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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2010, RV/2760-W/10

Familienbeihilfe für die Dauer der Ausbildung in den Vereinigten Staaten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine Nemeth, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab Oktober 2010" entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) informierte das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Schreiben vom , dass ihre 1993 geborene Tochter K während des Schuljahres 2010/011 am Austauschprogramm des AFS Österreich, Austauschprogramme für interkulturelles Lernen, teilnehmen werde.

K lebe ein Jahr lang bei einer Gastfamilie in den USA und besuche dort "regulär (d.h. mit mehr als 20 Wochenstunden Unterricht) eine allgemeinbildende höhere Schule." Der Auslandsaufenthalt diene ausschließlich Studien- und Unterrichtszwecken, der Beitrag der Eltern betrage € 6.800,--.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 stellte zunächst formlos die Familienbeihilfenzahlung vorläufig ein.

Über Urgenz der Bw. wurde mit Datum ein Bescheid erlassen, wonach "der Antrag vom auf Familienbeihilfe" ab Oktober 2010 abgewiesen werde.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich im Ausland aufhalten. Da lt. Bestätigung des AFS (American Field Service) Austauschprogramme für interkulturelles Lernen vom das Kind K ein Jahr lang bei einer Gastfamilie in den USA lebt und dort eine allgemeinbildende Schule besucht, ist kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben."

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen diesen Abweisungsbescheid.

Ihr Wohnsitz, ihr Arbeitgeber und der Mittelpunkt ihrer Interessen sei in Österreich, Mutter und Tochter seien österreichische Staatsbürger, ihre Tochter sei aufrecht am Familienwohnsitz in Wien gemeldet, sie gelte weiterhin als Schülerin eines österreichischen Bundesgymnasiums, auch im Schuljahr 2010/2011, das - vorgelegte - Visum für die USA sei auf 11 Monate beschränkt. Die Tochter müsse nach dem Schuljahr in den USA wieder ausreisen, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 könne keine Rede sein. K s Auslandsaufenthalt sei nur vorübergehend, sie gehöre weiter dem Haushalt an, da sie von ihrer Mutter finanziell versorgt werde. K habe bis zum Schuljahr 2009/10 das Bundesgymnasium in Wien besucht und werde diesen Schulbesuch nach dem Auslandsjahr weiter fortsetzen. Der Auslandsschulbesuche zähle nach § 25 Abs. 9 SchUG als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich, damit Jugendmobilität und Fremdsprachenkompetenz schon der Jugend gefördert werden.

Die Bw. ersuche daher, den Bescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe für K weiter auszuzahlen. Gleichzeitig ersuche die Bw. um Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat.

Das Finanzamt Wien 4/5/10 legte hierauf die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und ohne Äußerung zum Berufungsvorbringen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die 17jährige Tochter der Bw. nimmt im Schuljahr 2010/2011 an einem Schüleraustauschprogramm des AFS (www.afs.at) teil, lebt in den USA bei einer Gastfamilie und besucht eine einem österreichischen Gymnasium vergleichbare Schule mit zumindest 20 Wochenstunden Unterricht.

Schüler, die an einem Schüleraustausch mit fünf- bis elfmonatigem Schulbesuch teilnehmen, überspringen die dadurch im Ausland absolvierte Schulstufe und kehren ganz normal in ihre Stammklasse zurück. Sie können ohne Prüfungen in die nächsthöhere Klasse aufsteigen bzw. das Schuljahr in Österreich fortsetzen.

Bei diesen Auslandsaufenthalten ist - so die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur - davon auszugehen, dass der Schüler während des Auslandsaufenthaltes aus wichtigen Gründen von der Schule fernbleibt (§ 45 SchUG); eine Abmeldung vom Schulbesuch (und damit die Notwendigkeit der neuerlichen Aufnahme in die Schule nach Rückkehr) ist nicht geboten.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

"(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten."

§ 25 Abs. 9 SchUG lautet:

"(9) Bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gilt ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich."

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes § 5 Abs. 3 FLAG 1967 den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht generell für Kinder, "die sich im Ausland aufhalten" ausschließt, sondern für Kinder, "die sich ständig im Ausland aufhalten".

Von einer nur vorübergehenden Abwesenheit kann etwa dann gesprochen werden, wenn sich das Kind für Zwecke einer Ausbildung oder für Zwecke des Schulbesuches woanders aufhält.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen.

Der ständige Aufenthalt des anspruchsvermittelnden Kindes (§ 5 Abs 3 FLAG 1967) am Ausbildungsort ist jedenfalls bei einem auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegten Universitätsbesuch geben (), ebenso bei einem solchen Schulbesuch ().

Hinsichtlich der zeitlichen Komponente hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Dauer von annähernd acht Monaten als vorübergehend beurteilt (). Hingegen hat er eine Dauer von zwei Jahren in Verbindung mit der (zwangsweisen) Unterbringung in einem Kinderheim als nicht mehr nur vorübergehend angesehen ().

Ein etwa einjähriger Auslandsaufenthalt eines 16-jährigen Schülers im Rahmen eines Austauschprogrammes mit dem Besuch einer regulären höheren Schule mit mehr als 20 Wochenstunden unterbricht nach nicht die Haushaltszugehörigkeit (vgl. ).

Die Teilnahme der 17jährigen Schülerin an dem 11 Monate dauernden Austauschprogramm für interkulturelles Lernen des AFS, bei dem von Anfang an ein bloß vorübergehender Aufenthalt im Ausland mit anschließender Rückkehr zur Familie nach Österreich vorgesehen ist, kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats nicht als ständiger Auslandsaufenthalt angesehen werden. Der Schulbesuch erfüllt die Kriterien eines Schulbesuchs im Inland.

Anders als möglicherweise in Fällen, in denen sich die Familie mit dem Kind ins Ausland begibt oder das Kind bei nahen Angehörigen im Ausland lebt und familiäre Wurzeln dorthin gegeben sind, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tochter der Bw. nach Beendigung des knapp einjährigen Schulbesuchs in den USA nicht wieder nach Österreich zurückkehrt und dort ihre Berufsausbildung am Gymnasium fortsetzt.

Der Bw. steht daher - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind nicht strittig - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Dauer der Ausbildung ihrer Tochter in den Vereinigten Staaten zu.

Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 25 Abs. 9 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
§ 45 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
§ 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at