Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.03.2007, RV/0229-W/07

Abrechnungsbescheid, einbehaltene Lohnsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

"Der Antrag vom auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides wird als unzulässig zurückgewiesen."

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die "Ausstellung eines Abrechnungsbescheides für die Monate Jänner bis Oktober 2006 für die Einkommensteuer."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß § 216 BAO die Behörde über Antrag darüber zu entscheiden habe, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen sei, so zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten bestünden. Da es sich im gegebenen Fall bei den Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 sowohl bei den Erstbescheiden als auch bei den berichtigten Bescheiden um keine Nachforderungen gehandelt habe, sondern für beide Jahre Gutschriften entstanden seien, die dem Konto gutgeschrieben und bereits rückbezahlt worden seien und sich die Buchungen lediglich auf Bescheide reduzieren würden, seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht gegeben.

Im Abrechnungsbescheid sei die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen (). § 216 BAO diene nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt worden sei, zu umgehen. Der Abweisung liege ein Kontoauszug vom bis laufend bei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. begründend aus, dass er einen Abrechnungsbescheid für die in den Monaten Jänner bis Oktober 2006 bezahlte Einkommensteuer in Form der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer begehrt habe, bzw. begehre.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor:

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 216 BAO lautet: Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

§ 213 Abs. 1 BAO: Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu

erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei

Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und

alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu

verbuchen.

Ein Abrechnungsbescheid dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte, wobei die Behauptungslast und die Verpflichtung zur Konkretisierung hinsichtlich der strittigen Gebarungsvorgänge im Abrechnungsverfahren den Abgabepflichtigen trifft.

Nach § 216 in Verbindung mit § 213 BAO ist nur zu Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ( GZ.RV/1569-W/06).

§ 47Abs. 1 EStG lautet: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

§ 78 Abs. 1 EStG: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.

Abs.2: Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern den Arbeitslohn während eines Kalendermonats regelmäßig nur in ungefährer Höhe in Teilbeträgen auszahlen (Abschlagszahlung) und erst für den Kalendermonat eine genaue Lohnabrechnung vornehmen, können die Lohnsteuer abweichend von Abs. 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung bis zum 15. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgt. Das Finanzamt kann jedoch anordnen, dass die Lohnsteuer gemäß Abs. 1 einzubehalten ist.

Abs. 3: Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Abs. 4: Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der geldwerten Vorteile (§ 15 Abs. 2) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohnes (geldwerten Vorteiles) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken.

Abs. 5: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

- Bruttobezüge gemäß § 25,

- Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a Z 4 und Z 5,

- Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a Z 4 und 5,

- Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer,

- die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) und den geleisteten Beitrag,

- Lohnsteuer.

§ 79 Abs. 1 EStG: Der Arbeitgeber hat die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Die Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war.

Bezüge aus der gesetzlichen Altersversorgung werden nicht vom (früheren) Dienstgeber, sondern von einer entsprechenden Pensionsversicherungsanstalt geleistet.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich bereits, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Abzugsteuer handelt, die vom Arbeitgeber einzubehalten und beim Finanzamt der Betriebsstätte (des Arbeitgebers) abzuführen ist.

Die einbehaltene Lohnsteuer findet daher am Konto des Bw. keinen Niederschlag.

Nachdem jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nur zu Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, kommt dem Antrag des Bw. mangels gesetzlicher Voraussetzungen keine Berechtigung zu, zumal auch der Bw. § 78 Abs. 5 EStG zu Folge, wonach der Arbeitgeber (Pensionsversicherungsanstalt) spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung auszuhändigen hat, Kenntnis über sämtliche Daten haben muss. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da gemäß § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Abrechnungsbescheid
einbehaltene Lohnsteuer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at