Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.01.2009, RV/3359-W/07

Veranlagung von ausländischen nichtselbstständigen Einkünften und Hochrechnung bei Transferleistungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3359-W/07-RS1
Erzielt ein Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, hat eine Veranlagung gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 zu erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war im Streitjahr vom 5. Mai bis in Irland bei der Firma DE nichtselbstständig beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einnahmen in der Höhe von 4.385,94 Irische Pfund (umgerechnet 76.630,74 ATS). Der Bw entrichtete dafür irische Steuer in der Höhe von 989,42 Irische Pfund (umgerechnet 17.287,06 ATS).

Von bis bezog er vom Arbeitsmarktservice (AMS) Unterstützung in der Höhe von 47.665,00 ATS.

Der Bw beantragte die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung und machte darin Werbungskosten laut Aufstellung in der Höhe von 240.598 ATS, Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in der Höhe von 31.634 ATS und die Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastung für Diätverpflegung bei Erkrankung der Galle im Ausmaß von 700 ATS monatlich geltend.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ab. Begründend wurde im Bescheid vom ausgeführt, dass der Bw keine steuerpflichtigen Bezüge erzielt habe und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre. Die Einkünfte aus Irland würden auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Irland und der Republik Österreich in Österreich nicht veranlagt.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bw ersuchte darin das Finanzamt, die anstehende Arbeitnehmerveranlagung im Wege der Amtshilfe in Irland bzw. mit den irischen Unterlagen ha. durchzuführen. Der Bw begründete seine Berufung damit, dass er von der Finanzbehörde die Auskunft erhalten hätte, dass der Antrag in Wien einzubringen sei und alles Andere amtsseitig geregelt werden würde.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom . Der Bw habe im Jahr 1998 keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, mit denen die geltend gemachten Aufwendungen verrechnet werden könnten. Die Leistungen des AMS seien steuerfrei. Gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Irland seien die in Irland erzielten Einkünfte auch dort zu versteuern. Die Versteuerung dieser irischen Einkünfte durch das Wohnsitzfinanzamt würde einen Verstoß gegen das Abkommen bedeuten.

Der Bw beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Vom Finanzamt sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Jahresausgleich in Österreich zu machen habe, weil sein Hauptwohnsitz in Österreich sei. Nun ziehe sich die Finanzbehörde aber argumentativ auf das Doppelbesteuerungsabkommen zurück, welches wohl auch schon zum Zeitpunkt der erteilten Auskunft gegolten habe. Offenbar habe man sich bei der Auskunft auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt. Es werde daher beantragt, dass das Finanzamt den Jahresausgleich im Wege der Amtshilfe über das irische Finanzamt versiert abwickle und zusehe, dass der Bw zu seinem Geld komme.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bw reichte am die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 ein.

Der Bw bezog vom bis Unterstützung vom AMS in der Höhe von 47.665,00 ATS.

Von 5. Mai bis war der Bw in Irland nichtselbstständig beschäftigt und erzielte Einkünfte in der Höhe von umgerechnet 76.630,74 ATS. Von diesen Bezügen entrichtete der Bw in Irland Steuer in der Höhe von umgerechnet 17.287,06 ATS. In dieser Zeit wohnte der Bw in Irland.

Gleichzeitig hatte der Bw seinen Wohnsitz in Österreich beibehalten.

Der Bw beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten in der Höhe von 240.597,23 ATS.

Der Bw wendete im Streitjahr für Wohnraumschaffung 31.634 ATS auf.

Der Bw beantragte die Berücksichtigung des monatlichen Pauschbetrages von 700 ATS für Diätverpflegung wegen Gallenerkrankung als außergewöhnliche Belastung.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vorliegenden Unterlagen und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).

Erzielt ein Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, hat eine Veranlagung gemäß § 39 Abs. 1 EStG zu erfolgen (Jakom, Baldauf, § 41 Rz 3).

Die Einreichung einer Steuererklärung stellt ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO dar, über das mit Bescheid abzusprechen ist. Gegebenenfalls ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem die Einkommensteuer mit Null festgesetzt wird (Jakom, Baldauf, § 39 Rz 9).

Im vorliegenden Fall hat der Bw rechtzeitig durch Einreichung seiner Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag auf Veranlagung gestellt. Da der Bw Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, die keinem Lohnsteuerabzug unterlagen, war eine Veranlagung gemäß § 39 EStG durchzuführen und ein Einkommensteuerbescheid zu erlassen, unabhängig von einem allfälligen Veranlagungsergebnis.

Das Finanzamt hat den Antrag auf Durchführung einer Veranlagung abgewiesen und keinen Einkommensteuerbescheid erlassen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen hätte und die irischen Einkünfte in Österreich nicht besteuert werden dürften.

Hinsichtlich Erfassung der irischen Einkünfte vertritt der Unabhängige Finanzsenat unter der Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht des Bw für das Streitjahr folgende Rechtsansicht:

Für den vorliegenden Fall regelt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Irland, BGBl. Nr. 66/1968 vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom , BGB. Nr. 12/1989 die Besteuerung der vom Bw in Irland erzielten Einkünfte.

Als Zuteilungsregel bestimmt Art 13, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.

Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmt Art. 22 Abs. 1 des Abkommens:

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, so rechnet Österreich auf die österreichische Steuer den Betrag an, der der in Irland unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlenden Steuer von diesen Einkünften entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die in Irland besteuerten Einkünfte entfällt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Auf Grund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 13) kann die Republik Irland die in Irland erzielten Einkünfte des Bw der Besteuerung unterwerfen, da die Tätigkeit, die zur Erzielung dieser Einkünfte geführt hat, vom Bw in Irland ausgeübt wurde.

Der Bw ist in Österreich ansässig und als solcher hier unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst nach dem österreichischen Steuerrecht gemäß § 1 EStG 1988 auch die in Irland erzielten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, ungeachtet der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an die Republik Irland als Quellenstaat.

Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt gemäß Artikel 22 des Abkommens bei der Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer die Anrechnung der irischen Steuer. Bei diesem Anrechnungsverfahren ist die österreichische Einkommensteuer auf die Einkünfte, die im anderen Staat besteuert werden durften, und auf das restliche Einkommen verhältnismäßig aufzuteilen. Der auf die im anderen Staat zu besteuernden Einkünfte entfallende Teil der österreichischen Steuer bildet den Höchstbetrag, bis zu dem eine Anrechnung der ausländischen Steuer zulässig ist. Demzufolge sind die irischen Einkünfte in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen und die irische Steuer allenfalls anzurechnen.

Der Bw hat daher entgegen der vom Finanzamt in der Begründung des Bescheides vertretenen Ansicht Einkünfte erzielt, die in Österreich steuerpflichtig sind.

Da der Bw auch Transferleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 EStG (Arbeitslosenunterstützung) bezogen hat, wäre nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch eine Hochrechnung der Einkünfte durchzuführen.

Im vorliegenden Fall hat der Bw. Unterstützung vom AMS nur für einen Teil des Kalenderjahres (und zwar vom 1. Jänner bis zum ) bezogen und im selben Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine Unterstützung ausbezahlt wurde (dies ist der Zeitraum vom 5. Mai bis zum ) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus der Beschäftigung in Irland (und zwar vom 5. Mai bis zum ) erzielt. Die in diesem Zeitraum erhaltenen Bezüge aus der aktiven Beschäftigung sind unter die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des § 3 Abs. 2 EStG 1988 einzuordnen. Das Vorliegen dieser zu versteuernden Bezüge neben steuerfreien Bezügen löst die Hochrechnung und die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 aus. Diese Bestimmung wäre im gegenständlichen Fall daher anzuwenden und eine Hochrechnung vorzunehmen.

Zusammenfassend gelangt der Unabhängige Finanzsenat daher zu folgendem Ergebnis:

Die Abweisung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erfolgte zu Unrecht. Auf Grund des rechtzeitigen Antrages des Bw hätte eine Veranlagung gemäß § 39 Abs. 1 EStG durchgeführt werden müssen und ein Einkommensteuerbescheid unter Berücksichtigung der irischen Einkünfte und Hochrechung der Einkünfte auf Grund der bezogenen Transferleistungen erlassen werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
Art. 22 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at