Keine Vergabe einer UID-Nummer an einen ausländischen Unternehmer, der keine Inlandsumsätze tätigt
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0298-G/11-RS1 | wie RV/0524-G/12-RS1 Ein Unternehmer hat Anspruch auf eine UID, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG, 4.Auflage, Art. 28 BMR, Tz 8; ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages vom auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit reichte die Berufungswerberin (BW), eine Gesellschaft mit steuerlicher Erfassung in der Schweiz, Unterlagen zur Vergabe einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ein. Beigeschlossen waren ein beglaubigter Handelsregisterauszug des Kantons X. und die Erklärung, dass die BW auf die freiwillige Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen verzichtet habe und demnach über keine Mehrwertsteuernummer verfüge. Als Grund für die Beantragung der UID-Nummer wurde angegeben, dass die BW im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Umsätze erziele. Das Finanzamt verlangte die Vorlage einer aktuellen Unternehmerbescheinigung im Original. Vorgelegt wurde der Nachweis über die steuerliche Erfassung des Unternehmens im Kanton X., wonach die BW der Besteuerung des gesamten Reingewinnes und Kapitals unterliege und unter einer Steuernummer eingetragen sei. Das Finanzamt forderte die BW auf, eine detaillierte Stellungnahme zur Geschäftstätigkeit zu übermitteln. Die getätigten Umsätze sollten inklusive Auftraggeber/Lieferant/Abnehmer dargestellt werden und die Notwendigkeit einer österreichischen UID-Nummer müsse dargelegt werden. In Beantwortung dieses Vorhaltes gab die BW an, sich mit der Herstellung und dem Handel von Zusatzstoffen für die Bauindustrie zu beschäftigen. Diese Stoffe sollten an österreichische Betonwerke verkauft werden. Als Verteillager stünden der BW zwei österreichische Firmen zur Verfügung (eine für den Osten, eine für den Westen von Österreich). Zurzeit würden Kontakte geknüpft, nach Zuteilung der UID-Nummer sollten die ersten Muster verschickt werden. Als zweites Standbein verkaufe die BW thermisch verändertes Kaolin, ebenfalls für die Betonindustrie zur Herstellung hochwertiger Betone. Eine Lagerhaltung werde nur für Muster notwendig sein. Für das erste Jahr seien Umsätze von 10.000 kg Zusatzmittel und Metakaolin von 5000 t geplant.
Das Finanzamt wies den Antrag auf UID-Nummernvergabe daraufhin ab. Für die Vergabe bestehe das Erfordernis der Vorlage von konkreten Nachweisen hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens von Lieferungen und Leistungen, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe.
Die bloße Behauptung der unbestimmten Möglichkeit, irgendwann Umsätze in Österreich zu tätigen, erfordere keine vorrätige UID-Nummer, zumal damit unter anderem eine erhöhte Missbrauchsgefahr verbunden wäre. Die in Art 28 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 seien nicht erfüllt.
Dagegen wendete sich die Berufung der BW. Der angenommene Sachverhalt in der Abweisung entspreche nicht der Wirklichkeit und finde keine Deckung im Gesetz. Konkrete Unterlagen für die Tätigung von Umsätzen würden abverlangt, gleichzeitig schreibe das Umsatzsteuergesetz vor, dass für die korrekte Ausstellung von Rechnungen zum Vorsteuerabzug die UID-Nummer auf der Rechnung aufscheinen müsse. Dies stelle insgesamt einen Widerspruch dar, den die BW nicht erfüllen könne und nicht vom Gesetz so gesehen werde. Die BW habe erklärt, umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Österreich auszuführen, für welche die Kunden einen Vorsteuerabzug in Anspruch nähmen, diesen jedoch nicht in Anspruch nehmen könnten, weil die formalrechtlichen Voraussetzungen durch die unrichtige Würdigung des Sachverhaltes seitens des Finanzamtes nicht vorlägen. Eine sofortige Vergabe der UID-Nummer werde gefordert.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung unter Hinweis auf Art 28 UStG 1994 abgewiesen. Als nötiges Rechnungsmerkmal für den Vorsteuerabzug müsse nicht (immer) eine von einem österreichischen Finanzamt erteilte UID-Nummer, sondern könne - zumal eine solche hier nicht vorhanden sei - die gültige ausländische UID-Nummer verwendet werden. Im gegenständlichen Fall sei nicht von der Notwendigkeit des Bedarfes einer österreichischen UID-Nummer auszugehen. Eine österreichische UID-Nummernvergabe an ausländische Unternehmer erfolge grundsätzlich nur, wenn diese für innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbe benötigt werde und dies durch Vorlage von Auftragsbestätigungen oder von ähnlichen Nachweisen, die auf das Vorliegen konkreter Geschäftsfälle hindeuten, nachgewiesen würde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich ableiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID hat, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 8; ). Keine UID ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.
Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die BW für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat und jeweils Umsätze und Vorsteuern mit Null angegeben hat, also keine Inlandsumsätze getätigt hat. Weiters ist im Steuerakt ein Schreiben vom der BW vermerkt, wonach die BW ab 2012 keine Umsätze tätigen werde. Im Berufungsverfahren ist auf diese neuen Tatsachen jedenfalls Bedacht zu nehmen.
Damit ist nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die BW Inlandslieferungen tätigt oder tätigen wird. Es wurden keinerlei konkrete Angaben gemacht, die auf Inlandsumsätze schließen ließen. Auf die Begründungen der abweisenden Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren wird diesbezüglich ergänzend verwiesen. Zudem hat die BW auch keinen tauglichen Nachweis darüber erbracht, dass sie irgendwo als Unternehmer tätig ist. Die vorgelegte Bestätigung aus der Schweiz belegt lediglich die steuerliche Registrierung der BW, sagt aber nichts über deren umsatzsteuerliche Erfassung aus, die ganz offensichtlich in der Schweiz nicht erfolgte.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nummer an die BW nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | UID-Nummer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Inlandsumsätze Unternehmereigenschaft |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at