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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 20.08.2013, RV/0389-S/13

Berufung gegen einen Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A B, in C, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Abrechnungsbescheid gem. § 216 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom beantragte der Berufungswerber (Bw) A für den Zeitraum bis heute () einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.

In der Begründung führte der Bw aus, dass er schon mehrmals das Finanzamt aufgefordert habe das Abgabenkonto nachvollziehbar zu machen und die Behörde dieser Aufforderung in keinster Weise nachgekommen sei, befinde sich die Behörde in Verzug. Zusätzlich zu bereits vorher sinngemäß eingebrachten Anträgen möchte er nunmehr diesen Antrag formell einbringen und der Behörde eine letzte Frist von 6 Wochen setzen.

Mit dem daraufhin erlassenen Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Verrechnung rechtmäßig erfolgt sei. In der Begründung wurde auf die Rechtsprechung des VwGH () verwiesen, wonach der Abrechnungsbescheid ausschließlich der Entscheidung diene, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen. Es könne auch die Prüfung und die Darstellung der Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Da im gegenständlichen Antrag kein konkreter Tilgungstatbestand oder konkreter Gebarungsvorgang angeführt werde, welcher nach Meinung des Bw nicht richtig vollzogen sei, könne in diesem Bescheid nicht näher auf konkrete Tilgungstatbestände oder Gebarungsvorgänge eingegangen werden.

Ebenfalls mit wurde dem Bw ein Kontoauszug seines Abgabenkontos ab bis Buchungstag , auf dem die Buchungen (Gebarung) dargestellt sind, übermittelt.

Gegen diesen Bescheid (wie auch gegen andere Bescheide bzw. berichtigte Nebengebührenbescheide) erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass es keinen nachvollziehbaren Abrechnungsbescheid gäbe sondern ein Nichtbescheid ("Zettel") vorläge. Sollte sich das Finanzamt jedoch auf diesen Bescheid berufen wäre dieser in mehreren Punkten rechtswidrig. So fehlten beispielsweise Buchungen zum Vollstreckungsbescheid, wie auch zu fast allen anderen Bescheiden der Nebengebühren. Der "Zettel" sei weder für einen nicht steuerlich versierten Bürger nachvollziehbar, noch seien Erklärungen zu Salden oder Summen dabei, dass es auch ein Steuerberater nachvollziehen könnte.

25.000,-- Euro Gutschrift würden am (im) Abrechnungsbescheid fehlen:

Auf die dazu gemachten Ausführungen über die Pfändung dieses Betrages durch das Finanzamt, Vorgänge bzw. Vorgangsweise (bei) der Treuhänderin (Hinterlegung bei Gericht) sowie der rechtlichen Ausführungen zur Abgabenexekutionsordnung und der Exekutionsordnung, welche auf den Seiten zwei bis 7 dargestellt sind wird verwiesen.

Weiters sei ebenfalls nicht ersichtlich wo die Buchung für das gepfändete Auto sei, bzw. sei der Verrechnungsbescheid für die Pfändung damals viel zu spät zugeschickt und somit sei auch das Guthaben zu spät gebucht worden und die Zinsenberechnung falsch. Es stelle sich die Frage wo das Geld zwischen 1-2 Jahren ohne Zinsen gewesen sei? Das Geld müsse mittels Verrechnungsbescheid bei Einlagen an das Finanzamt kurz nach Pfändung und Übergabe des Autos erfolgen (erg. verbucht werden), nicht nach 1-3 Jahren.

Ebenfalls habe sich auf seinem Steuerkonto ein Guthabensaldo von rund 15 TS Euro befunden, dieser Guthabensaldo sei ebenfalls nicht mehr auf dem Konto ersichtlich und nicht nachvollziehbar, ob dieser gegen eine Forderung gegen gebucht wurde, sei auch nicht ersichtlich. Es könne aber sein, dass dieses Guthaben richtig verbucht worden ist, es sei nur nicht nachvollziehbar. Er könne keinen konkreten Einwand machen, dass das Guthaben falsch sei, oder falsch gebucht wurde, es sei nur nicht nachvollziehbar.

Auch sei nicht ersichtlich, wo sich die Umsatzsteuergutschrift von 2003-2007 befinde und verzinst worden sei. Ein weiterer Fehler der Behörde sei im Abänderungsbescheid von Nebengebühren zur Umsatzsteuer 2004 gemacht worden. Die Behörde habe offensichtlich übersehen, dass der Bw eine Umsatzsteuergutschrift durch die vom UFS zuerkannte Vorsteuergutschrift hatte und keine offene Forderung seitens des Finanzamtes an ihn vorliege. Auf das weitere Vorbringen betreffend Verzinsung und Säumniszuschlag wird verwiesen.

Auch habe der UFS im Vollstreckungsbescheid neu darüber zu urteilen, ob eine Gefährdung der Einbringung zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der geänderten Abgabenforderungen usw. (siehe dazu das weitere Vorbringen) gegeben sei, weshalb der Vollstreckungsbescheid aufzuheben sei. Auf das Vorbringen betreffend einer aufgrund der VwGH-Beschwerde zu erwartenden Gutschrift wird verwiesen. Ebenso ist auf das Vorbringen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zu verweisen.

Diese Berufung wurde sodann seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (und ohne zum gegenständlichen Vorbringen Stellung zu nehmen) dem UFS für Salzburg vorgelegt, worüber der Bw mit Verständigung vom informiert wurde.

Auf die ergänzenden Ausführungen zur Berufung vom , welche sich auf Kontostände (von Konten des Bw) und Feststellungen dazu durch die Betriebsprüfung, bzw. auf Aussagen zum Cash Flow und zu möglichen Zahlungen in Bezug auf den nunmehr bestehenden Rückstand beziehen, wird mangels Relevanz für den Abrechnungsbescheid verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Eine Gutschrift von € 25.000,-- (oder auch von € 15.284,--) auf dem Abgabenkonto des Bw, StNr. XY, ist nicht erfolgt. Aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes ist zu ersehen, dass die Treuhänderin über den angesprochenen Betrag von € 25.000,-- verfügte, davon € 9.716,16 für ein grundbücherlich sichergestelltes Darlehen verwendete und den Restbetrag von gerundet € 15.284,-- bei Gericht hinterlegt hat. Der Betrag von € 15.284 ist nach wie vor in gerichtlicher Verwahrung.

Betreffend Autopfändung ist aus dem Akteninhalt festzustellen, dass die Versteigerung des gegenständlichen Fahrzeuges am erfolgte. Der erzielte Erlös von € 2.300,-- wurde am mit Wirksamkeit auf dem Abgabenkonto des Bw verbucht (siehe die ihnen übermittelten Abfragen von Buchungen Seite 1/2 ganz oben, Buchungstag ).

Zu "fehlenden Nebengebühren" werden beispielsweise die Säumniszuschläge für Umsatzsteuern 2004-2007, welche mit Buchungstag und Bescheid vom auf dem Abgabenkonto des Bw belastet wurden, (Seite 6 von 7 der Abfrage von Buchungen) angeführt, welche mit Abänderungsbescheid vom (Buchungstag ; Seite 2 von 2 der Abfrage von Buchungen) wiederum bis auf € 210,21 gutgeschrieben wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 216 BAO lautet:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und in wieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.

Wie schon vom Finanzamt unter Hinweis auf VwGH-Rechtsprechung ausgeführt wurde, dient ein Verfahren gem. § 216 BAO dazu, Meinungsverschiedenheit zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabebehörde bezüglich des Erlöschens von Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung bestimmter Tilgungstatbestände einer Klärung zuzuführen. Da im ursprünglichen Antrag kein konkreter Tilgungstatbestand oder konkreter Gebarungsvorgang angeführt wurde, konnte seitens des Finanzamtes auf derartige Umstände nicht näher eingegangen werden, weshalb der angefochtene Abrechnungsbescheid zu Recht ergangen ist.

Vorweg ist auszuführen, dass für die Nachvollziehbarkeit von Buchungen auch die ergangenen Bescheide sowie Buchungsmitteilungen, welche dem Bw oder seiner steuerlichen Vertretung zugegangen sind, heranzuziehen sind. Zu den Einwendungen betreffend fehlender Buchungen zu Bescheiden ist auszuführen dass ein Vollstreckungsbescheid mangels kontomäßiger bzw. betragsmäßiger Auswirkung nicht verbucht werden kann. Bezüglich fehlender Buchungen von Nebengebühren ist auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt und der dazu ergangenen Bescheide und den auf dem Abgabenkonto richtig verbuchten, daraus sich ergebenden Beträgen, zu verweisen.

Zu der im Abrechnungsbescheid (gemeint wohl Abgabenkonto) fehlenden Gutschrift von € 25.000,-- ist ebenfalls auf die Feststellungen aus dem Akteninhalt zu verweisen, wonach eine Einzahlung dieses Betrages bzw. des allenfalls verminderten hinterlegten Betrages auf das Konto des Abgabepflichtigen bisher nicht erfolgt ist. Dieser Betrag konnte daher dem Abgabenkonto nicht gutgeschrieben werden, weshalb eine Verrechnung mit Abgabenschulden des Bw nicht erfolgen konnte. Daran ändert auch die erfolgte Pfändung, welche eben bisher ins Leere ging, nichts. Eine Behandlung im Abrechnungsbescheid ist daher nicht möglich. Aufgrund der Hinterlegung bei Gericht ist eine Klärung der Ausfolgung im Zivilrechtsverfahren herbeizuführen. Für dieses Verfahren ist eine Zuständigkeit des UFS-Salzburg in keiner Weise gegeben. Die umfangreichen Ausführungen des Bw gehen daher ins Leere.

Betreffend Autopfändung ist festzustellen, dass die Verrechnung des erzielten Betrages von € 2.300,-- Saldowirksamkeit am , somit zwei Tage nach Versteigerung des Autos erfolgte. Eine Rechtswidrigkeit ist daher nicht ersichtlich. Der erst viel später erstellte Verrechnungsbescheid hat darauf keinen Einfluss. Auf eine Zinsenberechnung (Aussetzungszinsen) hat diese Gutschrift keine Auswirkung, da der Berechnungszeitraum für die Aussetzungszinsen mit endete (siehe dazu auch die Berufungsentscheidung betreffend Aussetzungszinsen zu RV/0325-S/13, vom ).

Zum Vorbringen des Bw, es habe sich ein Guthabenssaldo von rund 15 TS Euro auf seinem Steuerkonto befunden, wobei dieses Vorbringen in keiner Weise in Bezug auf Abgabenart oder Zeitraum konkretisiert wurde und er dies auch nicht könne, ist festzustellen, dass im Abrechnungszeitraum ein Guthabenssaldo in derartiger Höhe auf dem Abgabenkonto nicht festgestellt werden konnte. Der Bw räumt dazu selbst ein, dass es sein könne, dass eine Verbuchung richtig erfolgt ist, dies nur nicht nachvollziehbar sei. Damit wird aber ebenfalls eine unrichtige Verrechnung oder Verbuchung auf dem Abgabenkonto des Bw im Sinne des § 216 BAO nicht aufgezeigt. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum Februar 2001 bis 2003 auch die Rückzahlung von auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben erfolgte (Geschäftsfall "20") zB. am in Höhe von € 8.282,06 (siehe Abfrage von Buchungen Seite 1/7).

Die Umsatzsteuergutschriften aufgrund der Berufungsentscheidung (BE) des UFS-Salzburg vom , RV/0044-S/11 usw., erfolgten entsprechend dieser Entscheidung mit Buchungstag (siehe Seite 1/2 der Buchungsabfragen). Die Gutschrift für das Jahr 2003 war bereits mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom erfolgt, welche mit Buchungstag mit einer saldowirksamen Gutschrift von € 6.348,55 verbucht worden war (siehe auf Seite 6/7 der Abfrage von Buchungen). Aus dieser BVE ist ersichtlich, dass ein Vorsteuerguthaben von € 13.504,67 (lt. BE des UFS) berücksichtigt worden war. Die Bestätigung dieser Entscheidung durch den UFS führte daher zu keiner weiteren Buchung. Wenn der Bw eine allfällige Verzinsung von Guthabensbeträgen auf dem Abgabenkonto anspricht, ist auszuführen dass eine solche aufgrund der Rückzahlungsmöglichkeit (auf Antrag) grundsätzlich nicht gegeben ist (Ausnahme Anspruchszinsen und Berufungszinsen gem. §§ 205 und 205a BAO). Anzumerken ist dazu dass ein Guthaben auf dem Abgabenkonto erst dann gegeben ist, wenn die Gutschriften die Belastungen aus Abgabenvorschreibungen (Lastschriften) übersteigen. Ob eine Verzinsung vorzunehmen wäre oder richtig vorgenommen wurde, kann im Abrechnungsverfahren nicht geklärt werden.

Betreffend Fehler bei der Verbuchung der Umsatzsteuergutschrift für 2004 ist festzustellen, dass diese mit oben angeführter Berufungsentscheidung in Höhe von € 2.410,48 ausgesprochen wurde, welche am auf dem Abgabenkonto verbucht, gutgeschrieben wurde (siehe Seite 1/2 der Abfrage von Buchungen). Da die ursprüngliche Gutschrift von € 12.920,83 mit Umsatzsteuerbescheid vom (gleichzeitig Buchungstag) widerrufen wurde (siehe Seite 6/7 der Buchungsabgaben) Lastschriftbetrag € 1,578.104,17 und mit Berufungsentscheidung vom (gleichzeitig Buchungstag) lediglich eine Gutschrift von € 1,565.183,34 erfolgte, blieb der Betrag von € 12.920,83 offen. Abzüglich der Gutschrift von € 2.410,48 ergibt sich ein offener Betrag von € 10.510,35. Eine unrichtige Verrechnung ist daraus nicht ersichtlich. Ob die Gutschriften bescheidmäßig richtig festgesetzt worden sind, ist nicht Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens. Eben so wenig kann im Verfahren gem. § 216 BAO über die Richtigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen (siehe dazu Entscheidung des UFS-Salzburg vom , RV/0388-S/13), oder die Richtigkeit des Vollstreckungsbescheides oder ob dieser aufzuheben ist, abgesprochen werden. Im Abrechnungsverfahren kann auf eine erst zukünftig zu erwartende Gutschrift aufgrund des VwGH-Verfahrens ebenso wenig eingegangen werden, wie auch auf die Ausführengen betreffend der bereits erfolgten "Wiederaufnahme von Verfahren" mit der für den Bw gegebenen Berufungsmöglichkeiten, da eine Kontowirksamkeit eben noch nicht eingetreten ist.

Ein Vorabentscheidungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht vorgesehen.

Wenn der Bw urgiert, dass über die im Schriftsatz vom erhobene Berufung gegen verschiedenste Bescheide gemeinsam abgesprochen werden möge ist festzuhalten, dass dies aufgrund der unterschiedlichen Bescheide (Abrechnungsbescheid, Pfändungsgebühr, Aussetzungszinsen, Zurückweisungsbescheid und Säumniszuschläge) und der diesen Bescheiden zugrundeliegenden unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere aber auch aus Übersichtsgründen und Lesbarkeit), nicht möglich ist.

Da eine unrichtige Verrechnung aufgrund des Vorbringens des Bw nicht ersichtlich ist war über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at