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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.08.2013, RV/0495-I/11

Wiener Verfahren 1996: Einbeziehung jenes Wirtschafts(=Kalender)jahres, in das der Bewertungsstichtag fällt, in den Ermittlungszeitraum des Ertragswertes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0495-I/11-RS1
Nach dem Wiener Verfahren 1996 ist die Beurteilung der Ertragsaussichten einer GmbH zu einem bestimmten Bewertungsstichtag eine Prognoseentscheidung. In diese sind in der Regel die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der drei letzten Wirtschaftsjahre vor diesem Stichtag einzubeziehen. Zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen sind hingegen bei der Ermittlung des Ertragswertes nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar sind. Im Streitfall wurden keine konkreten Umstände dargelegt auf Grund derer am Bewertungsstichtag eindeutig vorhersehbar gewesen wäre, dass sich die tatsächliche künftige wirtschaftliche Entwickung anders als in den letzten drei Wirtschaftsjahren vor dem Stichtag gestaltet hat. Bei gegebener Sachverhaltskonstellation kann daher aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/16/0615 nicht begründet die Rechtsauffassung abgeleitet werden, dass das zum Bearbeitungszeitpunkt (April 2010) bereits feststehende tatsächliche Ergebnis des Wirtschafts (=Kalender)jahres 2006, somit jenes Wirtschaftsjahres, in das der Bewertungszeitpunkt (hier: ) fällt, in den Ermittlungszeitraum einzubeziehen ist. Im Streitfall sind demzufolge die Ergebnisse der Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 (= Ermittlungszeitraum) in die Durchschnittsberechnung des Ertragswertes einzubeziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-Privatstiftung, Adresse, vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Schenkungssteuer wird mit 175.555,15 € festgesetzt.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe werden am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dargestellt.

Entscheidungsgründe

Mit der am unterfertigten Stiftungsurkunde errichteten A (im Folgenden: Erststifter), B (im Folgenden: Zweitstifterin), C (im Folgenden: Drittstifter), D (im Folgenden: Viertstifter) und die E KEG (im Folgenden: Fünftstifterin) die X-Privatstiftung.

In § 4 ("Zuwendung von Stiftungsvermögen") der Stiftungsurkunde wurde auszugsweise Folgendes festgelegt:

"(1) Die Zweit- bis Fünftstifter wenden hiermit der Stiftung ein Barvermögen von jeweils EUR 90,-- (Euro Neunzig), insgesamt sohin ein Barvermögen von EUR 360,-- (Euro dreihundertsechzig), unentgeltlich zu.
(2) Der weitere Teil des Mindestvermögens im Betrag von EUR 69.640,-- ( Euro neunundsechzigtausendsechshundertvierzig) wird derart aufgebracht, dass der Erststifter seinen Geschäftsanteil an der F-GmbH, eingetragen zu FN Zl. y im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Y, welcher einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von ATS 500.000, -- (Schilling fünfhunderttausend) entspricht, mit sofortiger Wirkung der Stiftung unentgeltlich zuwendet."

Als Ergebnis einer bei der X-Privatstiftung im Jahr 2010 vorgenommenen Außenprüfung ergab die nach dem Wiener Verfahren 1996 durchgeführte Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile der F-GmbH einen gemeinen Wert der gewidmeten Anteile von 4.623.269,03 €. Das Berechnungsblatt des Außenprüfungsberichtes vom lässt erkennen, dass der Prüfer von einem Stichtag ausgegangen und bei der Ermittlung des Ertragswertes die Jahre 2004, 2005 und 2006 als Berechnungszeitraum herangezogen hat.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und schrieb mit Bescheid vom gegenüber der X-Privatstiftung (im Folgenden: Bw) Schenkungsteuer in Höhe von 231.157,95 € vor. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurde dieses vom Erststifter der Stiftung unentgeltlich zugewendete "Betriebsvermögen- Anteil an Kapitalgesellschaft" mit 4.623.269,03 € angesetzt.

Die gegen diesen Schenkungssteuerbescheid erhobene Berufung, der eine von der Bw. nach dem Wiener Verfahren erstellte Berechnung des gemeinen Wertes der Anteile an der F-GmbH beigeschlossen war, bestreitet die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Berechnung des gemeinen Wertes in folgenden Punkten. Der Bewertungsstichtag sei unstrittig der gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) des Jahres 2006 noch gar nicht vorgelegen. Abstellend auf diesen Bewertungsstichtag seien daher der Ermittlung des Ertragswertes die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 2003, 2004 und 2005 zugrunde zu legen. Als weitere Streitpunkte wurde moniert, dass zum einen das Beteiligungsausmaß an der Z-GmbH nur 75 % betrage, weshalb in die Berechnung des gemeinen Wertes der F-GmbH beim "Beteiligungsbesitz B" auch nur 75 % des gemeinen Wertes der Beteiligung einbezogen werden könne. Zum anderen sei bei der Ermittlung des Vermögenswertes unter "sonstige Korrekturen" ein Betrag von insgesamt 581.080,88 € abzuziehen. Bei diesem Korrekturposten handle es sich um steuerlich sofortabzugsfähige geringwertige Wirtschaftsgüter und um eine bei der F-GmbH erfolgte Gewinnausschüttung des Jahres 2006 in Höhe von 560.000 €.

Das Finanzamt entsprach mit Berufungsvorentscheidung vom dem begehrten Abzug von "sonstigen Korrekturen" bei der Ermittlung des Vermögenswertes und setzte beim Beteiligungsbesitz die Beteiligung an der Z-GmbH im Ausmaß von 75 % an, hingegen bildeten bei der Ertragswertermittlung weiterhin die Jahre 2004, 2005 und 2006 den Berechnungszeitraum. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach dem VwGH- Erkenntnis vom , 2001/16/0615 in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des Bewertungsverfahrens bereits das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der Ermittlungszeitpunkt falle, überblicken lasse, dieses Ergebnis in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen sei. Daraus ergebe sich, dass die Berücksichtigung der Ergebnisse des Jahres 2006 für die Berechnung des gemeinen Wertes zu Recht erfolgt sei.

Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird hinsichtlich des Bewertungsstichtages bzw. des sich daraus ergebenden Berechnungszeitraumes nochmals das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt. Als Replik auf die diesbezügliche Begründung der Berufungsvorentscheidung wird eingewendet, dass diese VwGH- Entscheidung inhaltlich falsch zitiert worden sei. Richtig laute diese wie folgt: "Zukünftige Entwicklungen sind dabei (nur) dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar sind ." Aus diesem VwGH- Erkenntnis lasse sich somit für den Standpunkt des Finanzamtes nichts gewinnen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung, die hinsichtlich ihrer der Berufung stattgebenden Teile (nämlich bezüglich des Abzuges "sonstiger Korrekturen" beim Vermögenswert und des Ansatzes von 75% der Beteiligung an der Z-GmbH beim Beteiligungsbesitz) einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet, besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens allein noch Streit darüber, ob bezogen auf den Bewertungsstichtag der Ermittlung des Ertragswertes die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) der Jahre 2004, 2005 und 2006 (Meinung des Finanzamtes) oder der Jahre 2003, 2004 und 2005 (Standpunkt der Bw) als Berechnungszeitraum zugrunde zu legen sind. Die betragsmäßige Richtigkeit der in den jeweiligen Berechnungsblätter ausgewiesenen Ansätze blieb im Übrigen unbestritten.

Nach § 18 ErbStG erfolgt die Bewertung des erworbenen Vermögens grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden.

Nach § 4 Abs. 2 der am unterfertigten Stiftungsurkunde hat der Erststifter A seinen Geschäftsanteil an der F-GmbH "mit sofortiger Wirkung" der X-Privatstiftung unentgeltlich zugewendet. An Sachverhalt steht außer Zweifel, dass mit Ausführung der streitgegenständliche Schenkung am die Steuerschuld entstanden ist. Unstrittiger Bewertungsstichtag ist somit der .

Nach dem gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG anzuwendenden § 13 Abs. 2 BewG sind unter anderem Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem gemeinen Wert iSd § 10 BewG anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Diese im Gesetz zwingend angeordnete Schätzung des gemeinen Wertes der Anteile von Kapitalgesellschaften kann nach Lehre und ständigen Rechtsprechung unter Anwendung des sogenannten Wiener Verfahrens 1996 erfolgen, stellt doch das (erlassmäßig geregelte) "Wiener Verfahren" eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar (siehe diesbezüglich Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG Rz 47 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Im Gegenstandsfall steht dem Grunde nach die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt unter Anwendung des sogenannten Wiener Verfahrens 1996 vorgenommenen Bewertung des zugewendeten GmbH- Anteiles außer Streit, legt doch die Bw. ihrer eigenen Bewertung ebenfalls dieses Verfahren zugrunde. Bestritten wird allerdings und dies bildet zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens den alleinigen Berufungsgegenstand, ob abstellend auf den Bewertungsstichtag die vom Finanzamt aus den Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Jahre 2004, 2005 und 2006 (Berechnungszeitraum) erfolgte Ermittlung des Ertragswertes sachlich gerechtfertigt ist.

Nach Punkt 2. Abs. 1 Ertragswert (E) des erwähnten "Wiener Verfahrens" ist unter dem Gesichtspunkt des dem BewG eigenen Stichtagsprinzips der künftige Ertrag nach den Verhältnissen zum Ermittlungszeitpunkt zu beurteilen. Ermittlungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes, nicht der Zeitpunkt der Durchführung der Berechnung. Die Ertragsaussichten sind, wie auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, nicht nach den nach dem Stichtag tatsächlich erzielten Betriebsergebnissen zu beurteilen, sondern nach der bereits am Stichtag erkennbaren Entwicklung zu schätzen. Als Ausgangspunkt werden in der Regel die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt (= Ermittlungszeitraum) für die Beurteilung in Frage kommen. Da jedoch einem dem Stichtag näherliegenden Betriebsergebnis höhere Gewichtung als einem zeitlich entfernteren zuzumessen ist, bestehen keine Bedenken, ein etwa schon vorliegendes Ergebnis des Stichtagsjahres anstatt des dritten vor dem Stichtag erzielten Ergebnisses in die Berechnung einzubeziehen. Umstände, die am Stichtag erkennbar waren und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung sind, können allenfalls durch Zu- oder Abschläge über Antrag und Nachweis (Glaubhaftmachung) beim gemeinen Wert berücksichtigt werden.

§ 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG sieht ausdrücklich vor, dass die Ertragsaussichten und nicht die tatsächlich nach dem Bewertungsstichtag erzielten Erträge bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Gesellschaftsanteilen zu berücksichtigen sind. Die Beurteilung der Ertragsaussichten einer Gesellschaft ist eine Prognoserechnung, die nicht von bereits feststehenden (zukünftigen) Ergebnissen abgeleitet werden kann (). Im Allgemeinen ist also bei der Schätzung der Ertragsaussichten davon auszugehen, dass das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise fortgeführt wird. Zukünftige Entwicklungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar sind. Im Regelfall wird der Ertragswert aus in die Zukunft projizierten Vergangenheitswerten abgeleitet (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG Rz 48a und dort referierte VwGH- Rechtsprechung).

Bilanzstichtag der F-GmbH ist laut Firmenbuch der 31. Dezember. An Sachverhalt folgt daraus, dass sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt. Wenn daher wie oben erwähnt das "Wiener Verfahren" als Ermittlungszeitraum für den Ertragswert die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Ermittlungszeitpunkt vorsieht, und steht des Weiteren als Ermittlungszeitpunkt der unstrittig fest, dann führt diese Konstellation (vorerst) zur Folgerung, dass im Gegenstandsfall "in der Regel" als Ausgangsgrundlage für die Schätzung der Ertragsaussichten die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Frage kommen. Die Berechnung des Ertragswertes ausgehend von diesem Ermittlungszeitraum begehrt das Berufungsvorbringen.

Das Finanzamt begründet demgegenüber in der Berufungsvorentscheidung den seiner Berechnung des Ertragswertes zugrunde liegenden Ermittlungszeitraum 2004, 2005 und 2006 unter Hinweis auf das VwGH- Erkenntnis vom , 2001/16/0615 im Wesentlichen damit, dass "in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des Bewertungsverfahrens bereits das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der Ermittlungszeitpunkt fällt, überblicken lässt, dieses Ergebnis in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Daraus ergibt sich, dass die Berücksichtigung der Ergebnisse des Jahres 2006 für die Berechnung des gemeinen Wertes zu Recht erfolgt ist ."

Der diesem VwGH- Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt weicht jedoch, wie noch auszuführen sein wird, entscheidungsrelevant von den Tatumständen des gegenständlichen Berufungsfalles ab, sodass aus diesem VwGH- Erkenntnis für den Standpunkt des Finanzamtes nichts gewonnen werden kann. Im Beschwerdefall war der Ermittlungszeitpunkt der . Die Ermittlung des Ertragswertes der GmbH wurde nach den Jahresgewinnen der Wirtschaftsjahre 1992/1993, 1993/1994 und 1994/1995 erhoben. Ermittlungszeitraum waren die Wirtschaftsjahre 1993, 1994 und 1995. Als besonderer Umstand, der am Stichtag erkennbar und von offenkundigem Einfluss auf die nach dem Stichtag zu erwartende Ertragsentwicklung war, wurde im Verwaltungsverfahren in umfangreichen Eingaben ausgeführt, dass diese wirtschaftlichen Ergebnisse unter Ausnützung des Vermahlungsschutzes, wie sie bis zum Beitritt Österreichs zur Europäischen Union bestanden hätten, erzielt worden wären. Die Ertragslage der österreichischen Mühlenunternehmen hätte sich durch den Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften entscheidend und auf Dauer verschlechtert. Der VwGH verwies in diesem Erkenntnis auf seine ständige Rechtsprechung, dass zukünftige Entwicklungen bei dieser im Gesetz zwingend angeordneten Schätzung der Ertragsaussichten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar seien. Die Ausführungen des VwGH lassen deutlich erkennen, dass im Beschwerdefall entscheidende Bedeutung dem eingewendeten und zweifelsfrei feststehenden Tatumstand beigemessen wurde, "dass die Entwicklung auf dem Mühlenmarkt an dem hinsichtlich der Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber (....) maßgeblichen Bewertungsstichtag eindeutig vorhersehbar und somit bei der Bewertung der in Rede stehenden Geschäftsanteile an der A GmbH zu berücksichtigen war."

Im gegenständlichen Berufungsfall hingegen wurden vom Finanzamt keine Umstände behauptet geschweige denn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) die dafür sprachen, dass auf Grund deren Vorliegens eine (gegenüber den Vorjahren) geänderte Ertragslage zum Bewertungsstichtag eindeutig erkennbar/ prognostizierbar war, die nach der VwGH- Rechtsprechung wegen der zum Bewertungsstichtag vorhersehbaren zukünftigen wirtschaftliche Entwicklung bei der Bewertung der in Rede stehenden GmbH- Anteile "zu berücksichtigen" war. Mangels vergleichbaren Sachverhalts lässt sich schon deshalb aus dem VwGH- Erkenntnis 2001/16/0615 der Standpunkt des Finanzamtes nicht ableiten. Soweit in dieser Entscheidung erwähnt wird, dass der VwGH im Erkenntnis vom , 89/15/0124 darüber hinaus ausdrücklich ausgesprochen hat, "dass in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des Bewertungsverfahrens bereits das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der Ermittlungszeitpunkt fällt, überblicken lässt, dieses Ergebnis in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen is t", vermögen diese Ausführungen den Standpunkt des Finanzamtes deshalb nicht zu stützen, beruhte doch diese Schätzungsmethode, über die mit VwGH- Erkenntnis 89/15/0124 abgesprochen wurde, auf das "Wiener Verfahren 1972". Während (dies zeigt ein darin enthaltener Hinweis mit aller Deutlichkeit) diese (zitierte) Regelung wortwörtlich aus Punkt 5 des einschlägigen BMF-Erlasses ("Ermittlung des Ertragswertes") übernommen wurde, findet sich eine kongruente Regelung in Punkt 2 ("Ertragswert") des nunmehr anzuwendenden Wiener Verfahrens 1996 nicht mehr. Überdies ist dem Vorbringen im Vorlageantrag darin beizupflichten, dass das Ergebnis des Wirtschaftsjahres, in das der Ermittlungszeitpunkt fällt, nur in Fällen, in denen sich zur Zeit der Durchführung des Bewertungsverfahrens dieses Ergebnis bereits "überblicken lässt", in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist. Die Wortfolge "überblicken lässt" umfasst aber im Zusammenhang mit einer zu treffenden Prognoseentscheidung begrifflich nicht ein bereits feststehendes zukünftiges Ergebnis. Unter dem Gesichtspunkt der im Gesetz zwingend angeordneten Schätzung der Ertragsaussichten sind nämlich zukünftige Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bewertungsstichtag auf Grund konkreter Umstände prognostizierbar sind. Eine solche "Prognoseentscheidung" kann demzufolge nach Lehre und Rechtsprechung nicht von bereits feststehenden (zukünftigen) Jahresergebnissen abgeleitet werden (vgl. nochmals Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG Rz 48a und dort referierte VwGH- Rechtsprechung). Die Rechtsauffassung des Finanzamtes läuft hingegen darauf hinaus, dass das tatsächliche (zukünftige) Ergebnis jenes Wirtschaftsjahres, in das der Ermittlungszeitpunkt fällt, immer dann in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen ist, wenn dieses Ergebnis zur Zeit der Durchführung des Bewertungsverfahrens bereits vorliegt. Eine derartige Ansicht führt im Übrigen dazu, dass letztendlich der Ermittlungszeitraum des Ertragswertes von (bewusst oder nicht bewusst herbeigeführten) Gegebenheiten, nämlich vom Zeitpunkt der Durchführung der Bewertung, abhängig gemacht wird. In letzter Konsequenz würde ein solches Abstellen auf den Bearbeitungszeitpunkt dazu führen, dass der Ermittlungszeitraum schlussendlich (abgesehen von den hinsichtlich der Steuervorschreibung zu beachtenden Bestimmungen des § 311 BAO und der Bemessungsverjährung) in der weitgehenden Disposition des Finanzamtes stehen würde, stünde doch dem Finanzamt (zumindest potentiell) die Möglichkeit offen im Wege des Bearbeitungszeitpunktes einen relevanten Einfluss auf die in den Berechnungszeitraum einzubeziehenden Jahre und damit auf den Durchschnittsertrag der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu nehmen. Eine solche von nicht objektivierbaren Unwägbarkeiten bzw. Zufälligkeiten abhängige Ermittlung des Ertragswertes wäre wohl als unsachlich zu werten.

Unter Beachtung obiger Ausführungen entscheidet somit den (nach Vorliegen der Berufungsvorentscheidung noch verbliebenen) Streitpunkt, dass am Bewertungsstichtag () nicht auf Grund konkret aufgezeigter Umstände eine von den Ergebnissen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre abweichende zukünftige wirtschaftliche Entwicklung prognostizierbar war. Der dem Gegenstandsfall zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich diesbezüglich entscheidungsrelevant von jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2001/16/0615 abgesprochen hat. Demzufolge rechtfertigt und stützt dieses VwGH- Erkenntnis nicht die vom Finanzamt daraus abgeleitete Rechtsauffassung, dass bei gegebener Sachlage das zum Bearbeitungszeitpunkt bereits feststehende tatsächliche Ergebnis des Kalenderjahres 2006, somit jenes Wirtschaftsjahres, in das der Bewertungsstichtag fällt, in den Ermittlungszeitraum des Ertragswertes einzubeziehen ist. Für den Gegenstandfall ergibt sich daraus die Konsequenz, dass bei der nach dem Wiener Verfahren 1996 durchzuführenden Bewertung der zugewendeten GmbH- Anteile die drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag () den Ermittlungszeitraum für die Berechnung des Ertragswertes bilden. Dem Berufungsbegehren war deshalb zu entsprechen und die betragsmäßig unstrittigen Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 in die Durchschnittsberechnung des Ertragswertes einzubeziehen.

Zusammenfassend ist unter Übernahme der stattgebenden Teile der Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden, über der Berufung spruchgemäß abzusprechen.
Hinsichtlich der Berechnung (Schätzung) des gemeinen Wertes der zugewendeten GmbH- Anteile wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Dieser Wert führt zu folgender Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer:


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Ermittlung der Bemessungsgrundlage:

Betriebsvermögen- Anteil an Kapitalgesellschaft (siehe Beilage)
3.511.213,38 €
Freibetrag gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG
- 110,00 €
steuerpflichtiger Erwerb
3.511.103,38 €


Berechnung der festgesetzten Schenkungssteuer

gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG 5 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 3.511.103 €
175.555,15 €
Schenkungssteuer (gerundet gemäß § 204 BAO)
175.555,15 €

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ermittlungszeitpunkt
Ermittlungszeitraum
Wiener Verfahren 1996
Bewertungsstichtag
Verweise


Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG Rz 47
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 ErbStG Rz 48a
Zitiert/besprochen in
Andreaus in SWK 26/2014, 1139

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at