Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.02.2008, RV/3034-W/07

Besuch eines Sprachlehrganges nach Abbruch eines Studiums

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3034-W/07-RS1
Im gegenständlichen Fall wurde der Sprachlehrgang (für das Berlitz-4-Sprachen Diplom) im Inland besucht.
Folgerechtssätze
RV/3034-W/07-RS1
wie RV/0400-G/04-RS1
Eine Absolvierung von Spezialsprachlehrgängen im Ausland (internationales Sprachzertifikat DALF sowie einem Französischkurs für Juristen) stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, es sei denn der Sprachlehrgang ist Voraussetzung für das weitere Studium.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für seine volljährige Tochter die Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004 und legte zum Nachweis seines Anspruchs folgende Unterlagen vor:

  • ein Berlitz 4-Sprachen-Diplom, in welchem die erfolgreiche Teilnahme an der Sprachausbildung in der Zeit vom bis bestätigt wird,

  • ein Informationsblatt der Berlitz Austria GmbH, in welchem die Teilnahme der Tochter des Bw. am Ausbildungsprogramm im Jahrgang 2004/05 bestätigt wird,

  • ein Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, in welchem der Studienbeginn mit und das Ende des Zulassungsstatus mit bescheinigt werden, sowie

  • eine Inskriptionsbestätigung der Fachhochschule Krems betreffend den Fachhochschul-Diplomstudiengang Exportorientiertes Management

Der Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004 wurde mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) dargelegt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden könne, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sei. Daher sei der Besuch des Sprachkurses nicht als Berufsausbildung anzusehen.

Darüber hinaus bestehe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ab dem zweiten Studienjahr nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterstunden nachgewiesen werde. Im vorliegenden Fall habe die Tochter des Bw. ihr Studium J 183 mit dem Monat Oktober 2004 abgebrochen. Für dieses erste Studienjahr seien keine Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden nachgewiesen worden. In der Zeit vom bis habe die Tochter des Bw. einen Sprachkurs besucht, welcher keine Berufsausbildung darstelle. Da die Tochter des Bw. die oben dargelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2004 abzuweisen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beharrte der Bw. unter Verweis auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs darauf, dass es sich bei der Ausbildung für das 4-Sprachen-Diplom um eine Berufsausbildung handle.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, die Absolvierung des Sprachkurses stelle für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung dar, da die Tochter damit in keinem selbständigen Beruf ausgebildet worden sei. Der Sprachlehrgang sei weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung gewesen. Dass das Beherrschen einer oder mehrerer Sprachen neben der Muttersprache für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein könne, stehe außer Streit. Diese vermöge jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu verleihen.

In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag erklärte der Bw. unter Berufung auf von ihm zitierte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fielen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt werden. Demnach handle es sich auch bei dem von der Tochter des Bw. absolvierten Sprachkurs um eine Berufsausbildung.

Im Rahmen des vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Bw. mit Schreiben vom vorgehalten, dass seine Tochter zunächst im Wintersemester 2003 sowie im Sommersemester 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien, Studienrichtung J 183 Wirtschaft und Recht inskribiert und in der Folge in der Zeit vom bis das zweisemestrige Ausbildungsprogramm zum Berlitz- 4 Sprachen Diplom absolviert habe. Seit dem Wintersemester 2005 sei sie nunmehr ordentliche Hörerin des Fachhochschul-Diplomstudienganges Exportorientiertes Management.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bestehe Anspruch auf die Gewährung der Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums zu erbringen.

Bei einem Studienwechsel würden die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Dementsprechend entstehe der Familienbeihilfenanspruch nach einem Studienwechsel aus einem Studium, in welchem ein günstiger Studienerfolg nicht nachgewiesen werden könne, erst mit Nachweis eines günstigen Studienerfolges in der neuen Studienrichtung.

Da bislang weder für das Erststudium noch für den Fachhochschullehrgang ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über acht Semesterwochenstunden erbracht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe seit Oktober 2004.

Der Bw. werde daher ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Soweit er damit argumentiere, dass die Absolvierung des Berlitz Ausbildungsprogrammes eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstelle, werde er darauf hingewiesen, dass eine Sprachausbildung nur dann eine Ausbildung im Sinne der genannten Bestimmung darstelle, wenn diese eine Voraussetzung für den Abschluss eines betriebenen Studiums darstelle (vgl. ). Den Informationen auf der Internet-Homepage der Fachhochschule Krems seien derartige Zugangsvoraussetzungen nicht zu entnehmen.

In Beantwortung dieses Schreibens legte der Bw. vier so genannte "Transcripts of Records" der Fachhochschule Krems vor, in welchen der Tochter des Bw. erfolgreiche Abschlüsse von 4 Semestern beginnend mit dem Wintersemester 2005/06 bescheinigt werden. Darüber hinaus beharrte der Bw. darauf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Definition des Begriffes "Berufsausbildung" auch die von der Tochter des Bw. absolvierte Sprachausbildung umfasse. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass weder die erfolgreiche Absolvierung des vierten Semesters (= Practical-Training-Semesters) noch des derzeit absolvierten Auslandssemesters ohne diesen Sprachlehrgang möglich gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Tochter des Bw. inskribierte zunächst im Wintersemester 2003 sowie im Sommersemester 2004 an der Wirtschaftsuniversität Wien die Studienrichtung J 183, Wirtschaft und Recht aus Wirtschaftswissenschaften. Für die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfungen oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums wurde keinerlei Nachweis erbracht.

In der Zeit vom bis nahm sie an dem an sich zweisemestrigen Ausbildungsprogramm der Berlitz-Sprachschule zum Berlitz-4 Sprachen Diplom teil, und erhielt am das angestrebte Diplom, in welchem Leistungsbeurteilungen in den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch auf unterschiedlichem Level (niedrigstes Level 3 in Französisch, höchstes Level 8 in Englisch) vorgenommen werden. Bei der Berlitz-Sprachschule handelt es sich um eine Privatschule.

Ab dem Wintersemester 2005 ist sie nunmehr ordentliche Hörerin des Fachhochschul-Diplomstudienganges Exportorientiertes Management. Für diesen Bachelor-Studiengang wurde am für das erste Semester ein Nachweis über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Pflichtfächern im Gesamtumfang von 21 Semesterwochenstunden erbracht.

Unterrichtssprache des genannten Studienganges ist Englisch, weshalb gute Englischkenntnisse als erforderlich angesehen werden. Vorkenntnisse in den weiteren im Rahmen des Studienganges zur Auswahl stehenden Fremdsprachen, von denen zwei verpflichtend zu wählen sind, werden in Spanisch, Tschechisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch nicht vorausgesetzt, lediglich in Französisch ist ein Niveau von B1 laut Europäischem Referenzrahmen für Sprachen (entspricht 3 Lernjahren) erforderlich. Die von der Tochter des Bw. im Sprachlehrgang erworbenen Sprachkenntnisse wurden von der Fachhochschule Krems in den diesbezüglich unterrichteten Gegenständen nicht als Vorkenntnisse angerechnet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen sowie der Homepage der genannten Fachhochschule und wird im Übrigen auch nicht bestritten. Er ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Durch die Aufnahme als ordentliche Hörerin an der Wirtschaftuniversität Wien hatte die Tochter des Bw. die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für das erste Studienjahr (Oktober 2003 bis September 2004) erfüllt. In der Folge wurde das Studium abgebrochen und mit der Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule Krems im Wintersemester 2005 ein Studienwechsel vorgenommen.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

§ 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 zufolge liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Der Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr seiner Tochter erfordert den Nachweis des Erfolges im ersten Studienjahr. Der nach dem ersten Studienjahr vorgenommene Wechsel des Studiums begründet keinen ungünstigen Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992. Ein Fall der Z. 1 und 2 dieser Bestimmung liegt nicht vor, die Z. 3 dagegen ordnet die Anrechnung des Studienerfolges aus dem vorhergehenden Studium an.

Der Nachweiszeitraum für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist daher das erste Studienjahr der Tochter des Bw. Da dieser nicht erbracht wurde, kann Familienbeihilfe erst ab dem Zeitpunkt wieder gewährt werden, ab dem ein Nachweis über die Ablegung von in § 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 genannten Prüfungen erbracht wurde.

Ein derartiger Nachweis kann nur durch Bestätigung der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen erbracht werden. Abs. 1 der genannten Bestimmung zufolge handelt es sich dabei um folgende Einrichtungen:

  • österreichische Universitäten,

  • österreichische Universitäten der Künste,

  • in Österreich gelegene Theologische Lehranstalten (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934),

  • öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pädagogischen Akademien, Berufspädagogische Akademien oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang),

  • Privatschulen, wenn diese mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, ein eigenes Organisationsstatut haben und ihre Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien oder Akademien für Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe und gleichen Bildungsumfanges durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt ist,

  • öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien,

  • mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Konservatorien,

  • medizinisch-technische Akademien und Hebammenakademien,

  • Fachhochschul-Studiengänge.

Gemäß § Abs. 2 leg. cit. sind den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellt:

1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,

2. (Verfassungsbestimmung) in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.

Die Bestätigung der Fachhochschule Krems vom über die erfolgreiche Absolvierung des ersten Semesters stellt einen derartigen Nachweis dar, weshalb auch ab März 2006 die Familienbeihilfe wieder gewährt werden konnte. Da es sich bei der Berlitz-Sprachschule um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht handelt, stellt deren 4-Sprachen Diplom nicht die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erforderliche Bestätigung einer in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung dar.

Für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2006 bestand daher mangels Vorlage einer Bestätigung über die Ablegung von in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannten Prüfungen kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Meinung des Bw., seine Tochter habe im Rahmen der Berlitz-Sprachausbildung eine Berufsausbildung absolviert und damit einen Anspruch auf Familienbeihilfe erworben, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der (auch vom Bw. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines (vgl. Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, Seite 7 zu § 2).

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. ).

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein (vgl. beispielsweise die Entscheidungen des UFS RV/0398-F/02, RV/0476-W/03, uva.)

Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden, wenn für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im In- oder Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird. Dann kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen.

Kein Zweifel kann daher darüber bestehen, dass die in Rede stehende Ausbildung zum Berlitz-4 Sprachen Diplom für sich betrachtet, keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.

Dass zwischen der absolvierten Sprachausbildung und dem weiteren Ausbildungsweg der Tochter des Bw. ein solch enger Zusammenhang besteht, der es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen ließe, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltung auszugehen, konnte vom Bw. auch nicht nachgewiesen werden. Zugangsvoraussetzung zu dem von der Tochter des Bw. gewählten Fachhochschul-Studienganges ist der Homepage der Fachhochschule Krems zufolge ausschließlich die Hochschulreife sowie ein erfolgreich absolviertes Aufnahmeverfahren. Mehrsprachigkeit wird zwar im Rahmen des Studienganges unter anderem auch mit den vom Bw. in seinem Schreiben vom dargestellten Auslandssemestern gefördert, eine spezielle vorhergehende Sprachausbildung wird aber weder verlangt noch angeraten. Es erfolgte auch keine Anrechnung der im Sprachlehrgang erworbenen Kenntnisse. Der von der Tochter des Bw. absolvierte Sprachlehrgang stellt damit keine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Absolvierung des nunmehr absolvierten Fachhochschul-Studienganges dar und kann daher auch nicht im Zusammenhang mit diesem als Berufsausbildung angesehen werden.

Aber selbst wenn man davon ausginge, der Sprachlehrgang stelle eine unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Studienganges dar, könnte auch daraus kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2006 abgeleitet werden.

Wäre nämlich im Rahmen einer Gesamtschau der Sprachlehrgang in Verbindung mit dem Fachhochschul-Studiengang als einheitliche Berufsausbildung zu sehen, so wäre bereits mit Beginn der Sprachausbildung der Studienwechsel vollzogen worden. Auch in diesem Fall wäre jedoch - wie bereits oben dargelegt - die Gewährung der Familienbeihilfe von dem in § 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 geforderten Prüfungsnachweis abhängig. Da dieser - wie oben dargestellt - erst durch die Bestätigung der Fachhochschule Krems am für das erste Semester erbracht wurde, kann auch die Familienbeihilfe erst ab März 2006 wieder gewährt werden.

Die zeitliche Wirksamkeit des den Beihilfenantrag "ab Oktober 2004" abweisenden Bescheides erstreckte sich auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. ). Eine Änderung der Sachlage trat durch den gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Flag 1967 geforderten und für das Wintersemester 2005 im März 2006 erbrachten Prüfungsnachweis ein. Die Sache des Berufungsverfahrens bildet damit die erstinstanzlich entschiedene Abweisung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter im Zeitraum Oktober 2004 bis Februar 2006.

Da die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum aus den oben angeführten Gründe zu Recht erfolgte, war die Berufung - unbeschadet des ab März 2006 wieder bestehenden Anspruches - als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachlehrgang
Berufsausbildung
günstiger Studienerfolg
Studienwechsel
fehlender Prüfungsnachweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at