Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.02.2008, RV/0088-S/07

Konvertierung von Fremdwährungskrediten im Betriebsvermögen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0147 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Körperschaftsteuer für 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Betrieb der berufungswerbenden GmbH (Bw.) wurde über die Jahre 2003 bis 2005 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde ua. folgende Feststellung getroffen:

In der Bilanz zum werden Kursgewinne aus der Konvertierung zweier JPY-Darlehen in CHF-Darlehen in Höhe von € 74.396,84 ausgewiesen. Dazu enthält die Bilanz folgenden Vermerk:

"Wegen Konvertierung in eine andere Fremdwährung (JPY in CHF) bleibt das Kursrisiko weiterhin bestehen, der Kursgewinn ist daher unseres Erachtens noch nicht realisiert und deshalb nicht erfolgswirksam auszuweisen."

Diese in der Bilanz 2004 vertretene Rechtsansicht in Bezug auf das weitere Bestehen von Kursrisiken in Zusammenhang mit der Konvertierung der zwei Fremdwährungsdarlehen kann von der Finanzbehörde nicht geteilt werden. Eine Verbindlichkeit stellt ein negatives Wirtschaftsgut dar, das mit Eingehen der Verbindlichkeit angeschafft und mit Tilgung der Verbindlichkeit veräußert wird. Eine Darlehenskonvertierung stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§§ 21 bis 24 BAO) einen Verbindlichkeitsaustausch dar, das heißt, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (hier JPY) wird unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (hier CHF) getilgt. Wirtschaftlich betrachtet ist der Tausch eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Es muss daher beim Tausch grundsätzlich zu einer Gewinnrealisierung kommen. Die zwingende Realisierung von Kursgewinnen bzw. auch Kursverlusten ergibt sich daher direkt aus § 4 Abs.1 EStG. Die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG schreiben bezüglich der Bewertung von Verbindlichkeiten nach Z 2 lit. a EStG zwingend vor, dass diese mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen sind. Steigt der Teilwert einer Verbindlichkeit, so kann dieser Wert bzw. muss bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs.1 EStG dieser höhere Wert in Ansatz gebracht werden.

Dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung, wonach durch die vorliegende Konvertierung von Japanischen Yen in Schweizer Franken der ursprüngliche Darlehens- bzw. Kreditvertrag nicht verändert worden sei, lediglich eine Änderung der Währung erfolgt sei, der Kreditvertrag hinsichtlich Laufzeit, Tilgung, Sicherheiten weiterhin aufrecht bleibe, kein Wechsel des Gläubigers erfolgt sei und es daher mangels Novation zu keinem Tauschvorgang (keine Veräußerung und keine Neuanschaffung) und damit zu keiner Gewinnrealisierung gekommen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Überlegungen in Richtung eines möglichen Vorliegens einer zivilrechtlichen Novation können hier nicht zur Lösung des gegenständlichen Rechtsproblems beitragen, da sich die Frage, ob es sich um Verbindlichkeitsaustauschvorgänge handelt oder nicht, an wirtschaftlichen und nicht an zivilrechtlichen Kriterien zu orientieren hat. Nach dem erfolgten Währungsaustausch schuldet zwar die GmbH der Bank auch Geldmittel im Gegenwert von einem bestimmten Euro-Betrag, aber das bis dahin bestehende Yen-Schuldverhältnis unterscheidet sich von dem neuen Franken-Schuldverhältnis gerade in jenen Faktoren, welche den Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses betrafen und die Bedeutung der Verbindlichkeit stark beeinflussten, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, Zinssatz sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen des jeweiligen Landes abhängenden Währungsrisikos. Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich anderen gewechselt, und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung vor der Konvertierung. Wird demnach eine Fremdwährungsverbindlichkeit durch eine Verbindlichkeit anderer ausländischer Währung ersetzt, liegt wirtschaftlich keine Identität des neuen Schuldverhältnisses mit dem alten vor.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom erhöhte das Finanzamt den steuerpflichtigen Gewinn um € 74.396,84. Dagegen richtet sich die Berufung der Berufungswerberin mit folgender Begründung:

Bei den zu Grunde liegenden Darlehensverträgen handelt es sich um langfristige Verträge, die das Recht beinhalten, innerhalb der Laufzeit von einer Fremdwährung in eine andere zu konvertieren, ohne dass es zum Abschluss eines neuen Vertrages kommt. Es wurde somit ein direkter Wechsel zwischen Fremdwährungen innerhalb eines fortbestehenden Vertrages ohne Tilgung und Neuaufnahme eines Darlehens vorgenommen. Die Darlehen selbst wurden nicht getilgt, sondern es wurde lediglich die Währung im Rahmen eines einheitlichen Vertrages gewechselt. Es wurden weiters keine neuen Sicherheiten bestellt oder seitens der Bank keine neue Vergebührung eines Vertrages durchgeführt.

Es ist daher zu prüfen, ob es durch die Konvertierungen tatsächlich zu Tilgungen und Eingehen neuer Verbindlichkeiten gekommen ist. Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Nach dem Imparitätsprinzip dürfen nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden. Beim Wechsel von einer zum Euro labilen Währung in eine andere Fremdwährung kommt es zu keiner Gewinnverwirklichung, weil das Kursrisiko weiterhin in vollem Umfang bestehen bleibt und es in keiner Weise absehbar ist, ob es letztlich zu einem Kursgewinn oder Kursverlust kommt. Erst wenn eine Tilgung des Darlehens bzw. eine Konvertierung in den Euro erfolgt, ist ein allfälliger Kursgewinn realisiert. Vorher darf der § 5-Gewinnermittler einen Kursgewinn auf Grund des Vorsichtsgrundsatzes des § 201 HGB nicht ausweisen. Auf Grund des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ist diese Bewertung auch steuerlich anzuwenden. Anzumerken ist auch, dass die Steuerpflicht von Kursgewinnen aus der Konvertierung nur in den Einkommensteuerrichtlinien, nicht jedoch gesetzlich geregelt ist.

Der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vertritt dazu folgende Rechtsauffassung:Den in der Fachliteratur vorgetragenen Bedenken folgend geht der Fachsenat davon aus, dass von einer Gewinnrealisierung erst dann gesprochen werden kann, wenn eine Verfügungsmöglichkeit über den Geldwert besteht. Dies ist aber nur bei einer Konvertierung in Euro der Fall, da nur dann mit Gewissheit der geringere Eurobetrag getilgt werden muss. Dies muss nach Auffassung des Fachsenates jedenfalls für jene Fremdwährungsdarlehen gelten, die in der Form gewährt werden, dass während der Darlehenslaufzeit die Darlehensvaluta nach Entscheidung des Kreditnehmers wiederholt in mehrere Fremdwährungen konvertiert werden kann. Gerade in diesen Fällen kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere zu einem gewinnrealisierenden Verbindlichkeitentausch führt. Die Verbindlichkeit des Kreditnehmers bleibt immer die durch den selben Kreditvertrag geregelte Darlehensverbindlichkeit, egal in welcher Fremdwährung die Inanspruchnahme erfolgt.

Aus den oben genannten Gründen liegt unserer Auffassung nach keine Gewinnrealisierung vor und sind die aus der Konvertierung entstandenen Differenzbeträge nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass die abweisende Berufungsvorentscheidung von einem Verbindlichkeitentausch spreche. Bei der gegenständlichen Fallkonstellation handle es sich jedoch nicht um einen Verbindlichkeitentausch. Die Begründung laut Berufungsvorentscheidung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ein Verweis auf die Einkommensteuerrichtlinien sei zudem keine Rechtsauslegung, da diese nur als Arbeitsbehelf seitens der Finanz zu werten seien. Dadurchstelle sich auch der Spruch als rechtswidrig dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den durchgeführten Ermittlungen und vorgelegten Unterlagen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Bw. schloss im September 1992 mit der XY-Bank einen Abstattungskreditvertrag ab, mit dem der Bw. ein Kredit in Höhe von ATS 7 Mio gewährt wurde, zurückzahlbar in gleich bleibenden halbjährlichen Raten für Kapital und Zinsen. Mit Zusatzvereinbarung vom Februar 1999 wurde vereinbart, dass die Ausnützung des Kredites jederzeit auch in frei konvertierbaren Währungen erfolgen kann. Ein weiterer Abstattungskreditvertrag wurde im Jahr 2000 abgeschlossen und gewährte der Bw. einen Einmalkredit in Höhe von ATS 700.000,-, der alternativ auch in dem Kreditgeber genehmer fremder Währung in Anspruch genommen werden kann. Abzustatten ist der Kredit mit einer Rate im Gegenwert von ATS 700.000,- für Kapital, fällig im August 2010. Zinsen sind gesondert nach Vorschreibung zu tilgen. Die effektive Höhe der einzelnen Raten hängt vom jeweiligen Tageskurs ab.

Der erstgenannte Kredit bestand ursprünglich unter der KontoNr.001 in Höhe von JPY 19.649.300,- und wird in der Bilanz zum mit € 199.887,29 ausgewiesen. Im November 2003 wurde er über ein Zwischenkonto Nr.xxx auf ein CHF Konto überrechnet. Dieses neue CHF Konto KontoNr.001A weist den Kredit mit CHF 215.690,37 aus, das ursprüngliche Kreditkonto wird in der Bilanz zum mit € 0 dargestellt. Durch die Konvertierung ergibt sich bei einer Crossrate von 1,0977 für die Verbindlichkeit ein rechnerischer Wert von € 140.402.29 und somit ein Kursgewinn (abzüglich Spesen) von € 59.097,22.

Der zweite Kredit bestand ursprünglich unter der KontoNr.002 in Höhe von JPY 4.964.499 und wird in der Bilanz zum mit € 50.870,98 ausgewiesen. Im November 2003 wurde er ebenfalls über ein Zwischenkonto auf ein CHF Konto überrechnet. Dieses neue CHF Konto mit der KontoNr.002A weist den Kredit mit CHF 54.495,31 aus, das ursprüngliche Kreditkonto wird in der Bilanz zum mit € 0 dargestellt. Die CHF-Verbindlichkeit ergibt bei einer Crossrate von 1,0977 einen Wert in Höhe von € 35.473,38 und somit einen Kursgewinn von € 15.299,62.

Streitgegenständlich ist hier nicht das Anfallen von Kursgewinnen bzw. die entsprechenden Wechselkurse, sondern ob eine Gewinnrealisierung bereits bei der Konvertierung von JPY in CHF (also im WJ 2003/2004) zu berücksichtigen ist oder erst bei endgültiger Konvertierung in den Euro.

Nach dem sogenannten Realisationsprinzip dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Tz 36). Ein Gewinn im bilanzrechtlichen Sinn ist grundsätzlich erst dann realisiert, wenn er durch einen Umsatz verwirklicht ist (Doralt/Mayr, EStG, § 6 Tz 36). Während der Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen dürfen Wertsteigerungen im Rahmen der Bewertung nicht ausgewiesen werden bzw. sind sie nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig. Die (vollständige) Gewinnrealisierung setzt somit Veränderungen im Betriebsvermögen durch Ab- und/oder Zugänge im Betriebsvermögen voraus.

Für die Beurteilung der Gewinnrealisierung ist daher im streitgegenständlichen Fall von entscheidender Bedeutung, ob die ursprünglich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten trotz Konvertierung nach wie vor als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen sind.

Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im Einkommensteuerrecht nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände), wobei sich der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht an zivilrechtlichen, sondern an wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Wirtschaftsgüter können auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (), ebenso auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, soweit sie selbständig bewertbar sind (). Die Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich, die Übertragungsmöglichkeit zusammen mit dem Betrieb reicht aus (vgl. ua. Doralt, EStG, § 4 Rz 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Rz 7ff). Die Wirtschaftsgüter können positiver und negativer Art sein, daher ist steuerrechtlich auch eine Verbindlichkeit als ein negatives Wirtschaftsgut anzusehen, das mit Eingehung der Verbindlichkeit angeschafft und mit Tilgung der Verbindlichkeit veräußert wird (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 4 Abs. 1, Tz 3; Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band I, S 79). Die zivilrechtliche Selbständigkeit eines Gutes ist nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft, entscheidend ist die wirtschaftlich beurteilte Selbständigkeit (vgl. Hofstätter/Reichel, aaO, § 4 Abs. 1, Tz. 11).

Gegenstand der Bewertung sind nach § 6 EStG die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Es ist somit jedes einzelne Wirtschaftsgut getrennt zu bewerten. Die Einzelbewertung verhindert, dass durch Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern Wertminderungen und Werterhöhungen saldiert werden (vgl. Doralt/Mayr, EStG, § 6 Rz 5).

Die aufgezeigten Grundsätze der Einzelbewertung sind auch in Bezug auf Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist eine Identität zwischen Wirtschaftsgütern lediglich in der Person des Vertragspartners gegeben, reicht dies folglich nicht aus, um von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen. Wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Geschäftsverbindung zu einer Bank finden ihren Ausdruck, indem diesen jeweils ein bestimmtes Konto zugewiesen wird und über dieses Konto sämtliche Vorgänge innerhalb dieses Teiles der Geschäftsbeziehung abgewickelt werden. Jedes dieser Konten repräsentiert eine einzelne Geldforderung - des Bankkunden oder der Bank - und damit ein für sich selbständiges Wirtschaftsgut, über das der Steuerpflichtige gesondert verfügen kann (BFH , IX R 74/96, BStBl. 2000 II S. 469). Wird eine Fremdwährungsverbindlichkeit durch eine Verbindlichkeit anderer ausländischer Währung ersetzt, liegt wirtschaftlich keine Identität des neuen Schuldverhältnisses mit dem alten vor (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum (deutschen) Einkommen- und Körperschaftssteuerrecht, § 6, Anm. 29).

Laut den vorgelegten Kontoauszügen handelt es sich bei den Fremdwährungskonten um zwei verschiedene Konten. Nach der Abdeckung der JPY-Kredite auf den ursprünglichen Konten im Zuge der Belastung der neu eröffneten CHF-Konten waren diese Schuldverhältnisse erfüllt und die JPY-Konten wurden geschlossen. Damit schieden die JPY-Verbindlichkeiten aus dem Betriebsvermögen aus. Dies wurde in der Bilanz zum auch dementsprechend dargestellt.

Mit der Konvertierung einer Verbindlichkeit in eine andere Währung wird von einem Risikobereich in einen gänzlich anderen gewechselt, und das Schicksal der nunmehr bestehenden Verbindlichkeit ist unabhängig von der Entwicklung der früheren Währung nach der Konvertierung. Währungsgewinne aus der Entwicklung der früheren Währung bis zur Konvertierung finden ihre finale Umsetzung, indem die nunmehr geschuldeten Geldmittel mit dem zutreffenden Umrechnungskurs ermittelt werden und deren Umfang nur mehr in Bezug zur Entwicklung der neuen Währung stehen. In ausländischer Währung aufgenommene Gelddarlehen müssen die Wechselkursschwankungen entsprechend beim handelsrechtlichen Jahresabschluss und bei den darauf basierenden Steuererklärungen berücksichtigen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird durch die Konvertierung die Identität der Verbindlichkeiten nicht gewahrt und es ist daher von unterschiedlichen Wirtschaftsgütern auszugehen. Die eingegangenen Verbindlichkeiten in CHF unterscheiden sich von jenen auf Basis von JPY gerade in jenen wesentlichen Faktoren, die eine Verbindlichkeit als selbständiges Wirtschaftsgut kennzeichnen, nämlich Art und Umfang der geschuldeten Geldmittel, Zinssatz sowie Art und Umfang des nicht zuletzt von wirtschaftlichen, sozialen und politischen Entwicklungen abhängigen Währungsrisikos. Die Darlehenskonvertierung stellt somit einen Verbindlichkeitstausch dar, bei dem die ursprüngliche Fremdwährungsschuld unter Eingehen einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld getilgt wird. Wirtschaftlich betrachtet ist der Tausch eine Veräußerung des hingegebenen Wirtschaftsgutes und eine Anschaffung des im Wege des Tausches hereingenommenen Wirtschaftsgutes. Die dabei entstehenden Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung (vgl. dazu Doralt, EStG, Tz 214 zu § 4; Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, Tz 60 zu § 6).

Bei den Darlehenskonvertierungen handelt es sich somit um einen Tausch von Verbindlichkeiten, bei denen mit dem neu aufgenommenen CHF-Kredit über 54.495,31 mit einem Gegenwert von € 35.473,38 der JPY-Kredit über 4.964.499 getilgt worden ist bzw. mit dem neu aufgenommenen CHF-Kredit von 215.690,37 mit einem Gegenwert von € 140.402,29 der JPY-Kredit über 19.649.300 getilgt worden ist. Damit schieden die JPY-Verbindlichkeiten aus dem Betriebsvermögen aus, und gleichzeitig wurden neue Fremdwährungsverbindlichkeiten in CHF begründet. Durch den günstigen Tausch der JPY in CHF (die ursprünglichen Verbindlichkeiten betrugen statt € 50.870,98 nur mehr € 35.473,38 bzw. statt € 199.887,29 nur mehr € 140.402,29) verminderten sich die Fremdwährungsverbindlichkeiten und führten zu einem Vermögenszuwachs bei der Bw.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann es keinen Unterschied machen, ob eine Verbindlichkeit real in eine Euro-Verbindlichkeit auf ein Euro-Konto konvertiert und - noch vor Eintreten einer Kursänderung des Euros zur neuen Fremdwährung - in die neue Fremdwährung gewechselt wird oder ob die tatsächliche Umsetzung des Zwischenschrittes der Eurokonvertierung aus verrechnungstechnischen Gründen übergangen wird. In beiden Fällen ist die Frage, ob und wann ein Kursgewinn bzw. Kursverlust als realisiert anzusehen ist, gleich zu behandeln.

Es wird darauf hingewiesen. dass sich der Unabhängige Finanzsenat bereits in mehreren Fällen mit der Darlehenskonvertierung von JPY in CHF zu befassen hatte. Dabei handelte es sich jeweils um Sachverhalte, die mit dem gegenständlich zu beurteilenden Fall vergleichbar sind. Der UFS vertrat immer die Auffassung, dass eine derartige Darlehenskonvertierung einen Verbindlichkeitstausch darstellt, bei dem die ursprüngliche Fremdwährungsschuld unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld getilgt wird (; , RV/0571-I/04; , RV/0258-L/06).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Konvertierung
Fremdwährungskredit
Gewinnrealisierung
Tausch

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