Die objektive Rechtsrichtigkeit eines Abgabenbescheides ist keine Voraussetzung für die Festsetzung eines Säumniszuschlages
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0395-G/08-RS1 | wie RV/0001-W/05-RS1 Der Säumniszuschlag setzt nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Es kommt nicht darauf an, ob die maßgebliche Abgabenvorschreibung rechtmäßig ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., nnnn, vertreten durch Steuerberater, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Säumniszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den Umsatzsteuerbescheiden 2002 bis 2005 wurden der Berufungswerberin (=Bw.) Nachforderungen in Höhe von 29.400,97 Euro, 31.938,40 Euro, 7.502,57 Euro und 7.980,80 Euro vorgeschrieben. Für diese Abgabennachforderungen wurden mit den angefochtenen Bescheiden Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 2% festgesetzt.
Mit Berufung vom wurden ua. die Umsatzsteuernachforderungen und die daraus resultierenden Festsetzungen der gegenständlichen Säumniszuschläge bekämpft.
Der Grund für die Umsatzsteuernachforderungen liegt in der Zuordnung von Wirtschaftsgütern der Bw. zu deren steuerneutralem Vermögen und den damit verbundenen Vorsteuerkürzungen durch das Finanzamt.
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe und des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag zu RV/0390-G/08 und RV/0391-G/08 verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf Grund von Umsatzsteuernachforderungen. Inhaltlich bekämpft die Bw. in ihrer Berufung vom primär die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuernachforderungen 2002 bis 2005. Sie bringt nicht vor, dass die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide falsch berechnet oder nicht rechtswirksam wären. Sie behauptet auch nicht, dass die Voraussetzungen des § 217 BAO nicht erfüllt seien. Die Bw. geht offensichtlich davon aus, dass die strittigen Säumniszuschläge infolge Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuernachforderungen zu Unrecht festgesetzt worden seien.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Das Vorliegen der Tatbestände des § 217 Abs.4 lit.a - d BAO wurde von der Bw. nicht bekämpft und ist auch nicht aktenkundig.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (). Dabei tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein.
Unbestritten wurden die Abgabennachforderungen erst nach Eintritt der Fälligkeit festgesetzt und ist daher eine festgesetzte Entrichtung nicht erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch über Antrag des Abgabenpflichtigen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bw. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Grundlagenbescheid strittig |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAD-27611