Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte die Berufungswerberin (Bw.) Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. die Aufstellung und ein belegmäßiger Nachweis der Begräbniskosten, sowie die Vorlage des Beschlusses über die Nachlassaktiva aufgetragen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2008 fest und forderte € 2.025,35 an Einkommensteuer nach, die Begräbniskosten konnten mangels der nicht beigebrachten Unterlagen nicht berücksichtigt werden.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendet die Berufungswerberin die Nichtberücksichtigung der Begräbniskosten ein und legte ein Unvollständiges Verzeichnis der Aktiva und Passiva der Verlassenschaft des M., sowie Belege über die Begräbniskosten vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt vorstehende Berufung mit der Begründung ab, dass der Vorhalt vom nicht beantwortet worden sei.
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. sinngemäß die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt dazu vor, zum Vorhalt vom ihre Dokumente vom Notar beigebracht zu haben.
Vorgelegt wurde nunmehr auch eine Umsatzübersicht des Notars in der Verlassenschaftssache des M. , wonach die Aktiva der Verlassenschaft die mit Belegen geltend gemachten Begräbniskosten in der Höhe von € 7.258,00 bei weitem übersteigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Begräbniskosten, das sind die Kosten der Beerdigung, sowie die Aufwendungen für die Errichtung eines Grabmals sind dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Begräbniskosten gehören in Österreich gemäß 549 ABGB - gleiche Regelung im serbischen Recht nach Auskunft der Konsularabteilung.-.zu den bevorrechteten Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind in erster Linie aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen zu bestreiten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden Begräbniskosten insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie in den Nachlassaktiva Deckung finden.
Dies ist wie oben ausgeführt im vorliegenden Fall gegeben.
Es genügt also ggf. nicht dass der Reinnachlass überschuldet ist; die Begräbniskosten müssen die Nachlassaktiva, von denen die Verfahrenskosten abgezogen wurden, übersteigen (.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at