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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.12.2009, RV/3516-W/09

Unrichtige Bescheinigung des Finanzamtes hat kein Verschulden des Selbstträgers nach § 46 FLAG zur Folge.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Trotz einer unrichtigen Bescheinigung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe ist das Bundespensionsamt zur Auszahlung verpflichtet und hat diese kein Verschulden zur Folge, das die Rückforderung hindern würde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,

XXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im Bundesdienst tätig und befindet sich seit im Ruhestand. Laut vorliegendem Meldezettel hat er am seinen Wohnsitz nach Polen verlegt.

Am erstellte das zu diesem Zeitpunkt zuständige Wohnsitzfinanzamt eine "Bescheinigung zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger" in der festgestellt wurde, dass die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für den am geborenen Sohn P. von Februar 1994 bis Februar 2012 zustehen. Auf der Rückseite dieser Bescheinigung wurden sodann vom Dienstgeber und in der Folge vom Bundespensionsamt bestätigt, dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag, vom Bundespensionsamt für den Zeitraum Oktober 2000 bis April 2004, ausbezahlt worden seien.

Am erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2001 bis April 2004 mit der Begründung, dass die Familie seit Ende Dezember 2000 nicht mehr in Österreich gemeldet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und als Begründung sinngemäß folgendes vorgebracht: Er habe vor dem Ortswechsel sämtliche Behörden wie Finanzamt, BVA, und Bundespensionsamt verständigt. Da er vom Finanzamt keine Antwort erhalten habe, habe er angenommen, dass der Aufenthalt seiner Familie in Polen keine Rolle spiele.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und verwies nochmals darauf, dass ihn an der Ausbezahlung der Familienbeihilfe kein Verschulden getroffen habe. Er habe dem Finanzamt rechtzeitig bekannt gegeben, dass er seinen Wohnsitz nach Polen verlege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, diese zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung einer in § 46 FLAG genannten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt verursacht worden ist.

Feststeht, dass der Bw. auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 FLAG im Zeitraum Jänner 2001 bis April 2004 zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, weil er in diesem Zeitraum seinen Wohnsitz nicht in Österreich hatte. Er vermeint aber, dass er durch die rechtzeitige Mitteilung des Wohnsitzwechsels an das Finanzamt und u.a. auch an das Bundespensionsamt das Verschulden an der unrichtigen Auszahlung beim Finanzamt oder beim Bundespensionsamt läge und somit eine Rückforderung zu Unrecht erfolgt sei.

Dazu ist folgendes auszuführen: Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Beihilfe ist sehr weitgehend zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht (vgl. Wittmann/Papacek, Kommentar zum FLAG, § 26). Diese Auslegung wurde auch bereits wiederholt vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (vgl. etwa Zl. 2000/15/0183, und vom , Zl. 2002/13/0079). Daraus folgt für den Bw., dass die Rückforderung zu Recht erfolgte, obwohl er das Finanzamt vom geplanten Wohnsitzwechsel informierte und die Familienbeihilfe dennoch in der Folge weiter ausbezahlt wurde.

Wenn der Bw. ausführt, dass er auch andere Behörden, etwa das Bundespensionsamt, vom geplanten Wohnsitzwechsel informierte, so ist dazu auf § 26 i.V.m § 46 FLAG zu verweisen, wonach grundsätzlich die Rückforderung durch das Verschulden eines Selbstträgers, etwa des Bundes, ausgeschlossen werden kann. Für den gegenständlichen Fall würde das bedeuten, dass die Rückforderung dann zu Unrecht erfolgt wäre, wenn das Bundespensionsamt ein Verschulden an der unrechtmäßigen Auszahlung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge getroffen hätte. Dazu ist auf § 5 des Artikels II des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 246/1993 zu verweisen. Demnach hat zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 FLAG genannten Gebietskörperschaften das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist befristet auszustellen und hat u.a. den Zeitpunkt zu enthalten, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. gilt die Bescheinigung bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt. Das Bundespensionsamt ist daher verpflichtet auf Grund der Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes die Familienbeihilfe für die dort angegebene Dauer auszubezahlen. Das Bundespensionsamt prüft nicht selbst, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe zu Recht besteht. Wenn daher die Bescheinigung des Finanzamtes hinsichtlich des Anspruchszeitraumes auf Grund der Änderung des Wohnsitzes inhaltlich falsch war, so trifft dieses Verschulden ausschließlich das Finanzamt. Dieses hindert aber, wie bereits ausgeführt, nicht die Rückforderung.

Der Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis erging daher zu Recht.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAD-27676