Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 20.08.2013, ZRV/0311-Z3K/11

Kein besonderer Fall nach Art 239 Abs 1 ZK bei Beförderung von Waren in einem "irrtümlich" beendeten Versandverfahren


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Miterledigte GZ:
ZRV/0063-Z3K/13


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0311-Z3K/11-RS1
Im Hinblick auf die Beendigungsfiktion in Artikel 406 Absatz 2 ZK-DVO muss für im Versandverfahren beförderte Nichtgemeinschaftswaren, die einem zugelassenen Empfänger ordnungsgemäß zusammen mit dem Versandbegleitdokument übergeben werden, für den Weitertransport zwingend ein neues Versandverfahren eröffnet werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46A, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: 600000/00000/9/2011, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Artikel 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) ist ein international tätiges Speditionsunternehmen und hat die Bewilligung AT für den Betrieb eines Zolllagers Typ E erhalten. Im Rahmen der Lagerüberwachung wurde vom Zollamt Salzburg am unter anderem festgestellt, dass sich die in der Lagerbestandsliste unter Buchungsnummer ZL, Position 001 erfasste Ware (1 Palette Radialkreiselpumpen mit einer Rohmasse von 550,00 kg) nicht im Zolllager befanden. Weitere Ermittlungen haben ergeben, dass die betreffende Sendung am ohne Anmeldung zum Versandverfahren weiterbefördert und aus dem Zollgebiet der EU verbracht worden ist.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom wurden der Bf als Lagerhalter die Eingangsabgaben sowie eine Abgabenerhöhung für die betreffende Ware vorgeschrieben. Sie hätte die Verpflichtung einzuhalten gehabt, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben und sei somit Zollschuldner gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich ZK. Die verfahrensgegenständlichen Pumpen seien aus dem Zollager der Bf verbracht worden, ohne den Nachweis der rechtmäßigen Auslagerung zu erbringen. Dadurch seien sie der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und sei die Zollschuld für die Bf entstanden.

Mit Schreiben vom stellte die Bf einen Antrag auf Erstattung/Erlass der Eingangsabgaben gemäß Artikel 239 ZK. In der Begründung wird ausgeführt, die Ware wäre mit Versandschein DE vom bei der Bf für den Weitertransport nach Kroatien angeliefert worden. Dieser Versandschein wäre irrtümlich erledigt und die Sendung in das Zolllager der Bf aufgenommen worden. Beim Weitertransport nach Kroatien wäre kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein aus Deutschland der Ware beigefügt worden.
Die Bf sei ein nach ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen und ihre Tätigkeiten würden nach entsprechenden Verfahrensabläufen abgewickelt und kontinuierlich verbessert. Arbeitsfehler, wie im gegenständlichen Fall, seien aber leider trotzdem nicht immer auszuschließen.
Fest stehe weiters, dass die Ware wieder ins Drittland ausgeführt worden sei und der Gemeinschaft demnach kein Schaden entstanden sei. Als Nachweis dafür werde in der Anlage die für die betreffende Ware in Kroatien erstellte Zollanmeldung überreicht.
Die Bf ersucht daher um Erstattung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Einfuhrabgaben inklusive der Einfuhrumsatzsteuer, da sie diese niemandem in Rechnung gestellt habe und sie auch von niemandem in den Vorsteuerabzug genommen worden sei.

Ergänzende Ermittlungen des Zollamtes haben ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Ware am im externen Versandverfahren von Deutschland zur Bestimmungsstelle X befördert worden ist. Am wurde die Ware bei der als Empfänger angeführten Bf, die den Status eines zugelassener Empfänger hat, abgeladen und das Versandverfahren ordnungsgemäß beendet. Die Ware wurde in das Verwahrungslager aufgenommen und am nach Ablauf der Verwahrungsfrist zum Zolllagerverfahren angemeldet. Tatsächlich dürfte die zum Weitertransport nach Kroatien bestimmte Ware aber nie körperlich in das Zolllager verbracht worden sein, sondern unmittelbar auf dem so genannten "Kroatienplatz" abgestellt und von dort aus am auf einen Lkw verladen worden sein. Bei Erstellung der Papiere wurde übersehen, für die Nichtgemeinschaftsware ein neues Versandverfahren zu eröffnen und wurde diese durch das Entfernen vom zugelassenen Ort der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Mit Bescheid vom , Zahl: 600000/00000/1/2011, wurde der Erstattungsantrag vom gemäß Artikel 239 Absatz 1 ZK iVm Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO und § 83 iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG abgewiesen.
In der Begründung führt die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung der Rechtslage im Wesentlichen aus, auch wenn der Nachweis des tatsächlichen Austritts der Ware aus der EU erbracht werden hätte können, sei aufgrund der sonstigen Umstände, insbesondere der auffallenden Häufigkeit derartiger Verstöße (unrechtmäßige Auslagerungen), ein "besonderer Fall", bei dem Billigkeitserwägungen eine Erstattung zulassen, nicht anzunehmen. Nach Ansicht der ersten Instanz hätte die vorliegende Verfehlung nach den Umständen des Falles nicht passieren dürfen und ist auf offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen. Auch eine Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung könne nicht erfolgen, weil unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den "besonderen Umständen" in diesem Einzelfall in der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und der Abgabenerhöhung keine sachliche Unbilligkeit erkannt werden könne.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Zusammenfassend bringt die Bf Folgendes vor:
- die Ausfuhr der betreffenden Ware aus dem Zollgebiet der EU sei nachgewiesen ;
- es würden "besondere Umstände" vorliegen, da jene Sachbearbeiterin der Bf, welche den zugrunde liegenden Verzollungsvorgang begonnen hätte, diesen nicht beenden konnte (Schichtwechsel). Überdies sei der Sachbearbeiterin ein derartiger Fehler erstmals unterlaufen, weshalb es sich keinesfalls um eine "bekannte Fehlerquelle" handle;
die Bf wickle zehntausende Verzollungsvorgänge pro Jahr ordnungsgemäß ab, weshalb der Vorwurf einer "auffallenden Häufigkeit derartiger Verstöße" zurückzuweisen sei
das Zollamt hätte nicht auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichten dürfen (wesentlicher Verfahrensmangel);
- die Abgabenbelastung erweise sich im konkreten Fall jedenfalls als unbillig nach Lage der Sache und würden die Voraussetzungen für die beantragte Erstattung gemäß Artikel 239 ZK jedenfalls vorliegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Laut Aktenlage soll jedenfalls die Berufung per e-Telefax beim Zollamt eingebracht worden sein. Es war daher zunächst zu prüfen, auf welchem Weg die vorliegende Beschwerde und die Berufung tatsächlich eingereicht worden sind.
Ergänzende Ermittlungen haben ergeben, dass wirksame Eingaben vorliegen, die unter Verwendung eines Telekopierers und somit in einer vom Gesetz vorgesehenen Form eingereicht worden sind (vgl. ).

Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt ein fristgerecht bei der zuständigen Zollstelle gestellter Erstattungsantrag gemäß Artikel 239 ZK vor.

Artikel 239 Absatz 1 ZK lautet:

"Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikel 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob der vorgetragen Sachverhalt
- einen der in den Artikeln 900 bis 903 ZK-DVO beschriebenen Tatbestände erfüllt und
- ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt.

Zusammenfassend wurde im Erstattungsantrag vom vorgetragen, die verfahrensgegenständlichen Waren seien bei der Bf mit Versandschein DE für den Weitertransport nach Kroatien angeliefert worden. Der betreffende Versandschein sei irrtümlich erledigt und die Sendung in das Zolllager aufgenommen worden. Beim Weitertransport wurde dann kein neuer Versandschein erstellt, sondern der vorhandene Versandschein den Waren beigefügt.

Der vorgetragen Sachverhalt entspricht keinem der in Artikel 900 Absatz 1 Buchstaben a) bis o) ZK-DVO aufgeführten Einzelfälle. Auch die Voraussetzungen der Fallgruppen in den Artikeln 901 bis 903 liegen nicht vor. Es ist daher zu beurteilen, ob ein besonderer Fall des Artikels 239 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich ZK iVm Artikel 905 Absatz 1 ZK-DVO vorliegt.

Nach § 83 ZollR-DG liegt ein besonderer Fall im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2 ZK-DVO dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben.

Besondere Umstände im Sinne des Artikels 239 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ZK iVm Artikel 905 Absatz 1 Unterabsatz 1 ZK-DVO liegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vormals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) vor, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer in einer Lage befindet, die gegenüber denjenigen and3eren Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und der Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl , Randnrn 65 und 63). Gewöhnliche Vorkommnisse, die auch andere vergleichbare Wirtschaftsteilnehmer treffen können, können demnach keine besonderen Umstände darstellen.

Im vorliegenden Fall vermag der Unabhängige Finanzsenat keinen besonderen Umstand im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu erkennen.
Es gehört zum täglichen Geschäft eines international tätigen Speditionsunternehmens, Waren zu übernehmen, zu lagern und umzuladen. Auch die Ausstellung und Erledigung von Zollpapieren ist eine Routinetätigkeit. Dass dabei auch im Schichtbetrieb gearbeitet wird und mehrere Personen oder Abteilungen mit unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Kompetenzen involviert sind, ist der Normalfall.
Die Bf bringt vor, die "besonderen Umstände" seien darin zu sehen, dass SG, jene Sachbearbeiterin, welche den zugrunde liegenden Verzollungsvorgang begonnen hatte, diesen nicht beenden konnte. Der betreffende Lkw nach Kroatien sei noch nicht abfahrtsbereit gewesen und die Bearbeitung an die Kollegen der Spätschicht übergeben worden. Dabei sei in Betracht zu ziehen, dass entweder SG übersah, die Sendung als Zollgut zu kennzeichnen und die Kollegen der Spätschicht deshalb kein Zollpapier mehr erstellten, oder aber die Kollegen der Spätschicht den vorhandenen Versandschein aus Deutschland sahen und deshalb keinen neuen Versandschein mehr erstellten.
Die Übergabe einer begonnenen Arbeit an Kollegen - etwa wegen Antritts einer Pause oder wegen Ende der Schicht - ist weder ungewöhnlich noch ein besonderer Umstand. Dass sich die Beladung des Fahrzeuges für den Weitertransport der Waren über längere Zeit hinzog und die Bearbeitung daher von Kollegen der Spätschicht fortgesetzt wurde, ist ein ganz normaler Vorgang, wie er bei Speditionsunternehmen täglich vorkommt. Abgesehen davon hat SG anlässlich ihrer Vernehmung am angegeben, dass sie im Jänner 2011 noch nicht berechtigt war, Versandscheine selbst zu erstellen. Es mussten daher bei jedem Versand von Waren in ein Drittland andere Kollegen mit einer so genannten Zollberechtigung die erforderlichen Versandscheine erstellen und durfte SG solche Vorgänge grundsätzlich nicht alleine abwickeln. Selbst wenn ihre Schicht nicht geendet hätte, hätte die Sachbearbeiterin den Vorgang wegen der fehlenden Berechtigung nicht beenden können und diesen an andere Kollegen übergeben müssen.

Zur "offensichtliche Fahrlässigkeit" ist festzustellen, dass es bei der Beurteilung auf das Verhalten des Beteiligten ankommt und nicht auf das Verhalten einzelner Mitarbeiter, etwa der Sachbearbeiterin SG.
Gemäß Artikel 899 Absatz 3 ZK-DVO gilt als "Beteiligter" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 ZK und im Sinn dieses Artikels die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 (also die Person, die die Abgaben entrichtet hat, der Zollschuldner oder die Personen, die seine Rechte und Pflichten als Zollschuldner übernommen haben) oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.
Die Ausführungen des Bf zur Zuverlässigkeit und zum Verhalten von SG sind auch deshalb nicht zielführend, weil laut Aktenlage gar nicht feststeht, ob sie oder eine andere Person einen "Arbeitsfehler" gemacht hat, der kausal für das Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gewesen ist.

Der Unabhängige Finanzsenat erkennt eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten insbesondere aber auch darin, dass laut dem vorgetragenen Sachverhalt beabsichtigt war, die verfahrensgegenständlichen Waren mit dem Versandschein DE weiter nach Kroatien zu befördern und die Bf das Versandverfahren nach eigenen Angaben irrtümlich beendet hat. Tatsächlich hat das genannte Versandbegleitdokument die betreffende Sendung auch weiter begleitet und wurde einer in der Versandanmeldung nicht genannten Zollstelle in Slowenien zur Beendigung vorgelegt (siehe bestätigte Kopie auf Seite 18 im Akt).
Dazu ist festzustellen, dass im genannten Versandverfahren als Empfänger die Bf angeführt und als Bestimmungsstelle X angegeben ist. Mit der fristgerechten Übergabe der in das Versandverfahren übergeführten Waren sowie des Versandbegleitdokuments, das die Sendung begleitet hat, an die Bf hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a) ZK erfüllt und gilt das Versandverfahren als beendet. Es wäre aus diesem Grund jedenfalls unzulässig gewesen, den Transport der betreffenden Waren nach Übernahme durch die Bf, die den Status eines zugelassenen Empfängers hat, mit dem Versandschein DE fortzusetzen. Vielmehr wäre beim geschilderten Sachverhalt zwingend ein neues Versandverfahren zur Weiterbeförderung zu eröffnen gewesen.
Von einem "Arbeitsfehler", der zur Folge hatte, dass das externe Versandverfahren irrtümlich beendet wurde, ohne ein neues Verfahren zu eröffnen, kann hier nicht gesprochen werden. Im Hinblick auf die Beendigungsfiktion in Artikel 406 Absatz 2 ZK-DVO ist es zumindest offensichtlich fahrlässig gewesen, den Transport mit dem Versandbegleitdokument DE fortzusetzen. Dieser "Irrtum" war ursächlich für das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Verbringen aus dem Verwahrungslager bzw vom zugelassenen Ort ohne Überführung in ein neues Versandverfahren) und hätte einem zugelassenen Empfänger nicht passieren dürfen.
Bei einem derartigen Fehlverhalten eines zugelassenen Empfängers erweist sich die Abgabenbelastung nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch nicht als unbillig nach Lage der Sache. Die Existenz der Bf ist durch die Abgabenbelastung nicht ernsthaft gefährdet.

Aus den genannten Gründen liegt kein besonderer Fall vor und kann Artikel 239 Absatz 1 ZK nicht angewandt werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Antrag auf Erstattung
besonderer Fall
Versandverfahren
Beendigung
zugelassener Empfänger
Verwahrung
zugelassener Ort
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Arbeitsfehler
offensichtliche Fahrlässigkeit
Verweise

Zitiert/besprochen in
Summersberger in SWI 2014, 278

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at