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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.03.2007, RV/2337-W/06

Die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe kommt nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug bisher noch nicht zum Verkehr zugelassen war.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2337-W/06-RS1
Die Rückvergütung der anlässlich der Lieferung entrichteten Normverbrauchsabgabe kommt nur dann in Betracht, wenn das Kraftfahrzeug bisher noch nie zum Verkehr zugelassen war, nicht jedoch, wenn es nach der Zulassung zu einem Rennmotorrad umgebaut wird und deswegen nach Hinterlegung der Kennzeichentafeln bzw. Abmeldung bei der Zulassungsbehörde nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O.M., W.G.gasse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Bw. die Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12 NoVAG in Höhe von € 2.826.- und gab als Grund "Motorrennsport" an. Aus den beigelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass das am erworbene Motorrad der Marke "Ducati" am erstmals zum Verkehr im Inland zugelassen wurde. Die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafel wurden am gem. § 52 KFG bei einer Zulassungsstelle hinterlegt. Die Hinterlegungsfrist endete am und wurde bis verlängert. Am wurde das Motorrad abgemeldet.

Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12 Abs.1 Zif. 1 NoVAG nur dann möglich sei, wenn die Zulassung zum Verkehr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht komme. Da bereits vom bis eine Zulassung zum Verkehr erfolgt sei, sei eine Rückvergütung nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom berufen und begründend ausgeführt, dass das Motorrad auf Grund des Umbaues für die Rennstrecke keine Zulassung zum Verkehr mehr erwirken könne. Am seien Zulassungsbescheinigung und Kennzeichentafel hinterlegt worden, d.h., dass keine Zulassung mehr bestanden habe. Sei die NoVA abgeführt worden und stelle sich nachträglich heraus, dass eine Zulassung im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht komme, könne ein Vergütung gem. § 12 NoVAG beantragt werden.

Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Zif. 1 NoVAG unterliegt der Normverbrauchsabgabe u.a. die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen. Gem. § 2 Zif. 1 leg.cit. gelten als Kraftfahrzeuge auch Krafträder, sodass das NoVAG hier grundsätzlich anwendbar ist.

Gem. § 12 Abs. 1 Zif. 1 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.

Aus den Ausführungen des Bw. ist zu schließen, dass dieser seinen Vergütungsantrag darauf stützt, dass das Motorrad nach Hinterlegung der Kennzeichentafel und schließlichen Abmeldung im Jahr 2005 nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden könne, weil es so umgebaut worden sei, dass es nur mehr für den Rennsport zu verwenden sei. Der Bw. vermeint also, dass ein Vergütungsanspruch auch dann bestehe, wenn eine neuerliche Zulassung tatsächlich nicht möglich sei.

Dieser Auffassung ist folgendes entgegenzuhalten:

Steuerpflichtig ist gem. § 1 Zif. 1 NoVAG die Lieferung eines im Inland noch nichtzugelassenen Fahrzeuges. Das Fahrzeug war daher im Inland noch nie zugelassen, sei es weil es neu ist oder gebraucht, aber bisher nur im Ausland zugelassen. Diese Bestimmung geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Zulassung auch erfolgt.

Die Normverbrauchsabgabe wird vom Entgelt für die Lieferung bemessen und ist mit diesem zugleich zu entrichten.

Eine Vergütung gem. § 12 Abs. 1 Zif. 1 kommt dann in Betracht, wenn

1. mit der Lieferung bereits feststeht, das keine Zulassung erfolgt, etwa die Lieferung eines Rennmotorrades

2. sich nach der Lieferung herausstellt, dass eine Zulassung nicht mehr erfolgen kann, etwa weil das zunächst, als ein für den allgemeinen Verkehr taugliches, gelieferte Motorrad vor der Zulassung zu einem Rennmotorrad umgebaut wird.

Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach ausgeführt und auch vom Bw. nicht bestritten, wurde sein Motorrad am erstmals zum Verkehr zugelassen. Damit kommt eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 Zif. 1 NoVAG der anlässlich der Lieferung entrichteten Normverbrauchsabgabe nicht in Betracht. Die Formulierung in der gesetzlichen Bestimmung, wonach ein Vergütungsantrag dann gestellt werden könne, wenn eine Zulassung nicht mehr in Betracht komme, mag zu Missverständnissen Anlass geben, ist aber, wie bereits erwähnt, in Zusammenhang mit § 1 Zif. 1 zu sehen: Steuerbar ist die Lieferung eines bisher im Inland noch nicht zu gelassenen Kraftfahrzeuges. Rückvergütet können daher Abgaben nur dann werden, wenn diese zwar anlässlich der Lieferung entrichtet wurden, die Lieferung aber keine Zulassung zur Folge hat.

Im Übrigen wird durch die bloße Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung und der Kennzeichentafel gem. § 52 Abs. 1 KFG die Zulassung nicht berührt, sondern erlischt erst, wenn der Zulassungsbesitzer nicht innerhalb eines Jahres den Antrag auf Ausfolgung stellt oder neuerlich die Hinterlegung verfügt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at