenommen gewesen sei.

Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde über Ersuchen des Finanzamtes folgendes weitere Gutachten erstellt:

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: B.A.

Vers.Nr.: V.

Aktengutachten erstellt am 2013-06-11

Anamnese:

Es liegt ein aktenmäßiges VGA vor () wonach eine chronische Psychose mit GdB 90% ab 3/ 2001 (Sachwalterschaftsbestellung) und konsekutiver Selbsterhaltungsunfähigkeit bei notwendiger Heimbetreuung bewertet wurde. Dagegen wird nun berufen. Lt. dem VGA gibt es Hw. für Beginn d. Erkrankung im16./17. LJ, während der Schulzeit (Fachschule für hauswirtschaftliche Berufe)und AW seivon1981- 1983 Tage bis mehrere Monate berufstätig gewesen und bezog dann Arbeitslosengeld. 1983 und 1988 zog sie 2 Söhne auf und war verheiratet- Scheidung 1989.Es wird der Versicherungsauszug zitiert, wonach 1992- 1994 mehrfach Krankengeld bezogen wurde. Der erste ärztliche Befund(Arztbrief LNK Mauer) 12/ 84:stationär wegen Depression nach Laktationspsychose und SMV, mit Hinweisen für eine schizophrene Erkrankung.

1985 neuerliche stationäre Aufnahme wegen Psychose. 2001 in einem Gutachten Empfehlung zur Besachwaltung. Es werden zur gegenständlichen Berufung das Gutachten Dr. Ps. vom für das BG N. beigefügt, dieses lag bereits beim AG vom vor und wurde berücksichtigt. Weiters ein Arztbrief des LNK Mauer vom , wonach eine Schizophrenie seit dem 16. LJ bekannt sei. Im aktenmäßigen VGA wurde ebenfalls vermerkt, dass es in den Unterlagen Hinweise gibt, dass das Leiden schon im 16. LJ einsetzte.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig

Untersuchungsbefund: aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2001-03-05 GUTACHTEN DR. Ps.

siehe Anamnese und VGA

2004-12-13 ARZTBRIEF LNK MAUER (NUR 1 SEITE) siehe Anamnese

Diagnose(n): chronische Psychose

Richtsatzposition: 030703 Gdb: 090% ICD: F29.

Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, da Besachwaltung und dauerhafte Heimbetreuung erforderlich. Keine Änderung zum aktenmäßigen VGA

Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Es liegen Hinweise vor, dass die Erkrankung vor dem 21. LJ begonnen hat. Erstmalige stat. Behandlung mit testpsychologischem V.a. schizophrene Erkrankung 12/ 84

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2001-03-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Lt. Unterlagen ist eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 2001 (SW) zu attestieren.

Obwohl die Erkrankung zweifelsohne bereits vorher begonnen hat, ist lt. Aktenl. ein Gdb zumind. 50% vor 21. LJ mit konsekt. Selbsterh.unf. nicht schlüssig.

erstellt am 2013-06-11 von FfNuP1

Facharzt für Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2013-06-11

Leitender Arzt: LA1

Da auch in dem im Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Gutachten vom seitens des Sachverständigen keine anderen Feststellungen als im Vorgutachten vom , getroffen wurden, wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab.

Die Sachwalterin stellte einen Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die darin gemachten Ausführungen sind ident mit jenen in der Berufung. Darüber hinaus wurde nur ergänzend angeführt, dass laut Berufungsvorentscheidung die dauernde Erwerbsunfähigkeit mit eingetreten sei. Frühere Krankenhausaufenthalte seien dabei nicht berücksichtigt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt ist der Aktenlage zu entnehmen und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. ist besachwaltet.

Ihre am geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes G. vom rechtskräftig aufgelöst. Der Ehe entstammen zwei Kinder, geboren am X.X. 1983 und am Y.Y. 1984.

Der geschiedene Gatte leistet an die Bw. unpräjudiziell einen monatlichen Unterhaltsbeitrag. Laut Aktenlage betrug der monatliche Beitrag im Jahr 1989, beginnend ab , ATS 2.000,--; im Jahr 2013 € 200,-- lt. Kontoauszug der Bank vom .

Die Bw. wohnt seit in der Betreuungseinrichtung "XY" in K. Sie bezieht seit eine Invaliditätspension (Bescheid vom ). Die Bw. bezieht seit Pflegegeld, Pflegestufe 2. Die Invaliditätspension setzt sich laut Schreiben der Pensionsversicherung mit Stand wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leistung
€ 438,29
zuzüglich
Pflegegeld Stufe 2
€ 284,30
Ausgleichszulage
€ 199,34
abzüglich
Ruhen
€ 12,60
Krankenversicherungsbeitrag
€ 32,52
Verpflegskostenanteil (davon Pflegegeldanteil € 227,40)
€ 711,48
Anweisungsbetrag
€ 165,33

2. Rechtsgrundlagen

Nach § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).

§ 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 normiert einen Beihilfeneigenanspruch für volljährige Vollwaisen unter der Voraussetzung, dass auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. (bis : 27.) Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.

Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgaben-verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

3. Rechtliche Würdigung:

Entscheidend ist im Berufungsfall, ob die 1963 geborene Bw. infolge ihrer Erkrankung bereits vor Vollendung ihres 21. (25. bzw. 27.) Lebensjahres in einem Ausmaß behindert war, sodass sie schon damals voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dagegen ohne Bedeutung (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21).

Die mit den Gutachten vom und vom betrauten Fachärzte stellten bei der Bw. als Diagnose eine chronische Psychose und setzten den Behinderungsgrad mit 90 v.H. rückwirkend ab März 2001 fest. Weiters attestierten sie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 2001.

Im Gutachten vom wurde die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ab aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde vorgenommen und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Vermerkt wurde, dass den Unterlagen Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass bei der Bw. das Leiden schon im 16. Lebensjahr eingesetzt habe, es aber aus dieser Zeit keine Behandlungsbefunde gebe. Eine erstmalige stationäre Behandlung sei 1984 nachweisbar. Darüber hinaus wurde noch festgehalten, dass die Bw. auf dem freien Arbeitsmarkt nicht integrierbar sei und die rückwirkende Anerkennung ab Termin der Sachwalterbestimmung festgesetzt werde.

Im Gutachten vom begründete die Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die Anerkennung der Einschätzung des Behinderungsgrades und die Festsetzung des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit ab März 2001 damit, dass Hinweise vorliegen, dass die Erkrankung bei der Bw. vor dem 21. Lebensjahr begonnen habe und eine erstmalige stationäre Behandlung mit testpsychologischem V.a. schizophrene Erkrankung im Dezember 1984 erfolgt sei. Laut Unterlagen sei eine Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 2001 (SW) zu attestieren. Obwohl die Erkrankung zweifelsohne bereits vorher begonnen habe, sei laut Aktenlage ein Gesamtgrad der Behinderung zumind. 50% vor dem 21. Lebensjahr mit konsekt. Selbsterhaltungsunfähigkeit nicht schlüssig.

Im Zuge der Erstellung des ersten Gutachtens lagen dem Sachverständigen folgende relevanten Befunde vor:

1997-10-22 OÖ. LNK Wagner JaureggArztbrief nach Aufenthalten wegen Exacerbation einer schizophrenen Psychose. 1985-02-22 Psychiatrie LNK Wagner JaureggEntlassungsbericht nach Aufenthalt wegen Depression nach Laktationspsychose und Selbstmordversuch. 2001-03-05 Dr. Ps.Gutachten für das BG N. mit der Empfehlung der Bestellung eines Sachwalters wegen chronischer schizophrener Psychose. 2008-05-29 Österreichische Sozialversicherung Versicherungsdatenauszug

Bei der Erstellung des zweiten Gutachtens lag der untersuchenden Fachärztin überdies ein Arztbrief der LNK Mauer vom vor.

Sämtliche vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen in ihre Untersuchungsergebnisse miteinbezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausdrücklich auf den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 verwiesen. Die bisherige Judikatur, wonach eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, widerlege, habe im Rahmen der durch das BGBl. I Nr. 105/2002 geschaffenen neuen Rechtslage (ab ) keinen Anwendungsbereich.

Der Gerichtshof (sh. auch ) bezieht sich dabei offensichtlich auf das Erkenntnis des , in dem der VfGH ausführt, dass sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 6 FLAG ergebe, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (bereits seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt habe, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet werde und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spiele. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden könne. Damit könne auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein würden. Der Gesetzgeber habe daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen sei. Die Beihilfenbehörden hätten bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und könnten von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich somit der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen; daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat für seine Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen hat, sofern dieses als schlüssig anzusehen ist. Es ist also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das nunmehr neu erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspricht.

Dies ist im Berufungsfall zu bejahen.

Dass eine Selbsterhaltungsunfähigkeit somit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat, lässt sich weder aus den Anamnesen der Sachverständigengutachten noch aus den diversen im Akt aufliegenden Befunden und sonstigen Unterlagen ableiten. Sowohl erstes als auch zweites Gutachten haben nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die vorgenommenen Feststellungen bzw. Einstufungsergebnisse begründet.

Die medizinische Beurteilung in Verbindung mit den von der höchstgerichtlichen Judikatur aufgestellten und im Berufungsfall beachteten Erfordernissen, wonach Gutachten eingehend die Art und das Ausmaß der Leiden und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zu behandeln haben (vgl. zB ; , 2003/14/0105), lassen die im Gutachten vom getroffenen Feststellungen, die mit den Feststellungen im Erstgutachten konform gehen, somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als richtig erscheinen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Wien, am

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