Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.08.2012, RV/2940-W/09

Patentverkauf steuerfrei oder betriebliche Einkünfte?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2940-W/09-RS1
Wenn über mehrere Jahre hinweg die Verwertung eines Patentes auf Grundlage eines Vertrages mit einem Unternehmen zu betrieblichen Einkünften führt, liegt eine umfangreiche und planmäßige Auswertung der Erfindung vor und ist damit der Verkauf des Patentes ebenfalls den betrieblichen Einkünften zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Berufungsgegenständlich ist die Steuerfreiheit der Veräußerung eines Patentrechtes.

Im Schreiben an das FA vom (Akt 2007 Seite 20) gab der Bw. an, er habe im Jahr 2007 das Patent "PATENT" für welches er in den Vorjahren Lizenzzahlungen erhalten habe, veräußert und einen Erlös von € 88.347,56 erzielt. Da diese patentrechtlich geschützte Erfindung dem Privatvermögen zuzurechnen sei, sei die Verwertung im Wege der Veräußerung als Privatvermögen steuerfrei (unter Hinweis auf Doralt, EStG-Kommentar, § 38 Tz 13).

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom (Akt 2007 Seite 29ff) setzte das Finanzamt (FA) die Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) aus selbständiger Arbeit mit € 81.729,85 an und wurden diese mit dem Hälftesteuersatz besteuert.


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lt. Bw.
-6.617,71
88.347,56
lt. FA
81.729,85

Zur Begründung führte das FA aus, in den Vorjahren seien die Lizenzzahlungen aus der Patentüberlassung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, somit als betriebliche Einkünfte, erklärt worden. Das Patent habe daher zum Betriebsvermögen gezählt und nicht zum Privatvermögen. Daher sei der Erlös aus der Patentveräußerung steuerpflichtig unter Anwendung des Hälftesteuersatzes.

Dagegen erhob der Bw. die Berufung vom (Akt 2007 Seite 33) und brachte vor, die Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit seien Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da es sich bei dem Patent um eine Zufallserfindung im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit gehandelt habe, die auch als Nebenprodukt der eigentlichen Tätigkeit zu sehen gewesen sei, könnten für sich nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit begründet worden sein. Auf Grund der selbständigen Tätigkeit des Bw. als Konsulent seien irrtümlich die Patenteinkünfte unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit subsumiert worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Laut Auszug aus dem Patentregister (Dauerbelege Seite 3) wurde das Patent am angemeldet und am eingetragen. Schutzbeginn war der mit einer Höchstdauer bis zum . Inhaber des Patentes ist der Bw.

Unbestritten erfolgte der Verkauf des Patents durch den Bw. im Jahr 2007.

Dem "Release and Settelment Agreement" vom 8. Oktober (Unterschrift Bw.) bzw (Akt 2007 Seite 25ff), das laut Bw. die Grundlage für den Patentverkauf darstellt, ist zu entnehmen, dass der Bw. und die P Company gültig zum ein "Agreement for Consulting an Assingment for Patents" abschlossen haben und der Rechtsnachfolger der P Company, die E Inc., als "release" dafür 15 Geschäftstage nach der Unterschrift des Bw. den Betrag von USD 130.000,00 an den Bw. zahlt.

Im Erkenntnis vom , 2007/15/0191, stellte der VwGH fest:

""Die Erfindertätigkeit kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung vorliegt, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wenn die Erfindertätigkeit zudem einer der in § 22 EStG 1988 aufgezählten Tätigkeiten entspricht, liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor.

Zufallserfindungen führen für sich nicht zu betrieblichen Einkünften, es sei denn, der Erfinder trifft umfangreiche und planmäßige Maßnahmen zur Auswertung seiner Erfindung (vgl. Doralt, EStG8, § 22 Tz 94f, und Hofstätter/Reichel, § 22 Tz 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Der deutsche Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom , BStBl 1998 II 567, RdW 1999, 565, u.a. ausgeführt: "Nicht jede 'Blitzidee' führt zu einer Zufallserfindung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung. Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als 'gelegentlich' anzusehen ist (...). Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, ist als nachhaltig anzusehen. Nach allgemeiner Auffassung kommt die Zufallserfindung deshalb in der Praxis kaum vor." ""

Anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 1995 bis 1997 legte der Bw. das bereits im oa. "Release and Settelment Agreement" zitierte "Agreement for Consulting an Assingment for Patents" gültig zum vor (Arbeitsbogen Seite 10ff), dem zu entnehmen ist, dass der Bw. als " independent contractor" für die P Company tätig wurde.

Gegenstand dieser Tätigkeit war die Verwertung von Patenten des Bw. ("Bw Patents", Definitions D) und davon abgeleiteten "covert products" (Definitions G) durch die P Company. Die Erträge aus dieser Tätigkeit wurden vom Bw. zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Patenteinkünften neben Konsulententätigkeiten und teilweise dem Betrieb des Cafe-Restaurants x und ab 2003 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt.

Rechtlich folgt, dass sich die selbständige Tätigkeit für die P Company zur Verwertung der Patente (auch wenn der Schutz des berufungsgegenständlichen Patents erst im Laufe der Tätigkeit erfolgte) über mehrere Jahre hinweg als umfangreiche (insbesondere von Zeiteinsatz und Dauer her gesehen) und planmäßige (auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhende) Maßnahme zur Auswertung der Erfindung darstellt und damit der Verkauf des Patentes im Jahr 2007 ebenfalls dem betrieblichen Bereich (zuletzt vom Bw. als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt) zuzurechnen ist.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Patentverkauf
betriebliche Verwertung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2012/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at