Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.08.2013, RV/0346-G/12

Alleinverdienerabsetzbetrag - geringfügige Überschreitung (hier: € 70,43) des Grenzbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vertreten durch Mag. Albert Ferk, Steuerberater, 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 14/III, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid den in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich des Wochengeldes des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 seien.

Dagegen hat der Berufungswerber (Bw.) mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Seine Ehegattin habe im Jahr 2010 mit ihrem EPU einen Gewinn von € 3.290,83 erwirtschaftet. Weiters habe sie für die Geburt ihres zweiten Kindes Elisabeth (geboren am ) für den Zeitraum bis (gemeint wohl: ) den Betrag von € 1.516,70 (der Antrag sei rechtzeitig Ende Oktober gestellt, allerdings wie schon beim ersten Kind verschlampt und daher zu spät bearbeitet worden) erhalten, von dem aber nur € 624,52 in das Jahr 2010 fallen würden. Für den Zeitraum bis und für den Zeitraum bis habe sie jeweils den Betrag von € 732,20 erhalten. Für den Zeitraum bis habe sie wegen einer medizinisch absolut notwendigen sectio den als Unterstützung gedachten Wochengeldbetrag von € 706,05 erhalten, der gleichzeitig das für diesen Zeitraum ohnehin zustehende Kinderbetreuungsgeld von € 561,60 (zweite Variante € 20,80/Tag), welches nicht als Einkommen gelte, verdränge.

Daraus ergebe sich, dass seine Ehegattin bei der Einrechnung des Wochengeldes für 2010 ein Einkommen von € 6.085,80 (also eine Überschreitung von € 85,80) erzielt habe. Hätte sie keinen (absolut notwendigen) operativen Eingriff gehabt, würde ihr Einkommen im Jahr 2010 nur € 5.379,75 betragen und sie hätte für das Jahr 2010 tatsächlich nur € 144,45 weniger von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse erhalten.

Er empfinde es als unangemessene Härte den Alleinverdienerabsetzbetrag von € 669,00 zurückzahlen zu müssen, da er in diesem Zeitraum tatsächlich Alleinverdiener gewesen sei und es hauptsächlich an der Frage der Benennung des Betrages, den seine Ehegattin für den Zeitraum vom 19. März bis erhalten habe, liege, ob sie die Grenze von € 6.000,00 überschritten habe oder aber bei weitem nicht.

Sofern dieser Bescheid nicht zur Gänze zurückgenommen werden könne, wäre er gerne bereit entweder € 144,45 an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurück zu überweisen oder aber statt € 669,00 die Überschreitung von € 85,80 an das Finanzamt zu bezahlen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 hat der Alleinverdienerabsetzbetrag ua. zur Voraussetzung, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.

Zufolge § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen von der Einkommensteuer befreit.

Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages des (Ehe-)Partners ist grundsätzlich der Gesamtbetrag seiner Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2, also der Gewinn bei betrieblichen Einkünften und der Überschuss bei außerbetrieblichen Einkünften. Daher können Sonderausgaben (einschließlich eines Verlustabzuges gemäß § 18 Abs. 6), außergewöhnliche Belastungen und die weiteren in § 2 Abs. 2 definierten Freibeträge nicht abgezogen werden [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 33, Tz 33 () und Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 27].

Der Alleinverdienerabsetzbetrag fällt auch bei geringfügiger Überschreitung des Grenzbetrages weg (vgl. ; betr. 6.062 Euro und betr. 6.032 Euro).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der für die Grenzbetragsermittlung maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin beträgt lt. rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 3.350,83 Euro. Die vom Bw. im Rahmen der Grenzbetragsermittlung vorgenommene Berücksichtigung des Abzuges des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von 60,00 Euro steht nicht im Einklang mit der eingangs zitierten Norm, wonach der Gesamtbetrag der "Einkünfte" maßgeblich ist. Sonderausgaben sind nicht bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der "Einkünfte", sondern gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 bei der Ermittlung des "Einkommens" abzuziehen.

Während der Bw. das in die Grenzbetragsermittlung unbestritten einzubeziehende Wochengeld des Jahres 2010 mit € 2.794,97 beziffert, hat dieses lt. aktenkundiger Mitteilung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für den Zeitraum 2. Jänner bis lediglich 2.719,60 Euro betragen. Für eine Außerachtlassung des Wochengeldbetrages, den seine Gattin auf Grund der medizinisch absolut notwendigen sectio zusätzlich erhalten hat, lässt das Gesetz keinen Raum.

Somit ermitteln sich die für den Grenzbetrag maßgeblichen Einkünfte der Ehegattin wie folgt:


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Gesamtbetrag der Einkünfte (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb) der Ehegattin
3.350,83
zuzüglich Wochengeldbezug
+2.719,60
Maßgebliche Einkünfte für den Grenzbetrag lt. Berufungsentscheidung
6.070,43

Zur Argumentation des Bw., dass er die vorliegende Sachverhaltskonstellation als "unangemessene Härte" empfinde, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 325/78, in dem der Gerichtshof zur Bestimmung des § 57 Abs. 2 EStG 1972, wonach jedem verheirateten Arbeitnehmer ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von S 2.400,00 jährlich zusteht, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als S 10.000,00 jährlich erzielt, Nachstehendes zu Recht erkannt hat:

"Der Beschwerdeführer mag es zwar in seinem Fall - der maßgebliche Grenzbetrag wurde um S 728,30 = € 52,93 überschritten - als Härte empfinden, dass eine geringfügige Überschreitung des Grenzbetrages zum Wegfall des gesamten Alleinverdienerabsetzbetrages geführt hat; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, auf Härtefälle - die bei jeder Schaffung von Grenzbeträgen eintreten können - Bedacht zu nehmen (vgl. VfSlg. 8597/1979 und die dort angeführte Vorjudikatur)."

Auch die vom Bw. angebotene teilweise Rückzahlung des Wochengeldes an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da ein bereits entstandener Abgabenanspruch durch nachträgliche Dispositionen des Abgabepflichtigen bzw. seiner Ehegattin grundsätzlich nicht mehr beseitigt werden kann.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Grenzbetrag
Wochengeld
geringfügige Überschreitung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at