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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 21.06.2011, FSRV/0137-W/10

Strafaufschub wegen notwendiger Betreuung eines Kleinkindes

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die Beschwerde des A.B., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Eichinger, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Strafnummer 001, über die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub gemäß § 177 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die zur Strafnummer 001 verhängte offene Strafe der Strafaufschub gemäß § 177 FinStrG bis zum gewährt wird.

Entscheidungsgründe

Mit Berufungsentscheidung vom , FSRV/0145-W/09, wurde A.B. (in weiterer Folge: Bf.) wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe von € 17.200,00, im Nichteinbringungsfall 43 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach einer Aufforderung zum Strafantritt vom brachte der Bf. am ein Ansuchen um Zahlungserleichterung ein, das vom Finanzamt Wien 6/7/15 mit Bescheid vom insoweit bewilligt wurde, als antragsgemäße monatliche Raten von € 500,00 festgesetzt wurden.

Als Reaktion darauf brachte der Bf. am ein Ansuchen um Strafaufschub ein, worin laut Akt lediglich ausgeführt wurde, dass der Bf. für sein am geborenes mj. Kind einen Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bis (voraussichtliches Ende) habe.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 6/7/15 als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag vom auf Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG abgewiesen.

Als Begründung wurde - nach Darstellung des § 177 Abs. 1 FinStrG und des bisherigen Finanzstrafverfahrens - ausgeführt, dass offensichtlich der Strafaufschub damit in Verbindung gebracht werde, dass triftige Gründe insofern vorliegen, als durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten sei.

Laut Aktenlage lebe das am geborene Kind C. im Haushalt des Bf. Dem Vorbringen des Bf. auf Strafaufschub sei nicht zu entnehmen, dass durch den sofortigen Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt der schuldlosen Familie gefährdet sei oder zur Ordnung von dringenden Familienangelegenheiten geboten sei. Dass ein Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten nicht dringend geboten sei, ergebe sich daraus, als dem Bf. seit der Berufungsentscheidung bekannt sei, dass eine Nichtbezahlung der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge habe. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, für den Fall seiner Abwesenheit Vorsorge zu treffen, sodass der Antrag auf Strafaufschub abzuweisen gewesen sei.

In der dagegen mit Fax vom eingebrachten Beschwerde wird der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und als Beschwerdegrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Bf. habe der Behörde dokumentiert, dass er als Vater für den mj. C. nun Kinderbetreuungsgeld bis beziehe. Dies deshalb, weil er für das mj. Kind, welches gerade das zweite Lebensjahr vollendet habe, sorgepflichtig sei. Eine andere Unterbringung des Kindes sei wegen seines Alters nicht möglich. Es bestehe daher sehr wohl eine Notlage seiner Familie, weil eine andere Betreuungsperson für die Dauer seiner Abwesenheit nicht organisiert werden könne. Eine Aufsichtsperson für den Minderjährigen sei aber auch unumgänglich.

Der Bf. habe, wie im Bescheid auch dargestellt, am im Finanzamt wegen Ratenzahlungen vorgesprochen, es seien ihm aber nur Raten von € 500,00 bewilligt worden, die derzeit seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Er sei aber zur Zahlung bereit.

Da der Bf. derzeit die einzige Betreuungsperson für den Minderjährigen sei, liegen triftige Gründe im Sinne des § 177 FinStrG vor. Ohne Betreuung sei der Unterhalt des Minderjährigen gefährdet.

Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bestehe die Möglichkeit, den Minderjährigen in einer Kinderbetreuungseinrichtung unterzubringen. Es sei daher der vom Bf. herangezogene Grund für den Aufschub bis gegeben, an diesem Tag ende auch das Kinderbetreuungsgeld samt Zuschuss.

Es liege daher der typische Fall des § 177 FinStrG vor, sodass dem Bf. der - dringend gebotene - Aufschub gewährt hätte werden müssen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Gewährung eines Aufschubes zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe stattgegeben werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann auf Antrag des Bestraften die Finanzstrafbehörde erster Instanz bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Allgemein ist festzuhalten, dass bei Begünstigungstatbeständen wie einem Antrag auf Strafaufschub die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Strafaufschubes aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Somit hat, soweit die angeführten Voraussetzungen nicht ohnehin offensichtlich bzw. aus der Aktenlage ersichtlich sind, der Antragsteller von sich aus die seiner Ansicht nach maßgeblichen Voraussetzungen für den beantragten Strafaufschub darzulegen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. ).

Der Bf. hat in diesem Sinne ausgeführt, dass er als Vater für den mj. C. bis Kinderbetreuungsgeld bezieht. Eine andere Unterbringung des Kindes ist wegen seines Alters (noch keine drei Jahre alt) nicht möglich. Weil eine andere Betreuungsperson für die Dauer seiner Abwesenheit nicht organisiert werden kann, besteht insoweit für seine Familie eine Notlage, zumal eine Aufsichtsperson für den Minderjährigen unumgänglich ist und er derzeit die einzige Betreuungsperson für den Minderjährigen ist. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht die Möglichkeit, den Minderjährigen in einer Kinderbetreuungseinrichtung unterzubringen. Es ist daher der vom Bf. herangezogene Grund für den Aufschub bis gegeben.

Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. ist laut Aktenlage mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu rechnen. Während des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ist aus derzeitiger Sicht die Aufsicht über den mj. C. nicht gewährleistet, sodass - da der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten bzw. zur notwendigen Betreuung des Kleinkindes dringend geboten erscheint - die Voraussetzungen für einen Strafaufschub gegeben sind.

Es stehen zwar durchaus auch für Kleinkinder im Alter von unter drei Jahren Kinderbetreuungseinrichtungen zu Verfügung, doch scheint die Frage der Finanzierbarkeit durch den Bf. ungeklärt.

Um zu gewährleisten, dass die Betreuung des Kleinkindes jedenfalls gesichert ist, wird der Strafaufschub bis bewilligt. In dieser Frist hat der Bf. auch ausreichend Zeit, sich - da in der Folge zweifellos mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu rechnen sein wird - um die Vorsorge einer Betreuung seines minderjährigen Sohnes zu kümmern.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at