Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2009, RV/1972-W/06

1) Dauernde Trennung der Ehe­gatten 2) Höhe des Sonderausgabenabzugs 3) Auslandsstudium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1972-W/06-RS1
In einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gemachte Angaben zur Person sind als Entscheidungsgrundlage zu verwenden, wenn keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse/Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) hat vom bis Pensionseinkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit für die Arbeitgeber/BW. bezogen.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat die Bw. in der Rubrik "Angaben zur Person" u.a. angegeben, verheiratet zu sein, jedoch seit 10 Jahren dauernd getrennt von ihrem Ehegatten zu leben und im Jahr 2004 mindestens sieben Monate für 1 Kind Familienbeihilfe bezogen zu haben.

Mit der v.a. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat die Bw. u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag für 1 Kind, den Sonderausgabenabzug für Wohnraumschaffung/-sanierung iHv EUR 7.872,08 und den Abzug von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften iHv EUR 230,00 beantragt. Die Ausgaben für das Weltwirtschaft-Studium ihres Sohnes in England hat die Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat die Bw. folgende Unterlagen beigelegt:

  • Bestätigung der Bank vom über 2004 geleistete Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR 2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).

  • Bestätigung der Bank2 vom über 2004 geleistete Kapitalrückzahlungen iHv EUR 872,08.

  • Schreiben der Universität Warwick vom an Bank3, lautend:

"STATEMENT OF STUDENT STATUS This is to confirm that Mr FH is registrated as a full time student at the University of Warwick, reading for the degree of BSc in economics 3 yr Variants, with a period of study commencing on and ending on 30 June 2007 ...

  • E-Ticket vom , lautend:

"Thank you for booking with SN Brussels Airlines Flight Details: Your flight has been succesfully registrated by SN Brussels Airlines on 11th Nov 2004 ... Flight from Vienna to Brussels, departing 04/01 ... from Brussels to Birmingham, departing 04/01 ... from Birmingham to Brussels, departing 13/03 ... from Brussels to Vienna, departing 13/03 ... Passenger Information: Adult 1: Mr. FH Amount: EUR 266,61 ..."

Am hat das Finanzamt der Bw. vorgehalten:

"Ein ausländisches Studium kann nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn in der näheren Umgebung dieses oder ein entsprechendes Studium nicht absolviert werden kann. Sie werden nun gebeten nachzuweisen, dass in der unmittelbaren Umgebung (ev. Wien, FH) dieses Studium nicht möglich ist."

Auf den Vorhalt () hat die Bw. nicht geantwortet.

Eine am durchgeführte Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass sich der Hauptwohnsitz von Dr.NH - dem Ehegatten der Bw. - seit in Adresse/Bw. befindet und dass Dr.NH vom - einen Nebenwohnsitz in Wien hatte.

Mit dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid 2004 hat das Finanzamt die Pensionseinkünfte der Bw. und ihre Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bei der Arbeitgeber/BW. veranlagt, hat den Alleinerzieherabsetzbetrag versagt, hat EUR 730,00 als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 idgF anerkannt, hat Kirchenbeiträge iHv EUR 75,00 Einkommen mindernd berücksichtigt und hat den Antrag, Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, abgewiesen.

Begründend hat das Finanzamt ausgeführt, dass nur die nachgewiesenen Ausgaben Einkommen mindernd berücksichtigt worden sind und der Alleinerzieherabsetzbetrag deshalb versagt worden ist, weil die Bw. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner gelebt habe.

Mit Eingabe vom hat die Bw. beantragt, die Berufungsfrist bis zu verlängern.

Mit Eingabe vom hat die Bw. den Einkommensteuerbescheid 2004 vom angefochten und hat - ihr Berufungsbegehren - begründend ausgeführt:

"... Ich bin nicht Alleinerzieher, jedoch bin ich Alleinverdiener.

Mein Mann hatte im vergangenen Jahr bereits seinen Arbeitsplatz in Bahrain verloren, musste sich dort einer Notoperation unterziehen und eine Weile verbleiben.

Es gibt in Bahrain keine Krankenversicherung und überhaupt nichts Soziales. In Österreich war mein Mann als "arbeitsloser Akademiker" gemeldet, ohne Arbeitslosenunterstützung natürlich.

Beilagen:

- Ich habe monatlich für den Konkurs der Baufirma, die mein Haus seinerzeit baute, € 700,00 zu bezahlen (korrupter Konkurs 1996 der Baufirma, nicht aus meinem "Verschulden". - Kopien für Wohnbauförderungszahlungen, 2-mal jährlich. - für das Studium meines Sohnes zu sorgen, ab Herbst 2004. - Flugkarten, eine habe ich (Hinreise nach England) nicht mehr ausdrucken können, bzw. eine Kopie gefunden. - Die monatlichen Zahlungen für die Uni. - Kirchenbeitragszahlungen - Insassenunfallversicherung - Bestätigung, die seinerzeit von mir verlangt wurde, dass in Bahrain keine Familienbeihilfe oder dgl. ausbezahlt wird.

Zu meinem Einspruch, der wie eine Bitte ist, fühle ich mich veranlasst zu sagen, dass ich es sehr schätze, auch in meinem Bekanntenkreis, dass im hiesigen Finanzamt immer alle Beamten sehr bemüht sind.

Als Frau mit alter Erziehung, folgte ich überall hin meinem Mann nach. So war es früher eben. Ich habe immer überall versucht das Beste aus jeder Lebenssituation zu machen.

Auch jetzt, da der Arbeitsplatz meines Mannes in Jordanien, der beiden Golfkriege wegen, ausgerechnet am Ende seines Arbeitslebens dann doch verloren ging, er ab und an Arbeit in Bahrain fand, weil er in Österreich nichts bekommen konnte, mache ich, was ich kann.

Ich habe zu Ende meines Dienstverhältnisses bei Arbeitgeber/BW., heraus gefunden, dass ich durch Zuverdienst und aufgezwungenen, zuweilen massiven Überstunden nur sehr wenig bewirken konnte, dadurch, dass beide Einkommen zusammen gerechnet wurden und dem nach die Steuer abgerechnet wurde, extra Sozialversicherung bezahlte und am Ende selbst erkrankte, durch Überbelastung.

Mein Mann wurde wieder operiert und bekommt Chemotherapie, die ihn sehr strapaziert, physisch und psychisch - und mich auch in Folge.

Ich lege diesem Schreiben alle Unterlagen, die ich gefunden habe, bei. Es kann durchaus sein, dass einige fehlen.

Die Abschreibungs-Obergrenze überschreitend möchte ich aus meinem Herzen noch dazu sagen, was die Gesetzgeber nicht beachten, dass auch die anderen Zahlungen trotzdem zu zahlen sind. Ich habe ehrlich gehungert."

Der Berufung () hat die Bw. beigelegt:

  • Auftragsbestätigung über eine Zahlung iHv EUR 230,00; Verwendungszweck: "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom .

  • Auftragsbestätigung über eine Zahlung iHv EUR 128,00; Verwendungszweck: "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom .

  • Auftragsbestätigung über eine Zahlung iHv EUR 12,15; Verwendungszweck: "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage vom .

  • Schreiben der Bank3 vom an den Sohn der Bw.; lautend:

"... I am writing to advice you that we have been unable to pay the following item because you have insufficient cleared funds available to you.The item is:Direct Debit £ 1,335.29 Payee University WarwickDirect Debits are usually claimed again within a fortnight by the payees.A charge of £ 30.00 will be deducted from your account for returning the above item ...

  • "Direct Debit Notification" der Universität Warwick vom an den Sohn der Bw.; lautend:

On or within 3 working days after 14/Jan/2005, the following account will be debited with: £ 1,309.00 ... The amount to be debited is in respect of the following: Tuition Fees: £ 379.00 Accomodation Fees £ 930.00 ..."

  • Durchführungsbestätigung einer Auslandsüberweisung (); Zahlungsgrund: Universitätskosten iHv EUR 1.400,00

  • Tabelle "Budget" mit Ausgaben iHv insgesamt £ 3,016.00 für "University, Vodafone, House Rent, Societies, Heating, Electricity, Bus Card, Insurance, Household, Food, Stationary, Hygiene/Hair, Free Time, Medicine, Train + Taxi (Flight), Extra Rent, Exam Resit, Utensils, Books, Furniture" und dem handschriftlichen Vermerk: "Sagt leider nichts über das Jahr aus. Das sind die Nebenkosten - Internat, Heizung, Bahnkarten usw."

  • Schreiben der Universität Warwick vom an Bank3 , lautend:

"STATEMENT OF STUDENT STATUS This is to confirm that Mr FH is registrated as a full time student at the University of Warwick, reading for the degree of BSc in economics 3 yr Variants, with a period of study commencing on and ending on 30 June 2007 ...

  • E-Ticket vom , lautend:

"Thank you for booking with SN Brussels Airlines Flight Details: Your flight has been succesfully registrated by SN Brussels Airlines on 11th Nov 2004 ... Flight from Vienna to Brussels, departing 04/01 ... from Brussels to Birmingham, departing 04/01 ... from Birmingham to Brussels, departing 13/03 ... from Brussels to Vienna, departing 13/03 ... Passenger Information: Adult 1: Mr. FHAmount: EUR 266,61 ..."

  • Bestätigung für das Kalenderjahr 2004 der V-GmbH über die Zahlung der Insassenunfall-Versicherung iHv EUR 64,21.

  • Bestätigung der Bank vom über 2004 geleistete Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR 2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).

  • Telefax vom ; Absender: ..., lautend:

"December 14. 2004 TO WHOM EVER IT MAY CONCERN I, Dr.NH holder of AUSTRIAN PASSPORT ... father of FH , state that I am not getting any financial or non financial assistence nor scholorship for my son from the Government of Bahrain or any other Institute.Dr.NH KINGDOM OF BAHRAINDecember 14. 2004"

Das Telefax ist unterfertigt worden; die handschriftlich beigefügte Unterschrift lautet: Dr.NH .

  • Bestätigung der Bank2 vom über 2004 geleistete Kapitalrückzahlungen iHv EUR 872,08.

  • Kontoauszug vom mit den 2 Lastschriften "Wohnbauförderung Land NÖ" iHv jeweils EUR 436,04.

  • Bestätigung der Bank vom über 2004 geleistete Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR 2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).

  • "Invoice for Tuition Fees" der Universität Warwick an die Bw., betreffend "Course fees, Payment due , Amount £ 1150.00"

  • "Direct Debit Notification" der Universität Warwick vom an den Sohn der Bw.; lautend:

On or within 3 working days after 29/Oct/2004, the following account will be debited with: £ 1,335.29 ... The amount to be debited is in respect of the following: Tuition Fees: £ 392.00 Accomodation Fees £ 943.29 ..."

  • "Direct Debit Rejection" der Universität Warwick vom an den Sohn der Bw.; lautend:

"A claim made by the University on has been returned unpaid by your bank/building society for the following reason: Refer to Payer Amount Requested: £ 1335.29 Penalty Amount: £ 33.39 Total Amount now due: £ 1368.68 ... You must now make arrangements to settle the amount owing, in full by cheque or card, by to avoid further late payment penalty charges ..."

Am hat das Finanzamt die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat im Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ausgeführt:

"Da sich Ihr Gatte fast ausschließlich im Ausland aufhält und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden.

Ein auswärtiges Studium kann nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn im Einzugsgebiet keine gleichwertige Ausbildung möglich ist. Ihr Sohn studiert in Warwick Economics. Es wird festgestellt, dass eine gleichwertige Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität in Wien - als im Einzugsbereich - möglich ist. Das Studium in England kann deshalb zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen.

Sonderausgaben wurden gemäß den im Einkommensteuergesetz festgelegten Höchstbeträgen anerkannt. Eine Beantragung weiterer Aufwendungen kann sich deshalb nicht steuerlich auswirken."

Am hat die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragt und hat begründend ausgeführt:

"Erhebe Einspruch gegen die Abweisung meines Einspruches gegen den Einkommensteuerbescheid 2004, mit der Begründung, seit Jahren Alleinverdiener zu sein.

Die Firma meines Gatten ging in Amman, Jordanien, im Jahr 2000 in den Konkurs.

Seit dieser Zeit ist mein Mann "Arbeit suchend".

Da er ein Arbeitsleben lang im Ausland arbeitete, in Österreich beim AMS als "arbeitsloser Akademiker" gemeldet war, ohne Arbeitslosengeldanspruch, angeblich "überqualifiziert", suchte er natürlich wieder im Ausland nach Arbeit. Leider dieses Mal, Begründung am Ende meines Schreibens, ohne Erfolg.

Mein Sohn war, seit er die Volksschule in Wien verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen, weil das sein Vater damals so wollte und ich die Ehe nicht kaputt machen wollte und auch aus anderen Gründen.

Er ging in die Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford) System, in Voraussicht, dass er in Europa später weiter studieren wird, um endlich wieder in die Nähe seiner Heimat Österreich zu kommen. Englisch war daher seine Hauptsprache.

Nun haben wir in Österreich dieses System noch nicht. Daher kann keine Universität hier damit verglichen werden. Sein Studienweg war daher zwangsweise vorausgezeichnet, abgesehen davon, dass er in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark überbelegt war.

Mein Mann litt zu dieser Zeit bereits an Krebs (Adeno Karzinom) im Unterbauch, wurde in Bahrain notoperiert, denn er schaffte den Flug nicht zurück nach Österreich, wäre gestorben, als er wieder einmal am Golf nach Arbeit suchte. Er hatte vom AMS keine Arbeit vermittelt bekommen, mit der Begründung: "... schauen Sie, Österreich ist nur ein kleines Land, sie sind eindeutig überqualifiziert ...".

Als mein Mann keine Luft bekommend, 2004 wieder in Österreich war, fand der Arzt eine Metastase im rechten Lungenflügel. Er wurde in Wien operiert und bekam in Bad Vöslau Chemotherapie.

Er hat auch nach dem Krebs, nie wieder die Möglichkeit in der Lebensmittelbranche zu arbeiten.

Seit ca. zwei Jahren ist er arbeitsunfähig, wird laufend untersucht und behandelt.

Es ist, und war niemand anderer da um Geld zu verdienen, außer mir.

Abgesehen von meinen Magengeschwüren und Zwölffingerdarmgeschwüren, werde ich demnächst irgendwann am offenen Herzen operiert werden müssen.

Mein Mann, der vor mehr als dreißig Jahren sein Doktorat in Österreich, Wien gemacht hatte, war ab dem Jahr 1974 ein "arbeitsloser Akademiker", wie heute, der dann im Ausland seinen "Ausweg" gefunden hatte, der mit dem ersten der beiden Irak-Kriege verloren ging, sowie unsere Existenz."

UFS-Recherchen im Zentralen Melderegister:

Von bis zu seinem Tod am ist Adresse/Bw. der den Meldebehörden bekannt gegebene Hauptwohnsitz von Dr.NH gewesen.

Adresse/Bw. ist ab der den Meldebehörden bekannt gegebene Hauptwohnsitz von FH (geb. 1986) gewesen.

UFS-Recherchen in der Grundstücksdatenbank:

Die Bw. hat das Grundstück und das Gebäude p. A. Adresse/Bw. im Alleineigentum erworben (Kaufvertrag, ).

UFS-Recherchen im Internet:

  • Auszug aus einem Artikel über die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Website, de.wikipedia.org):

"Die Mitglieder zahlen den "Zehnten", also ein Zehntel ihres jährlichen Ertrages. Unter Ertrag wird dabei das persönliche Einkommen verstanden und nicht näher spezifiziert. Die Zehnteneinnahmen werden für die Finanzierung von Bauprojekten, Gebäudeunterhalt, Lehrmitteln, humanitäre Hilfe, Aktivitäten und anderem verwendet. Auch dies ist Bedingung für den Tempelbesuch."

  • Definition: "Zehnten" (Website, de.wikipedia.org):

"Zehnt", "Zehnter", "der Zehnte" (auch Kirchenzehnter) bezeichnet eine etwa zehnprozentige traditionelle Steuer an eine religiöse oder weltliche Institution. Viele Freikirchen erwarten von ihren Mitgliedern in der Regel einen Zehnten als freiwillige Abgabe, wobei der tatsächlich gespendete Betrag normalerweise dem Einzelnen überlassen ist. Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verlangt den vollen Zehnten vom Ertrag ihrer Mitglieder."

  • Aus der Website der Wirtschaftsuniversität Wien (wu-wien.ac.at):

Die Wirtschaftsuniversität Wien (WU) ist die größte wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa. Die Forschungs- und Lehrinhalte reichen von Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, und Wirtschaftsrecht bis zu den Sozialwissenschaften. Die Vielfalt an Spezialisierungen spiegelt sich in einem breiten Ausbildungsangebot wider.

Die WU hat 22.000 Studierende. Jährlich schließen 1.500 Absolvent/inn/en ihr Studium ab und haben beste Einstiegsmöglichkeiten auf dem internationalen Arbeitsmarkt ...

Die WU bietet Bachelor-, Master- und Doktorat/PhD-Studienprogramme an. Eine Vielzahl an Forschungs- und Lehrinhalten ermöglicht eine individuelle Ausrichtung des Studiums.

Die WU ist eine internationale Universität. 25% der Studierenden sind internationale Studierende aus 106 Ländern. Zahlreiche Studieninhalte und Studienprogramme bilden speziell für die internationale Karriere aus.

Mit 200 Partneruniversitäten steht den Studierenden für den Studienaustausch die Welt offen ...

Folgende Studien werden auf Deutsch abgehalten: Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Masterstudium Wirtschaftsrecht, Masterstudium Wirtschaftspädagogik, Masterstudium Wirtschaftsinformatik, Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Englisch unter bestimmten Voraussetzungen) und Doktoratstudium Wirtschaftsrecht. Folgende Studien werden auf Englisch abgehalten: PhD in Finance

Für die deutschsprachigen Studien müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt und sind gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium im Auslandsreferat der Studienabteilung vorzulegen: Deutsch als Maturaprüfungsfach in Ihrem Reifezeugnis, Ergänzungsprüfung/ Deutsch im "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten", Zeugnis der Kursstufe "Mittelstufe 3" der Wiener Internationalen Hochschulkurse/Innovationszentrum der Universität Wien, "B2 Mittelstufe Deutsch" des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch, Zeugnis über die Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch (Universität Wien, Institut für Germanistik), "Goethe-Zertifikat B2" oder höhere Stufe des Goethe-Instituts (gültig für Prüfungen ab Herbst 2007), "Zentrale Mittelstufenprüfung" oder höhere Stufe des Goethe-Instituts (gültig für Prüfungen bis Herbst 2007), "Deutsches Sprachdiplom - Zweite Stufe" der Kultusministerkonferenz in Deutschland, TestDaF (in allen Teilprüfungen mindestens Niveaustufe TDN 4) oder Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienwerber/innen (DSH)

Bewerber/innen für das Bachelorstudium können, wenn sie noch keines der oben angeführten Deutsch-Zertifikate erworben haben, als außerordentliche/r Studierende/r bis zu vier Semester im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten Deutschkurse besuchen, falls sie die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Bachelorstudium an der WU erfüllen und einen Zulassungsbrief erhalten haben. Der Kursbeitrag beträgt 400 € pro Semester. Während des Besuchs des Deutschkurses als außerordentliche/r Studierende/r ist der Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des ordentlichen Studiums nicht möglich. Nachdem die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten erfolgreich absolviert wurde, kann die Einschreibung für das gewählte Bachelorstudium erfolgen. Der Vorstudienlehrgang kann nur mit einer positiven Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgeschlossen werden. Keines der anderen oben angeführten Zertifikate kann als Abschluss des Vorstudienlehrganges akzeptiert werden.

Wintersemester 2004/2005:

"Dauer: bis ; Zulassungs- und Rückmeldungsfrist (Allgemeine Zulassungsfrist): bis ; Nachfrist mit erhöhtem Studienbeitrag um 10%: bis , Weihnachtsferien: bis ; Semesterferien: bis "

  • Aus der Website der Universität Warwick (warwick.ac.uk):

"Studying Economics at Warwick means joining one of Europe's top Economics departments, with a high profile in both teaching and research. You'll receive a first rate training in economic analysis and quantitative methods, as well as historical, industrial and international comparative perspectives. For UK and EU students, there is also the opportunity to spend a year studying within another European Economics department, as part of the ERASMUS scheme. Warwick Economics graduates are highly valued by the UK's major employers."

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über die Berufung () mit Berufungsvorentscheidung () entschieden worden ist. Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag anfechtbar; aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw. am einen Vorlageantrag gestellt hat.

Gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung 1 Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung: Von der v.a. Sachlage ausgehend ist festzustellen, dass die Berufungsvorentscheidung innerhalb der Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung angefochten worden ist.

Mit dem innerhalb der Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF): Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist daher über alle im ggstl. Berufungsverfahren gestellten Berufungsanträge zu entscheiden.

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist im ggstl. Berufungsverfahren strittig, ob der Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag oder keiner der vorgenannten Absetzbeträge zusteht. Strittig ist außerdem, ob Sonderausgaben in einem das Sonderausgabenviertel übersteigenden Ausmaß abzugsfähig sind, ob Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften in einem EUR 75,00 übersteigenden Ausmaß abzugsfähig sind und ob Ausgaben für das Studium des Sohnes an der Universität Warwick (GB) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Ad Streitpunkt Alleinverdienerabsetzbetrag:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung steht der Alleinverdienerabsetzbetrag einem Alleinverdiener zu; der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich bei einem Kind EUR 364,00. Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist, dass die in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idgF angeführten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Aus der vorzit. Rechtslage ist abzuleiten, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann zusteht, wenn der Steuerpflichtige (die Steuerpflichtige) in diesem Kalenderjahr mehr als sechs Monate verheiratet ist und von seiner (ihrem) unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin/-gatten nicht dauernd getrennt lebt.

Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag vorliegen oder nicht vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).

Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages eine steuerliche Begünstigung ist: Bei steuerlichen Begünstigungen trifft die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen den Steuerpflichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher nur dann zu gewähren, wenn die Bw. nachweist (oder glaubhaft macht) dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen.

Über die Anspruchsvoraussetzungen/Alleinverdienerabsetzbetrag - "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet zu sein", "keinedauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr" und "unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten" - ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

Ad Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet zu sein":

Zu der v.a. Anspruchsvoraussetzung ist aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 festzustellen, dass die Bw. in der Rubrik "Angaben zur Person" mitgeteilt hat, im Streitjahr mehr als sechs Monate verheiratet gewesen zu sein:

In einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gemachte Angaben zur Person sind als Entscheidungsgrundlage zu verwenden, wenn keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

Indizien, die gegen die Richtigkeit der Mitteilung - im Streitjahr mehr als sechs Monate verheiratet zu sein - sprechen, sind aus den Verwaltungsakten nicht feststellbar; die v.a. Angaben zur Person sind daher als Entscheidungsgrundlage zu verwenden.

Von den v.a. Angaben zur Person ausgehend ist festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet zu sein" vorliegt.

Ad Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag "Keinedauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr":

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat die Bw. in der Rubrik "Angaben zur Person" mitgeteilt, seit ca. 10 Jahren dauernd von ihrem Ehegatten getrennt zu leben; in der Berufung hat sich die Bw. als "Frau mit alter Erziehung" beschrieben, die "ihrem Mann überall hin nachzufolgen" habe:

"Dauernd getrennt zu leben" und "dem Mann überall hin nachzufolgen" sind Zustände bzw. Verhaltensweisen, die einander ausschließen: Festzustellen ist, dass durch die mit einer dauernden Trennung in Widerspruch stehende Äußerung - die Bw. habe als "Frau mit alter Erziehung ihrem Mann überall hin nachzufolgen" - Zweifel an der Richtigkeit der v.a. Angaben zu Person entstanden sind. Die Sachfrage, ob die Bw. 2004 getrennt oder nicht getrennt von ihrem Ehegatten lebte, war daher in einem Beweisverfahren zu beantworten.

Zum Beweisthema "lebte die Bw. 2004 dauernd von ihrem Ehegatten getrennt oder ist sie ihrem Ehegatten 2004 überall hin nachgefolgt und lebte damit 2004 nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

  • Mit dem von der Arbeitgeber/BW. für das gesamte Kalenderjahr 2004 ausgestellten Lohnzettel ist bewiesen, dass sich die Bw. 2004 dauernd in Österreich aufgehalten hat, da sie andernfalls nicht für die Arbeitgeber/BW. arbeiten hätte können. Der Ehegatte der Bw. hatte nach Aussage der Bw. seit Jahren keinen Arbeitsplatz in Österreich sondern Arbeitplätze "am Golf", in Jordanien und in Bahrain, ist nach Angaben der Bw. in Bahrain auf Arbeitsplatzsuche gewesen und musste sich dort einer Notoperation unterziehen:Festzustellen ist, dass Arbeiten "am Golf", in Jordanien und in Bahrain, Arbeitsplatzsuche in Bahrain und Notoperation in Bahrain Anwesenheit in den Ländern voraussetzen, in denen sich die Arbeitsplätze befunden und Arbeitsplatzsuche und Notoperation stattgefunden haben. Ist der Ehegatte "am Golf", in Jordanien und in Bahrain anwesend gewesen, kann er nicht gleichzeitig in Österreich anwesend gewesen sein: Die (oben dargestellte) berufliche Situation der Ehegatten spricht deshalb gegen die Anwesenheit beider Ehegatten in Österreich und damit für eine 2004 bestehende dauernde Trennung.

  • Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Zweifel, dass Dr.NH Derjenige gewesen ist, der das Telefax () unterschrieben hat. Um ein aus Bahrain gesendetes Telefax unterschreiben zu können, muss sich Dr.NH in Bahrain aufgehalten haben. Deshalb beweist diese Unterschrift, dass sich Dr.NH Mitte Dezember 2004 in Bahrain aufgehalten hat und sich deshalb nicht in Österreich aufhalten konnte. Da das Telefax () ein Beweis dafür ist, dass sich der Ehegatte Mitte Dezember 2004 nicht in Österreich aufgehalten hat, bestätigt dieses Beweismittel die aus der beruflichen Situation der Ehegatten gezogene Schlussfolgerung einer 2004 bestehenden dauernde Trennung der Ehegatten.

  • Zum Berufungsvorbringen/Vorlageantrag - der Ehegatte sei 2004 in Wien operiert und in Bad Vöslau chemotherapeutisch behandelt worden - ist festzustellen: Dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Österreich operiert und chemotherapeutisch behandelt worden ist, spricht idF nicht gegen eine 2004 bestehende, dauernde, Trennung der Ehegatten, da der Ehegatte im Dezember 2004 nach Bahrain zurück gekehrt sein musste, denn andernfalls hätte er am kein Telefax aus Bahrain senden können. Festzustellen ist , dass die Bw. mit diesem Berufungsvorbringen eine im Streitjahr nicht bestehende dauernde Trennung der Ehegatten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat.

  • Aus dem von der Bw. im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachverhalt und aus den vorgelegten Beweismitteln haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ehegatten im Streitjahr nicht dauernd getrennt gewesen sind. Festzustellen ist, dass sich aus dem im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachverhalt und den vorgelegten Beweismitteln keine Indizien ergeben, die gegen eine 2004 bestehende dauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr sprechen.

Von der Beweispflicht der Bw. ausgehend ist für das Kalenderjahr 2004 als erwiesen anzusehen, dass die Bw. von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebte und festzustellen, dass die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gemachte Angaben zur Person richtig gewesen sind.

Dass keine dauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr bestanden hat, ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag: Von der als erwiesen anzusehenden dauernden Trennung der Ehegatten im Streitjahr ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, sodass die Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag - "keinedauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr" - nicht vorliegt.

Ad Anspruchsvoraussetzung "Unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten":

Der Antwort auf die Rechtsfrage, ob die Anspruchsvoraussetzung "unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten" vorliegt oder nicht vorliegt, ist folgende Rechtslage zugrunde zu legen:

"Unbeschränkt steuerpflichtig" sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 EStG 1988 idgF).

Natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 EStG 1988 idgF).

Einen "Wohnsitz" im Sinn der Abgabenvorschriften haben natürliche Personen dort, wo sie eine Wohnung unter Umständen inne haben, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen werden (§ 26 Abs 1 BAO idgF).

Einen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinn der Abgabenvorschriften haben natürliche Personen dort, wo sie sich unter Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilen. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert ... (§ 26 Abs 2 BAO idgF).

Aus der vorzit. Rechtslage ist festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. nur dann in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn er in Österreich entweder einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF hat.

Ad Wohnsitz des Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF:

Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. 2004 an der Anschrift der Bw. seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist die polizeiliche Anmeldung für das Bestehen eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF nicht entscheidungsrelevant; entscheidungsrelevant ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge und damit das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 BAO idgF genannten Umständen (Ritz, BAO3, § 26, Tz 1 - 7 und die do. zit. Judikate).

"Innehaben" im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können. Der Ehegatte der Bw. hat daher an der den Meldebehörden als Hauptwohnsitz bekannt gegebenen Anschrift nur dann einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF, wenn er über die an dieser Anschrift sich befindende Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen kann. Rechtsgründe für die Innehabung sind insb. Eigentumsrechte und familienrechtliche Ansprüche.

Zum Beweisthema "Wohnsitz des Ehegatten der Bw. 2004 an der den Meldebehörden als Hauptwohnsitz bekannt gegebenen Anschrift" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen, dass die Anschrift der Bw. die den Meldebehörden als Hauptwohnsitz des Ehegatten bekannt gegebene Anschrift ist und dass die Bw. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 bekannt gegeben hat, dauernd von ihrem Ehegatten getrennt zu leben:

Eine dauernde Trennung der Ehegatten 2004 ist nach dem Ergebnis des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen. Von diesem Ergebnis des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens ausgehend ist festzustellen: Haben die Ehegatten 2004 dauernd getrennt gelebt, kann der Ehegatte der Bw. nicht in der Wohnung gelebt haben, in der die Bw. wohnte. Dass die Ehegatten 2004 dauernd getrennt lebten, beweist daher zweifelsfrei, dass der Ehegatte der Bw. in Adresse/Bw. keine Wohnung mit der Absicht, sie beizubehalten und zu benützen, inne hatte. Deshalb ist bereits von einer 2004 bestehenden dauernden Trennung der Ehegatten ausgehend festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Adresse/Bw. keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF hatte.

Ein aus familienrechtlichen Beziehungen abgeleiteter Wohnsitz des Ehegatten in Adresse/Bw. ist auch deshalb zu verneinen, weil sich der Sohn seit seinem Volkschulabschluss - nach Aussage der Bw. auf Verlangen des Ehegatten - ständig im Ausland aufgehalten hat.

Davon abgesehen ist ein 2004 in Adresse/Bw. bestehender Wohnsitz des Ehegatten auch wegen der aus seiner beruflichen Situation sich ergebenden (örtlichen) Entfernung auszuschließen, denn nach Aussage der Bw. ist der Ehegatte auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar gewesen, hatte Arbeitsplätze "am Golf", in Jordanien und in Bahrain, ist in Bahrain auf Arbeitsplatzsuche gewesen und muss sich deshalb fast ausschließlich im Ausland aufgehalten haben.

Nach dem Ergebnis der UFS-Recherchen in der Grundstücksdatenbank ist die Bw. Alleineigentümerin des Grundstücks und des Gebäudes, das sich an der den Meldebehörden als Hauptwohnsitz des Ehegatten bekannt gegebene Anschrift befindet: Festzustellen ist, dass die fehlenden Eigentumsrechte des Ehegatten am Grundstück und am Gebäude Adresse/Bw. auch gegen einen dort sich befindenden Wohnsitz des Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF sprechen.

Abschließend ist festzustellen, dass sich aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Ehegatte der Bw. 2004 an irgendeinem Ort in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF inne hatte.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen, dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Österreich keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF hatte.

Ad gewöhnlicher Aufenthalt des Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF:

Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung setzt der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF die körperliche Anwesenheit voraus (Ritz, BAO3, § 26, Tz 13 - 15 und die do. zit. Judikate).

Dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Adresse/Bw. körperlich anwesend gewesen ist, ist bereits wegen der für 2004 als erwiesen anzusehenden dauernden Trennung der Ehegatten auszuschließen.

Eine durch die Anwesenheit des Sohnes in Österreich sich ergebende, sechs Monate überschreitende Anwesenheit des Ehegatten in Österreich ist nicht eingewendet worden. IdZ ist festzustellen, dass sich aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für eine durch die Anwesenheit des Sohnes in Österreich bedingte, sechs Monate überschreitende, Anwesenheit des Ehegatten in Österreich ergeben haben.

Davon abgesehen ist eine körperliche Anwesenheit des Ehegatten in Adresse/Bw. wegen der "am Golf", in Jordanien und in Bahrain sich befindenden Arbeitsplätze und seiner Arbeitsplatzsuche in Bahrain für die Zeit auszuschließen, in der er Arbeit "am Golf", in Jordanien und in Bahrain hatte und in Bahrain auf Arbeitsplatzsuche gewesen ist, denn Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsuche im Ausland setzen körperliche Anwesenheit in den Ländern voraus, in denen sich diese Arbeitsplätze befunden haben und die Arbeitsplatzsuche stattgefunden hat.

Dass sich der Ehegatten der Bw. 2004 mehr als die für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF erforderlichen sechs Monate in Österreich aufgehalten hat, hat die Bw. mit dem ohne Zeitangaben erfolgten Berufungsvorbringen, der Ehegatte sei 2004 in Österreich operiert und chemotherapeutisch behandelt worden, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Von der Beweispflicht der Bw. ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. im Streitjahr keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF in Österreich hatte.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und demzufolge in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist: In der jetzt aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung ist deshalb richtigerweise festgestellt worden, dass der Ehegatte der Bw. in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist.

Von einer dauernden Trennung der Ehegatten und einer beschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Streitjahr ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass der für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erforderliche Gesetzestatbestand "nicht vom unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten dauernd getrennt zu leben" nicht erfüllt ist und entscheidet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu gewähren ist.

Ad Alleinerzieherabsetzbetrag:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung steht der Alleinerzieherabsetzbetrag einem Alleinerzieher zu; der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt jährlich bei einem Kind EUR 364,00. Alleinerzieher im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 idgF mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.

Als "Kinder" im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 idgF zusteht (§ 106 Abs 1 EStG 1988 idgF).

Aus der vorzit. Rechtslage ist abzuleiten, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann zusteht, wenn der Steuerpflichtiger (die Steuerpflichtige) in diesem Kalenderjahr mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin (einem [Ehe-]Partner) lebt.

Zu den vorzit. Anspruchsvoraussetzungen/Alleinerzieherabsetzbetrag ist festzuhalten, dass die Bw. im Streitjahr nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten und vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angesehenen Sachlage nicht in Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt hat: Festzustellen und als Entscheidungsgrundlage zu verwenden ist, dass die Anspruchsvoraussetzung - mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner zu leben - erfüllt ist.

Aus der vorzit. Rechtslage ist jedoch auch abzuleiten, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag einem getrennt vom (Ehe-)Partner Lebenden nur dann zusteht, wenn auch der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Ein Kinderabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen (einer Steuerpflichtigen) zu, dem (der) auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird.

Mit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sollen die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern steuerlich berücksichtigt werden, die zu im Inland liegenden Haushalten zugehörig sind: Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht deshalb kein Kinderabsetzbetrag zu. Halten sich Kinder von im Inland beschäftigten EU/EWR-Bürgern oder Bürgern der Schweiz ständig in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz auf, steht der Kinderabsetzbetrag dennoch zu (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 33, Rz 43).

Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderabsetzbetrag (und mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderabsetzbetrag auch alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag) vorliegen oder nicht vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen.

Kinder- und Alleinerzieherabsetzbetrag sind steuerliche Begünstigungen; die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trifft daher den Steuerpflichtigen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).

Über die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinder- und Alleinerzieherabsetzbetrag ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

Mit dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag - "Mein Sohn war, seit er die Volksschule in Wien verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen ..." - hat die Bw. offen gelegt, dass sich der Sohn seit dem Volksschulabschluss ständig im Ausland aufgehalten hat und damit die für die Gewährung des Kinderabsetzbetrages erforderliche Anspruchsvoraussetzung "Inlandsaufenthalt des Kindes" nicht vorliegt.

Aus der Bezeichnung der vom Sohn besuchten Schule als "Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford)System" ist das Land nicht feststellbar, in dem diese Schule situiert ist: Dass die "Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford)System" eine österreichische Schule ist, ist nach dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag - "Mein Sohn war, seit er die Volksschule in Wien verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen ... - jedoch auszuschließen.

Dass die "Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford)System" eine in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder eine in der Schweiz situierte Schule ist, ist nach dem das v.a. Berufungsvorbringen ergänzende Berufungsvorbringen/Vorlageantrag - "... weil das sein Vater damals so wollte in Voraussicht, dass er in Europa später weiter studieren wird ... " auch auszuschließen: "Europa" idZ als zukünftigen Studienort zu erwähnen, ergibt nur dann einen Sinn, wenn sich der Sohn der Bw. nach seinem Volksschulabschluss im außereuropäischen Ausland aufgehalten und eine Schule im außereuropäischen Ausland besucht hat.

Im Telefax vom ist die Rede davon, dass Bahrain den Schulbesuch des Sohnes nicht finanziell unterstützt hat: Ein Telefax mit dem v.a. Inhalt zu verfassen ergibt nur dann einen Sinn, wenn der Sohn eine Schule in Bahrain besucht hat und sein Vater einen auf den do. Schulbesuch sich beziehenden Unterstützungsantrag in Bahrain gestellt hat.

Im Schreiben der Universität Warwick (GB) vom wird bestätigt, dass der Sohn der Bw. ab Student an dieser Universität ist: Vom Inhalt dieses Schreibens und dem Inhalt des Telefax vom ausgehend sieht der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass der Sohn der Bw. vor Beginn seines Studiums in Warwick eine Schule in Bahrain besucht hat.

Das Königreich Bahrain ist ein aus 33 Inseln bestehender Inselstaat in einer Bucht im Persischen Golf, östlich von Saudi-Arabien und westlich von Katar. Bahrain ist kein EU/EWR-Mitgliedstaat: Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher als erwiesen an, dass der Sohn der Bw. vor Beginn seines Studiums in Warwick keine Schule in einem EU/EWR-Mitgliedstaat besucht hat.

Ob der Sohn der Bw. unmittelbar vor Beginn seines Studiums in Warwick irgendeine Schule besucht hat oder nicht, ist nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage nicht feststellbar; jedoch ist aus dem Datum des Studienbeginns in Warwick () zweifelsfrei feststellbar, dass der Sohn der Bw. 2004 nicht mehr als sechs Monate eine Schule in einem EU/EWR-Mitgliedstaat besucht hat.

Die v.a. Ausführungen zur Sach- und Beweislage zusammenfassend ist iVm der vorzit. nationalen und EU-Rechtslage festzustellen, dass die aus dem EU-Recht sich ergebende Ausnahmeregelung nicht anzuwenden ist und deshalb im Kalenderjahr 2004 kein Kinderabsetzbetrag - und damit auch kein Alleinerzieherabsetzbetrag - zu gewähren ist.

Von der v.a. Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - den Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren - abzuweisen ist.

Ad Streitpunkt Sonderausgabenviertel:

Die Bw. hat beantragt, das Sonderausgabenviertel übersteigende Beträge als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen. Diesem Berufungsbegehren ist entgegenzuhalten:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 idgF besteht für Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 - 4 EStG 1988 idgF mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920,00 Euro jährlich.

Dieser Betrag erhöht sich um 2 920,00 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 1 460,00 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs 1 und 2 EStG 1988 idgF).

Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs 2 leg.cit., als Sonderausgaben abzusetzen; sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Zur vorzit. Rechtslage ist festzustellen: § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 ist zwingend anzuwenden, wenn ein Sonderausgabenabzug für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 - 4 EStG 1988 idgF beantragt wird. Eine Ausnahmeregelung zu § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nicht erlassen: Das Sonderausgabenviertel übersteigende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, ist daher gesetzwidrig.

Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - den v.a. Höchstbetrag übersteigende Beträge als Sonderausgaben abzuziehen - abzuweisen ist.

Ad Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften:

Die Bw. hat beantragt, EUR 75,00 übersteigende Kirchenbeiträge als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen. Diesem Berufungsbegehren ist entgegenzuhalten:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung sind Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften iHv maximal 75,00 Euro als Sonderausgaben absetzbar.

Der Entscheidung über den Streitpunkt ist zugrunde zu legen, dass die Empfängerin der als Sonderausgaben geltend gemachten Zahlungen die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage gewesen ist: Die "Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" (Mormonen) ist mit Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 229/1955 als Religionsgemeinschaft anerkannt worden und ist damit eine in Österreich gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage festzustellen, dass Beiträge an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage iHv maximal 75,00 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind.

"Beiträge" im Sinne des § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idgF sind jedoch nicht alle Zahlungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern ausschließlich Zahlungen, die aufgrund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen wie bspw. Spenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Der in den Auftragsbestätigungen angeführte Verwendungszweck der Zahlungen lautet "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!". Festzustellen ist, dass die Verwendung des Wortes "Spende" iZm "Zehnten", "Fastopfer", "Missionarsfond" und "andereFonds" die Freiwilligkeit der Zahlungen zum Ausdruck bringt und damit gegen sonderausgabenbegünstigte Zahlungen zur Erfüllung einer Beitragspflicht spricht.

Dass eine Kirchenbeitragsordnung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage existiert, konnte der Unabhängige Finanzsenat nicht feststellen, jedoch ist aus den in dieser Berufungsentscheidung zitierten wikipedia-Artikeln auf eine Art Beitragspflicht in Form des sog. "Zehnten" zu schließen.

Besteht eine Art Beitragspflicht in Form des sog. "Zehnten", ist dieser "Zehnte" eine sonderausgabenbegünstigte Zahlung, dessen Höhe festzustellen ist.

Über die Bemessungsgrundlagen des "Zehnten" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

In den vorgelegten Auftragsbestätigungen werden als Verwendungszweck(e) für Zahlungen iHv insgesamt EUR 365,15 "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!" angeführt: Der auf den "Zehnten" - und damit der auf eine Beitragspflicht - entfallende Betrag ist daher aus den Auftragsbestätigungen nicht feststellbar.

Nach dem in dieser Berufungsentscheidung zitierten wikipwdia-Artikel soll das "persönliche Einkommen" die Bemessungsgrundlage für den "Zehnten" sein. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen wird der Wert des "persönlichen Einkommens" von der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage nicht bekannt gegeben; der Wert des "persönlichen Einkommens" ist daher aus kircheninternen Quellen nicht feststellbar.

"Einkommen" ist jedoch ein Terminus, der auch im Steuerrecht verwendet und in jedem Einkommensteuerbescheid betragsmäßig ausgewiesen wird. Streitjahrbezogen hat das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Einkommen EUR 20.823,74 betragen; 1/10 -tel von EUR 20.823,74 ergibt EUR 2.082,37: Wird deshalb (aushilfsweise) das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Einkommen des Jahres 2004 als Bemessungsgrundlage für eine Beitragspflicht in Höhe des "Zehnten" verwendet, besteht eine Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37.

Besteht eine Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37, ist diese Beitragspflicht höher als die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ein Großteil der an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage geleisteten Zahlungen auf den "Zehnten" entfallen und der in § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idgF normierte Höchstbetrag deshalb zur Gänze durch Beitragszahlungen in Form des "Zehnten" ausgeschöpft wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist vertretbar, von einer gänzlichen Versagung eines Sonderausgabenabzuges für Kirchenbeiträge wegen Nichtfeststellbarkeit des auf diese Kirchenbeiträge entfallenden Betrages Abstand zu nehmen und den Sonderausgabenabzug im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von EUR 75,00 zuzulassen.

Die in § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normierte Höchstbetragsregelung ist zwingend anzuwenden, wenn ein Sonderausgabenabzug für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung zu § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nicht erlassen: EUR 75,00 übersteigende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, ist daher gesetzwidrig.

Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - EUR 75,00 übersteigende Kirchenbeiträge als Sonderausgaben abzuziehen - abzuweisen ist.

Ad Streitpunkt auswärtiges Studium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung:

Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 idgF eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 idgF außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. muss sie "außergewöhnlich" iSv Abs 2 leg.cit. sein, 2. muss sie "zwangsläufig erwachsen" iSv Abs 3 leg.cit. sein und 3. muss sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit "wesentlich" iSv Abs 4 leg.cit. beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988 idgF); sie erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988 idgF) und die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 idgF iVm mit Abs 5 leg.cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ...

Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung liegt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann. Abweichungen der einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen deshalb zu keinem Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 82 und die do zit. VwGH- und UFS-Entscheidungen).

Streitpunktbezogen ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:

Der Entscheidung über den Streitpunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Sohn der Bw. seit Herbst 2004 "Economics" an der Universität Warwick studiert. Im ggstl. Berufungsverfahren ist nicht bestritten worden, dass mit den an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen zumindest ein, dem Studium "Economics" an der Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und damit eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des Sohnes angegebenen Ortes Adresse/Bw. liegende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden ist.

Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die (nicht strittige) Sachlage zugrunde zu legen, dass a) mit den an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen zumindest ein, dem Studium "Economics" an der Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und b) die Wirtschaftsuniversität Wien eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des Sohnes angegebenen Ortes Adresse/Bw. liegende Ausbildungsstätte ist.

Zum Streitpunkt "auswärtige Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung" hat sich die Bw. im Vorlageantrag geäußert. Nach dem do. Berufungsvorbringen soll die Wirtschaftsuniversität Wien aus folgenden Gründen keine für ihren Sohn "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" sein: Der Sohn der Bw. habe nach der Volksschule ausschließlich Schulen im Ausland besucht; "er ging in die Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford) System, in Voraussicht, dass er in Europa später weiter studieren wird, um endlich wieder in die Nähe seiner Heimat Österreich zu kommen. Englisch war daher seine Hauptsprache. Nun haben wir in Österreich dieses System noch nicht. Daher kann keine Universität hier damit verglichen werden. Sein Studienweg war daher zwangsweise voraus gezeichnet, abgesehen davon, dass er in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark überbelegt war" (Zitat/Bw. aus dem Vorlageantrag).

Dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag ist entgegenzuhalten:

  • Richtig ist, dass mit Ausnahme des Studiums "PhD in Finance" Deutsch die Unterrichtssprache an der Wirtschaftsuniversität Wien ist und dass internationale Studierende ausreichende Deutschkenntnisse für eine Zulassung zu einem deutschsprachigen Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachweisen müssen: Aus der Aussage der Bw. "dass er in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark überbelegt war" ist jedoch festzustellen, dass fehlende bzw. nicht ausreichende Deutschkenntnisse nicht der Grund dafür gewesen sind, dass der Sohn der Bw. in Wien nicht zu einem Studium zugelassen worden ist.

  • Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen hat die Wirtschaftsuniversität Wien den Zeitraum bis als allgemeine Inskriptionsfrist für das Wintersemester 2004/2005 und eine von bis dauernde Inskriptionsnachfrist festgelegt: Der Sohn der Bw. hätte deshalb bis ein Wirtschaftsstudium in Wien inskribieren können und eine verspätete Inskription wäre eine nach dem erfolgte Inskription gewesen.Richtig ist, dass eine verspätet erfolgte Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien den Studienbeginn im Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte: Gegen eine verspätet an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgte Inskription spricht jedoch die Sachlage, dass der Sohn der Bw. seit Student an der Universität Warwick ist; als Student der Universität Warwick einen Studienplatz in Warwick hatte und demzufolge keinen zusätzlichen Studienplatz in Wien benötigte. Da der Sohn der Bw. keinen Studienplatz in Wien benötigte, weil er bereits einen Studienplatz in Warwick hatte, ist idF irrelevant, dass eine verspätet erfolgte Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien den Studienbeginn im Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte.

  • Es mag sein, dass im Wintersemester 2004/2005 zu viele Studenten ihr Wirtschaftstudium in Wien begonnen haben und deshalb kein Studienplatz für den Sohn der Bw. frei gewesen wäre: Für einen Studenten, der im Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz in Warwick hat, ist jedoch irrelevant, ob er im Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz an der Wirtschaftsuniversität Wien hat oder nicht, da er schon aus zeitlichen Gründen nicht gleichzeitig das Vollzeitstudium "Wirtschaft" an zwei, infolge ihrer geographischen Lage mehr als eine Flugstunde voneinander entfernt liegenden, Universitäten absolvieren kann.

  • Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen ist die Wirtschaftsuniversität Wien die größte wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa. Nach allgemeiner Erfahrung bietet ein an der größten wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa absolviertes Wirtschaftsstudium mehr und bessere Berufschancen als ein nicht an dieser Universität absolviertes Wirtschaftsstudium: Deshalb ist davon auszugehen, dass ein an der Universität Warwick absolviertes Wirtschaftsstudium nicht die Berufschancen bietet, die ein an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Wirtschaftsstudium zu bieten vermag.

  • Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen werden Absolventen der Universität Warwick von Arbeitgebern aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien bevorzugt eingestellt: Deshalb ist davon auszugehen, dass die Ausbildung an der Universität Warwick eine auf den anglikanischen Raum ausgerichtete Ausbildung ist. Hingegen nimmt die Wirtschaftsuniversität Wien für sich in Anspruch, ihre Absolventen für eine internationale Karriere auszubilden: Vom Ausbildungsziel her gesehen ist festzustellen, dass die Wirtschaftsuniversität Wien länderübergreifender ausbildet als die Universität Warwick.

  • Nach Aussage der Bw. befindet sich der potentielle Wunscharbeitsplatz ihres Sohnes nicht in Großbritannien sondern in Österreich: Österreich gehört nicht zum anglikanischen Raum: Deshalb ist davon auszugehen, dass speziell für den anglikanischen Arbeitmarkt ausgebildete Universitätsabsolventen Wettbewerbsnachteile am österreichischen Arbeitsmarkt haben.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass einem Wirtschaftsstudium in Wien keine Hindernisse entgegen gestanden haben, dass ein Wirtschaftsstudium in Wien dem Sohn eine bessere Ausbildung als ein "Economics"-Studium an der Universität Warwick geboten hätte und dass Absolventen der Wirtschaftsuniversität Wien mehr - und damit bessere - Berufschancen am österreichischen Arbeitsmarkt haben als Absolventen des "Economics"-Studiums an der Universität Warwick.

Nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung liegt eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann. Liegt eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 bereits vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann, muss eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 logischerweise auch dann vorliegen, wenn sich die Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort als bessere Ausbildungsmöglichkeit erwiest. Ist deshalb eine - im Vergleich mit einer außerhalb des Nahebereichs zum Wohnort liegenden Ausbildungsmöglichkeit - bessere Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort vorhanden, ist die Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort auch eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 und die Eltern haben keine rechtliche oder sittliche Pflicht, das Studium an der außerhalb des Nahebereichs zum Wohnort gelegenen Ausbildungsmöglichkeit zu finanzieren.

Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist iVm der bei diesem Streitpunkt als erwiesen anzusehenden Sachlage festzustellen, dass ein an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Studium eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist und demzufolge die Ausgaben für das "Economics" - Studium an der Universität Warwick keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF darstellen.

Von der v.a. Feststellung ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - die Ausgaben für das Studium an der Universität Warwick als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF anzuerkennen - abzuweisen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinerzieherabsetzbetrag
Sonderausgabenviertel
Kirchenbeitrag
auswärtige Berufsausbildung
Beweisergebnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at