Antrag eines Gesamtrechtsnachfolgers auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten des Erblassers.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0306-K/08-RS1 | Eine Abgabennachsicht (Betrag: € 20.000,00) kann nicht damit begründet werden, dass die Abgabenschuldnerin lediglich € 1.000,00 netto monatlich verdiene, wenn Sie gleichzeitig Eigentümerin zweier Liegenschaften (Einfamilienhäuser mit Grund) ist und diese Liegenschaften nicht mit Hypotheken belastet sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der N.N. , W., S.Gasse 7, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch AD E., vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Bescheid vom 5. Feber 2008 wies das Finanzamt einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld (Lohnsteuernachforderungen der Jahre 2002 bis 2006 zuzüglich Aussetzungszinsen) in Höhe von insgesamt € 20.893,38 als unbegründet ab. Die Nachsicht der Anspruchszinsen in Höhe von € 1.642,43 wurde gewährt.
Zuvor wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) mit Einkommensteuerbescheiden vom und Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen betreffend die Jahre 2002 bis 2006 die Bezahlung einer Steuerschuld in Höhe von € 22.535,81 als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn N.N.1 vorgeschrieben.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes B.W. vom wurde der Bw. der Verlass nach dem am verstorbenen Erblasser eingeantwortet.
Am teilte das Finanzamt der Alleinerbin mit, dass eine Gesamtrechtsnachfolge vorliege und gemäß § 19 Abs. 1 der BAO bei der Gesamtsrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen.
Der Erblasser habe nach dem Tod seiner Gattin neben einer Eigenpension auch seit Oktober 1994 eine Witwerpension bezogen. Durch ein Versehen der Buchhaltung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurden beide Pensionen nicht gemäß § 47 EStG 1988 gemeinsam versteuert. Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sei eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Die Bw. wurde in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin zur Abgabe von Erklärungen zwecks Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2002 bis einschließlich beim FA Waldviertel ersucht.
Mit Schreiben vom teilte die Bw. dem Finanzamt wie folgt mit:
"Nach dem Ableben meines Onkels, N.N.1, wurde ich durch den Notar Dr. N.F. schriftlich vom Inhalt des Testamentes informiert. Nach dem letzten Willen meines Onkels wurde ich als Alleinerbin eingesetzt. Seine Lebensgefährtin N.B. wurde als Legat mit dem KFZ (Audi A6), den gesamten Ersparnissen, der Bildersammlung und einem lebenslänglichen Wohnrecht im Haus B.Gasse 12 als Legate bedacht.
Ich wurde für den zu Dr. F. zu einer mündlichen Verhandlung zur Verlassenschaft eingeladen. Im Zuge der Verlassenschaftsverhandlung hat mir Herr Dr. F. die gesamte Aufstellung der Aktiva und Passiva, sowie den Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Verlassenschaft vorgelegt. Die Informationen waren noch nicht vollständig und daher wurde zur Klärung der endgültigen Annahme der Erbschaft eine Bedenkfrist erbeten, sowie einen Folgetermin für den ausgemacht. In dieser weiteren Verhandlung hat zunächst Fr. N.B. auf das Wohnrecht verzichtet, da sie über ein eigenes Haus in B.W. sowie über eine Wohnung in V. verfügt. Fr. S.A. wollte sich die zusätzlichen Betriebskosten nicht leisten und somit hat sie erklärt, bis Ende Juni 2007 das Haus B.Gasse 12 nutzen zu wollen und das wurde auch in der Verhandlung so vereinbart.
Nach einer weiteren Prüfung der Unterlagen und Zusicherung des Notars, ich könne die Erbschaft in dieser Form bedenkenlos annehmen, wurde am von meiner Seite eine unbedingte Erbsantrittserklärung abgegeben. Aufgrund des Einantwortungsbeschlusses wurde mir mit Post, vom , der Erbschaftssteuerbescheid gemäß Vermögensaufstellung von Dr. F. übermittelt. Dieser weißt eine Zahllast von € 2.617,12 auf.
Wie sie mir in ihrem Schreiben, sowie im Telefongespräch erläutert haben, ist durch ein Versehen der Buchhaltung des Amtes der NÖ Landesregierung ein Fehler in der Veranlagung der Pensionen unterlaufen, wodurch sich für mich eine Steuernachzahlung in zigtausend Euro Höhe ergeben würde.
Ihrer Aufforderung, für die Jahre 2002 - 2005 eine Arbeitnehmerveranlagung für den Verstorbenen durchzuführen, kann ich nicht nachkommen, da der Verstorbene die erforderlichen Unterlagen nicht aufbewahrt bzw. Fr. S.A. schon entsorgt hat.
Unabhängig von den vorgenannten Erläuterungen gibt es einige Ungereimtheiten die für mich womöglich ernsthafte Konsequenzen haben könnten.
Herr N.N.1 beantragt im Alter von 72 Jahren 1994 die Witwerpension, welche ihm auch ab 1994 gemeinsam mit seiner Pension ausbezahlt wird.
Herr N1. verwendet diese Pension zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im guten Glauben, dass alles rechtens ist. Es gibt auch für Herrn N1. keinerlei Anlass daran zu zweifeln, da es seit 1994 weder seitens des Finanzamtes, der Pensionsversicherungsanstalt und des Landes Niederösterreich irgendwelche Informationen gibt, daran zu zweifeln. 13 Jahre später, im August 2007, verstirbt Herr N1., hat bis dahin regelmäßig bis zu seinem 85-zigstem Lebensjahr seine Pension bezogen und ein erfahrener öffentlicher Notar übernimmt die Abwicklung der Verlassenschaft.
Pflichtgemäß holt der Notar alle notwendigen Informationen über Aktiva und Passiva ein und legt mir diese vor. Dabei ist auch ein ausgewiesenes Guthaben beim FA B.W. vom über 920,83; dieses lag im Oktober 2006 noch nicht vor. Aufgrund dieses Informationsstandes habe ich die unbedingte Erbserklärung am im guten Glauben abgegeben. Der Notar hat mich informiert, dass das Einzige was noch passieren könnte, ein nicht vielleicht bekannter Pflichterbe sei, alles andere ist auszuschließen. 5 Monate später, nachdem das Verfahren aus meiner Sicht und der Sicht des Notars abgeschlossen ist, erhalte ich von ihnen die Informationen, dass eventuell Steuerverbindlichkeiten in Höhe von zigtausend Euro möglich sind.
Nun stehe ich vor einer nach allen Regeln ordentlichen Verlassenschaftsabhandlung, bei der alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden (auch das FA), einer von ihnen in Aussicht gestellten Steuernachzahlung, sowie einem Erbschaftssteuerbescheid der demnach falsch ist und demnach bis 29. Juni zu beeinspruchen wäre.
Da die Barmittel, das verwertbare Vermögen wie Bilder und das Auto an N.B. gingen, stehe mir aus der Verlassenschaft keinerlei Mittel zur Verfügung, etwaige Steuerschulden zu bedienen, zumal ich weder über weitere Vermögenswerte noch über ein entsprechendes Einkommen verfüge, da ich halbtags beschäftigt bin. Die einzige Möglichkeit für mich wäre die Liegenschaft zu verkaufen, was bei dem zu erzielenden Erlös nicht zielführend wäre, ich außerdem meine Kindheit in dem Haus verbracht habe und das auch nicht der letzte Wille meines Onkels gewesen war."
Ein Verschulden an dieser Situation liege bei den Organen des Staates.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2002 in Höhe von € 4.764,80; das Jahr 2003 in Höhe von € 4.803,42; das Jahr 2004 in Höhe von € 4.898,32 und für das Jahr 2005 in Höhe von € 5.008,56 fest. Gleichzeitig erließ das Finanzamt für diese Nachzahlungsbeträge Anspruchszinsenbescheide wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben. Mit Eingabe vom betreffend dieser Steuerbescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer samt Zinsen für den Lohnsteuerzeitraum 2002 - 2006 beantragte die Bw. die Nachsicht der nachgeforderten Abgabenschuldigkeiten.
Schriftlich führte sie wie folgt aus:
"Sehr geehrte Frau N.K.,
wie telefonisch besprochen. möchte ich meiner Mitwirkungspflicht nochmals nachkommen und alle aus meiner Sicht maßgeblichen Gründe, wie schon im vorangegangenen Schreiben erwähnt, sowohl für die persönliche als auch die sachliche Unbilligkeit nachstehend zusammenfassen.
sachliche Unbilligkeit
Mein Onkel hat nach dem Ableben seiner Frau die notwendigen Meldungen und Erklärungen bei der NÖ Landesregierung gemacht und demnach wurde ihm eine Witwerpension über einen Zeitraum von 13 Jahren ausbezahlt.
Im Sinne des § 25 EStG, sowie des § 47 EStG wäre ausschließlich die penisonsauszahlende Stelle (auch bei mehreren Pensionen) verpflichtet die anfallenden Steuern einzubehalten und abzuführen. Dieser Pflicht ist weder das Land NÖ noch die PVA nachgekommen.
Da die Steuerschuld ausschließlich aus unselbständigen Einkünften (gesetzliche Pension) entstanden ist, ist aus meiner Sicht nicht mein Onkel, sondern ausschließlich der Arbeitgeber bzw. die auszahlende Stelle im Sinne des § 25 und § 47 für die entstandene Abgabenschuld haftbar.
Laut ihrem Schreiben vom ist das Land NÖ der Verpflichtung nach § 47 Abs. 3 eindeutig nicht nachgekommen und ist demnach eindeutig der Abgabenschuldner.
Mein Onkel hat die überwiesenen Beträge im guten Glauben erhalten und ausgegeben. Es ist auch in der Situation meines Onkels nicht davon auszugehen, dass er eine Veranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 durchzuführen gehabt hätte, da es sich bei den auszahlenden Stellen um öffentliche Gebietskörperschaften handelt und damit die Richtigkeit der Berechnung auch nicht anzuzweifeln war.
Offensichtlich hat das Land Niederösterreich nunmehr über Jahre die Einkünfte falsch für eine Verstorbene gemeldet, und stellt erst jetzt die richtigen Lohnzettel aus.
Das aus dem steuerlichen Vorteil der letzten 13 Jahre angehäufte Vermögen (Gemäldesammlung ca. 50 Stk., Audi A6, alle Sparbücher und Barmittel) wurde im Testament der Lebensgefährtin Fr. N.B. als Legat zugesprochen.
Mir wurde, wie schon zu Lebzeiten meines Onkels und meiner Tante erwähnt, das Haus vererbt, in dem ich meine Kindheit verbracht habe. Im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung wurden vom Notar pflichtgemäß alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Dabei wurde am ein Guthaben durch das FA B.W. von 920,83 ausgewiesen, was auch auf mein Konto überwiesen wurde.
Wie bei ordentlicher Arbeit der Gebietskörperschaften aus einem Guthaben von € 920,83 eine Steuerschuld von € 22.535,81 werden kann, ist für mich nicht nachvollziehbar und wäre auch für meinen Onkel nicht nachvollziehbar gewesen, da er keinen Fehler gemacht hat.
persönliche Unbilligkeit
Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte flüssige Vermögen von Herrn N1. an seine Lebensgefährtin N.B. ging, ist es mir nicht möglich aus dieser Quelle die Abgabenschuld zu tilgen.
Über anderes Vermögen verfüge ich nicht. Die Veräußerung der Liegenschaft wäre eine Verschleuderung, da unter Zeitdruck ein angemessener Preis nicht zu erzielen ist. Derzeit werden ca. 85 ähnliche Liegenschaften in B.W. angeboten und eine Änderung der Situation ist nicht in Aussicht.
Solange keine endgültige Entscheidung im Verfahren über die Steuerschulden getroffen wird, ist eine Vermietung nicht möglich, da eine Liegenschaft mit Mietern schon gar nicht veräußerbar ist und eine Vermietung unter Verkaufsdruck auch nicht möglich ist.
Daraus entstehen zusätzliche Kosten denen kein Erlös gegenübersteht, was mich im Moment zusätzlich extrem belastet.
Mit meinem Einkommen von ca. € 1.000,-- netto ist unter keinen Umständen ein Abtragen der Steuerschuld für mich möglich, auch nicht langfristig; ich bin damit gerade in der Lage mein Leben zu bestreiten.
Da ich in Scheidung lebe, ist auch von Seiten meines Mannes eine Unterstützung ausgeschlossen."
Auf das VwGH Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0176, wurde verwiesen. Beantragt wurde die Nachsicht für die volle Höhe der Steuerschuld aus sachlicher und persönlicher Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO und des Erkenntnisses des VwGH, da die Einhebung der Steuerschuld mit außergewöhnlichen Auswirkungen für die Bw. und deren Existenz verbunden wäre und die Auswirkung der Anwendung der Gesetze so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Nachsicht einer Abgabenschuld als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Veranlagung der Einkommensteuer aufgrund des § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 erfolgt sei, wonach lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen sind, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und die Auswirkungen (Nachforderungen) als eine Folge des Gesetzes anzusehen wären. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. Aufgrund der erfolgten Einantwortung hätte die Bw. die Liegenschaft EZ 0000 Grundbuch B.W. Stadt geerbt und sei daher auch das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit nicht gegeben.
Mit Eingabe vom erhebt die Bw. gegen diesen abweisenden Nachsichtsbescheid Berufung und teilt mit, dass die im Bescheid angeführte Begründung der Ablehnung in dieser Form nicht nachvollziehbar wäre, weil die Veranlagung zur Einkommensteuer weder durch den verstorbenen Erblasser noch durch die Bw. selbst durchgeführt worden wäre, sondern vielmehr durch das Finanzamt selbst. Weder der Erblasser noch die Gesamtrechtsnachfolgerin hätten aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Veranlagung als notwendig erachtet. Die Behauptung des Finanzamtes, die Landesregierung hätte die Einkünfte über den gesamten Zeitraum falsch gemeldet, sei für die Bw. nicht nachvollziehbar, da seitens der Landesregierung nach nochmaliger Nachfrage festgestellt wurde, die Abgaben richtig gemeldet zu haben (siehe Lohnzettel). Daher wäre das Wohnsitzfinanzamt bereits 13 Jahre früher in der Lage gewesen eine Veranlagung zu verlangen. Hinsichtlich ihrer persönlichen Unbilligkeit führt die Bw. nochmals das Erkenntnis des VwGH 2005/13/0176 an und sei eine Nichtanerkennung des Vorliegens der persönlichen Unbilligkeit nicht nachvollziehbar, zumal es zur Bewilligung der Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt einer Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen bedarf, sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. So etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenswerten oder Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Dies sei im vorliegenden Fall zweifellos gegeben. Die Abstattung der Abgabenschuld sei weder durch das Einkommen der Bw. ermöglicht, noch durch erzielbare Mieteinnahmen abzutragen.
Es bestehe daher nur mehr die Möglichkeit unter dem Druck der Eintreibung der Abgabenschuld, die Liegenschaft zu verschleudern. Dieses Ergebnis durch die Anwendung der Gesetze kann der Gesetzgeber keineswegs beachtet haben, auch bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte dieser Abgabenschuld. Angesichts des Bruttogehaltes von € 1.250,00 sei auch eine Ratenvereinbarung nicht zweckmäßig. Es sei nicht verständlich, warum die Nachsicht der Anspruchzinsen bewilligt wurde und die Nachsicht der Einkommensteuer abgelehnt werde.
Im Vorlageantrag beantragte das Finanzamt die Abweisung des Antrages, weil Vermögenswerte (Liegenschaft) vorhanden wären, und gegen eine längerfristige Zahlungsvereinbarung keinerlei Bedenken bestehen würde. Ein Verkauf der Liegenschaft müsste keinesfalls überstürzt stattfinden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.
Eine "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt.
Im Nachsichtsansuchen führt die Bw. aus, dass die Lohnsteuernachforderungen der Jahre 2002 bis 2006 zuzüglich der Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 20.893,38 durch ein schuldhaftes Handeln der zuständigen Gebietskörperschaften (Landesregierung, Pensionsversicherungsanstalt und Finanzamt) zustande gekommen wären. Diese Versäumnisse und dessen Folgen könne nicht dem Erblasser und der Bw. als Gesamtrechtsnachfolgerin angelastet werden. Der Erblasser hat die zu hoch ausbezahlte Witwerpension gutgläubig verbraucht.
Dazu wird festgehalten, dass Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzung im Abgabenverfahren erhoben werden müssen und im Verfahren über die Nachsicht nicht mehr berücksichtigt werden.
Gemäß § 19 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten dabei die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dieser Bestimmung, den ursprünglichen Abgabenanspruch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger (Berufungswerberin) durchzusetzen. Die Tatsache, dass die Lohnsteuer in den Jahren 2002 bis 2006 nicht von der bezugsauszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt wurde, vermag am Willen des Gesetzgebers den Abgabenanspruch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger durchzusetzen nichts zu ändern.
Eine sachliche Unbilligkeit ist daher dann nicht gegeben, wenn lediglich die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und der Gesetzgeber für deren Hintanhaltung selbst hätte vorsorgen müssen.
Richtig ist, dass die Berufungswerberin mit einer solchen Abgabennachforderung nicht rechnen habe können und müssen, weil dem Notar vom Finanzamt auf Anfrage mitgeteilt wurde, dass am Abgabenkonto kein Rückstand, sondern ein Guthaben bestehen würde.
Der Abgabenanspruch besteht jedoch zu Recht und ist gegen die Gesamtrechtsnachfolgerin zu richten. Die steuerliche Beurteilung ist Folge der Anwendung genereller Normen, die für alle gleichermaßen gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt ausgeführt, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (, , 2004/16/0151).
Zum Vorbringen in der Berufung, die Abgabenfestsetzung sei zu Unrecht erfolgt, ist zu weiters entgegnen, dass eine Abgabennachsicht gerade die Unbilligkeit der Einhebung voraussetzt. Sie kann daher nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt wäre und die Landesregierung zur Haftung heranzuziehen sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären ().
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen.
Die Bw. bezieht ein Einkommen iHv. ca. € 1.000,-- netto und lebt in Scheidung. Sie besitzt ein Haus, dessen zukünftige Verwendung offen ist. Die Lage der Liegenschaft in Zwettl ist zentral. Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass die Bw. zusätzlich ein weiteres Haus in X. eigentümlich besitzt, welches mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belastet ist. Die Bw. ist daher keineswegs vermögenslos. Beide Liegenschaften sind ansonsten unbelastet.
Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten anlangt, ist von den Verhältnissen unselbständiger Erwerbstätiger auszugehen und wird auf den nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 747,00 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich € 10.458,00 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 872,00 (12mal jährlich) Auslangen finden müsse. Die Bw. verfügt durchschnittlich über einen monatlichen Betrag iHv. etwa € 1.000,00. Damit liegt sie auch als zukünftiger Alleinerhalter, wenn auch nur gering über dem vom Gesetzgeber normierten Existenzminimum. Dabei ist wieder zu berücksichtigen, dass die Bw. nicht vermögenslos ist.
Für den Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat war zu prüfen, ob die Einhebung der Abgabenschulden in Höhe von etwa € 20.000,00 die Bw. zu einer Vermögensverschleuderung zwingen würde. Das Finanzamt weist im Vorlageantrag auf die Möglichkeit der Abstattung der Abgabenschuld in niedrigen Raten hin. Soweit die Bw. vorbringt, dass die Abstattung des aushaftenden Abgabenbetrages ausschließlich durch Verschleuderung von Vermögenswerten möglich sein werde, ist ihr entgegen zu halten, dass die Abstattung auch längerfristig in niedrigen Raten zumutbar erscheint.
Eine Verschleuderung von vorhandenem Vermögen ist somit nicht notwendig. Vielmehr würde sich die von der Bw. unter Umständen ins Auge gefasste Vermietung der Liegenschaft als zweckmäßig erweisen, um beispielsweise mit den Mieterträgen einen Teil der Abgabenschulden abzudecken. Es ist keineswegs eine Verschleuderung der vorhandenen Vermögenswerte notwendig, um die bestehenden Abgabenschuldigkeiten zu entrichten, zumal das Finanzamt auch eine längerfristige Abstattung der Abgaben in Aussicht stellen würde (Vorlageantrag, Formular Verf 46). Was die wirtschaftliche Situation der Bw. anlangt, erweisen sich daher die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als nicht ausreichend stichhältig.
Aufgrund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit ebenfalls nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125). Eine solche liegt nach Ansicht des Referenten nicht vor, weil die Bw. nicht vermögenslos ist.
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat.
Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung nicht erkannt werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at