Zahlungserleichterung, Nachsicht, Raten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der Finanzstrafsache gegen H.T., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom , StrNr. 1,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. vom abgewiesen und ausgeführt, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zum Rückstand zu niedrig seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete, Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher vorgebracht wird, dass der Bf. Notstandshilfe von € 34,00 am Tag beziehe. Die angebotenen Raten von € 50,00 pro Monat machen somit 5 % des Betrages aus, der ihm monatlich zur Verfügung stehe. Das Ansinnen die Abgabenschuld innerhalb eines Jahres zu bezahlen, würde den Bf. obdachlos machen, weil ihm lediglich ein Betrag von € 13,00 /Tag für Wohnung und Unterhalt verbleiben würde. Er verfüge über kein Vermögen und könne sich auch kein Geld ausleihen.
Bereits im Nachsichtsansuchen vom sei ausgeführt worden, dass die der Verhängung der Strafe zu Grunde liegende Abgabenverkürzung nicht mit Vorsatz geschehen sei. Die Strafe sei daher nicht notwendig, um ihn hinkünftig von einer Fortsetzung eines solchen Verhaltens abzuhalten. Auch eine Ratenzahlung von € 50,00 /Monat sei für ihn ausreichend spürbar. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. -L/10, -F/10, -L/09).
Der Bf. wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates vom der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von € 14.000,00 verhängt. Für den Nichteinbringungsfall wurden 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das Erkenntnis ist am in Rechtskraft erwachsen und die Geldstrafe mit fällig geworden.
Mit Ratenansuchen vom wurden monatliche Ratenzahlungen von € 500,00 und eine Restzahlung von € 143,00 angeboten, doch bereits am teilte der Bf. mit, dass sich seine persönliche Lage durch seine Scheidung am gänzlich geändert habe und er derzeit mittellos de facto auf der Straße stehe.
Er bezahle, um seine Zahlungsbereitschaft zu dokumentieren monatlich € 50,00 ein, wobei ihm bewusst sei, dass diese Ratenhöhe in Anbetracht des Rückstandes sehr gering sei.
Selbstverständlich werde er sich von sich aus melden, wenn er eine Beschäftigung gefunden habe und in der Lage sei ein adäquates Ratenangebot zu machen.
Am brachte der Bf. ein Gnadenansuchen ein, dem teilweise Erfolg beschieden war. Mit Bescheid vom wurde ein Teilbetrag der Geldstrafe in Höhe von € 7.000.00 bedingt nachgesehen.
Zur wirtschaftlichen Lage des Bf. wurde erhoben, dass er Notstandshilfe von € 34 /Tag bezieht, monatlich € 100,00 an Alimenten für ein nunmehr 1 ½ jähriges Kind bezahlt, seine Miete incl. Betriebskosten € 500,00 beträgt, er weitere Schulden bei der Bank in Höhe von € 6.000,00 hat und über kein Vermögen verfügt.
Zusammengefasst sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe angesichts der sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine erhebliche Härte darstellt.
Würden dem Bf. jedoch, wie beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 50,00 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - über 11 1/2 Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde dadurch auch der beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.
Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ().
Der Bf. hat bisher keinen einzigen Euro im Rahmen der von ihm selbst angebotenen vorläufigen Raten von monatlich € 50,00, die er zur Dokumentation seines Zahlungswillens schon vor Genehmigungserteilung leisten wollte, einbezahlt.
Zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes von € 7.923,11 (darin enthalten € 7.000,00 an Geldstrafe) erschienen lediglich monatliche Raten in einer Höhe als annehmbar, die vom Bf. in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Lage nicht zu leisten sind, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.
Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().
Unter dem vorstehenden Aspekt, dass nämlich eine in einem Finanzstrafverfahren wegen Finanzvergehen (rechtskräftig) ausgesprochene Geldstrafe ein deutlich spürbares, hier ohnehin schon aufgrund des durch die bisherige gänzliche Nichtzahlung ausgelösten faktischen Aufschubes von mehr als zwölf Monaten reduziertes Übel für den Bestraften darstellen soll, würde eine antragsgemäße Bewilligung im Anlassfall weder dem (beabsichtigten) Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen, noch die Entrichtung der nach Gewährung einer Teilnachsicht vergleichsweise ausgesprochen gering ausgemessenen Geldstrafe (unter 4,5 % des strafbestimmenden Wertbetrages) in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet werden, sodass aus diesen Überlegungen kein Raum für eine positive Ermessensübung bestand.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at