Familienbeihilfe bei rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2009 entschieden:
Der Berufung wird Statt gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wies die Amtspartei den Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2009 ab, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe begründet worden sei; denn gem. § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 halte sich die Antragstellerin, die nicht österreichische Staatsbürgerin sei, nicht rechtmäßig in Österreich auf.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die Antragstellerin (=Berufungswerberin) begründend vor, dass sie bis zum eine gültige Niederlassungsbewilligung besessen habe. Vor Ablauf dieser Frist habe sie einen Verlängerungsantrag bei der Niederlassungsbehörde (MA 35) gestellt und gleichzeitig eine Einreichbestätigung der MA 35 vom dem Finanzamt zum Beweis dafür vorgelegt, dass sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt habe.
Weiters führte die Bw. aus, dass gemäß § 24 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ihr Niederlassungsrecht durch die Antragstellung verlängert worden sei und damit halte sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Akt liegt eine Einreichbestätigung vom des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, auf, worin bestätigt wurde, dass die Bw. am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger gestellt habe.
Die Bw. gab ergänzend an, dass sie sich zwar in der Zeit vom bis in Untersuchungshaft befunden habe, jedoch habe sie am das Formerfordernis der persönlichen Antragstellung nachgeholt.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) stellte ein Auskunftsersuchen an die MA 35, worin diese mitteilte, dass sich die Bw. aufgrund ihres fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrages derzeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Über den Verlängerungsantrag sei aber bis dato noch nicht rechtsgültig abgesprochen worden.
Mit Mailnachricht vom wurde diese Auskunft der Amtspartei zur Kenntnis gebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall vor:
Die Bw. ist Staatsbürgerin von N. und besaß eine Aufenthaltsgenehmigung bis .
In der Zeit vom bis befand sich die Bw. in Untersuchungshaft.
Am stellte ihr rechtsanwaltlicher Vertreter einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger.
Mit Schreiben vom bestätigte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, dass die Bw. fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Bw. und ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG ist der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Für den berufungsgegenständlichen Fall ergibt sich daher Folgendes:
Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrages hält sich die Bw. rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Jedenfalls solange keine rechtskräftige Entscheidung über den Verlängerungsantrag vorliegt. Auch wenn derzeit über den Verlängerungsantrag noch nicht rechtsgültig abgesprochen wurde, gilt die gesetzliche Fiktion, dass sich die Bw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig in Österreich aufhält.
Daher hat sie unter den derzeitigen Umständen Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 § 24 Abs. 1 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 |
Schlagworte | Rechtzeitige Antragstellung Verlängerungsantrag |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at