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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.08.2012, RV/2591-W/10

Haftung Gesellschaftsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 2 KVG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenerklärung vom Jänner 2009 hatte die G-GmbH den Erwerb von Gesellschaftsrechten an ihr aus Zusammenschlussverträgen mit atypisch stillen Gesellschaftern mit einer Beteiligung von gesamt € 115.000 dem Finanzamt zur Anzeige gebracht. Laut beigeschlossener Liste handelte es sich um insgesamt fünf stille Gesellschafter, darunter Herr G (= Berufungswerber, Bw) mit einer Beteiligung von € 10.000.

Das Finanzamt hat daraufhin der G-GmbH mit Bescheid vom für den Erwerb dieser Gesellschaftsrechte gemäß § 8 iVm § 2 Z 1 Kapitalverkehrsteuergesetz vom (KVG), DRGBl 1, S 1058, idgF, die 1%ige Gesellschaftsteuer im Betrag von € 1.150 vorgeschrieben.

Am 9. Feber 2010 wurde dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis gebracht, dass die G-GmbH zahlungsunfähig sei und bereits ein Antrag auf Konkurseröffnung bei Gericht gestellt worden sei.

Das Finanzamt hat in der Folge ua. den Bw mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid vom 17. Feber 2010 gemäß § 9 Abs. 2 KVG iVm § 224 Abs. 1 BAO für die Gesellschaftsteuerschuld der G-GmbH als Haftenden in Höhe von auf ihn entfallend € 100 in Anspruch genommen. Die Heranziehung zur Haftung habe wegen Uneinbringlichkeit/Gefährdung der Einbringlichkeit bei der GmbH als Eigenschuldnerin zu erfolgen.

In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, infolge Malversationen der Geschäftsleitung der GmbH sei offenbar die Gesellschaftsteuer nicht entrichtet worden. Es werde die Nullstellung begehrt, weil es rechtswidrig sei, diesfalls einen unbeteiligten Kommanditisten zur Haftung heranzuführen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass mangels hinreichender Sachverhaltsdarstellung eine rechtswidrige Inanspruchnahme als Haftender nicht bewiesen und nicht zu erkennen sei.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt.

Laut Einsichtnahme in das Firmenbuch steht fest, dass mit Gerichtsbeschluss vom der Konkursantrag der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden war; die Gesellschaft ist infolgedessen seit aufgelöst und die Firma gelöscht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber; dazu zählen nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Z 3 KVG auch stille Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Nach § 9 Abs. 1 KVG ist Steuerschuldner die Kapitalgesellschaft. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 KVG haftet für die Gesellschaftsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten: der Erwerber.

Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des Steuerrechts das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (vgl. , 0010, 0011).

Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. , , G 163/88 u. a. und , G 4/93).

Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (; siehe auch Ritz, BAO, Rz 14 zu § 248 BAO). Es ist daher im Haftungsverfahren von einer Gesellschaftsteuerschuld, wie mit Gesellschaftsteuerbescheid festgesetzt, auszugehen.

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Das Abstellen auf öffentliche Interessen (vor allem die Bedachtnahme auf eine geordnete und gesicherte Abgabenerhebung) bei Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.

Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.

Im Hinblick darauf, dass mit der Bezahlung der Gesellschaftsteuerschuld durch die Eigenschuldnerin (GmbH) wegen Konkursabweisung und Auflösung der Gesellschaft nicht mehr zu rechnen ist, und auf die haftungsgegenständliche Gesellschaftsteuerschuld keine Zahlungen für Rechnung der Eigenschuldnerin erfolgten, sind auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 1 KVG die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der auf den Bw entfallenden Schuld in Höhe von € 100 gegeben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es in keinster Weise als rechtswidrig zu erachten, den Bw als stillen Beteiligten und somit als Erwerber von Gesellschaftsrechten iSd § 9 Abs. 2 Z 1 KVG zur Haftung heranzuziehen. Anstelle eines - so nicht vorhandenen - "unbeteiligten Kommanditisten" wurde sohin vielmehr der am Rechtsgeschäft beteiligte stille Gesellschafter zu Recht "zur Haftung herangeführt".

Gründe, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprächen, wurden nicht geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
Haftungsbescheid
Gesellschaftsteuer
Ermessen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at