Für das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung, ohne dass hierfür die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., S., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat Dezember 2006 rückgefordert wird:
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Familienbeihilfe |
€ 165,50 |
Kinderabsetzbetrag |
€ 50,90 |
Summe | €
216,40 |
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Unrecht für seinen Sohn M im Zeitraum 1. Juli bis Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat.
Der Sohn begann im September 2006 an der Fachhochschule des BFI Wien das Bachelor-Studium Logistik und Transportmanagement und brach bereits im November 2006 das Studium ab.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeit bis und führte zur Begründung folgendes aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 b des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung (Universität, Fachhochschule, PÄDAK...) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Ihr Sohn M begann im September 2006 mit dem Studium an der Fachhochschule des BFI Wien. Da er sich im November 2006 vom Studienbetrieb abgemeldet hat, geht hervor, dass ein ernsthaftes Studium nicht vorlag."
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mit Verwunderung habe ich Ihren Bescheid mit der Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erhalten.
Als Begründung für Ihre Rückforderung führen Sie an, dass mein Sohn M ein ernsthaftes Studium nie beabsichtigt hätte. Diese Behauptung möchte ich auf das Entschiedenste zurückweisen.
Mein Sohn M freute sich auf dieses Studium, obwohl er in der Fachschule seiner Wahl nicht aufgenommen wurde. Wir haben für dieses Semester 363,36 Euro Studiengebühren und für Fachbücher ca. 300,-- Euro bezahlt.
Nach einiger Zeit bemerkten wir aber, dass unser Sohn ständig krank war. Er verbrachte sehr viel Zeit bei praktischen Ärzten, bei Laboruntersuchungen, bis zu Notaufnahmen im Krankenhaus Eisenstadt (zwei mal wegen Erstickungsanfällen). Wir hatten nach langen Gesprächen die Vermutung, dass dieses Kranksein im Zusammenhang mit seinem Studium steht. Die psychische Belastung, er könnte versagen, war anscheinend zu groß. Nach Abbruch des Studiums waren auch alle Krankheitssymptome verschwunden.
Wenn mein Sohn wirklich kein ernsthaftes Studium durchführen wollte, wäre es finanziell doch weit besser gewesen, wenn er sich arbeitslos gemeldet hätte. Mit der Familienbeihilfe waren nicht einmal die Kosten für Kleidung und Ernährung gedeckt, geschweige denn die Studienkosten..."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Anführung des § 2 Abs. 1 b FLAG - unter anderem mit folgender Begründung ab:
"Das Vorlegen einer Fortsetzungsbestätigung als reiner Formalakt genügt nicht, um im ersten Studienjahr von einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essentielle Bestandteile um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen.
Wird ein im September begonnenes Studium bereits im November desselben Jahres ohne Ablegung einer einzigen Prüfung abgebrochen, ist die Berufsausbildung nicht als ernsthaft zu bezeichnen.
Ein infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) eingetretene Studienbehinderung liegt nur vor, wenn diese ununterbrochen drei Monate des Studiensemesters andauert und ausschließlich in Zeiten des Studienbetriebes außerhalb der Ferien fällt. Dieser Tatbestand verlängert lediglich die zulässige Studienzeit um ein Semester und ist bei einem Studienabbruch nicht anzuwenden.
Ihr Sohn M wurde an der Fachhochschule des BFH Wien für das Studienjahr 2006/07, welches am begann, aufgenommen.
Da es dieses Studium bereits im November 2006 abgebrochen hat, war wie im Spruch zu entscheiden."
Der Bw. stellte am den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus, dass die Begründung des Finanzamtes für ihn akzeptabel sei, wenn diese Entscheidung bei jedem Studienabbrecher zur Anwendung kommen würde. Allein im Bekanntenkreis seines Sohnes gäbe es in diesem Zeitraum zwei ihm bekannte Studienabbrecher. Beide hätten keine Prüfung abgelegt, beide hätten in etwa zum selben Zeitpunkt abgebrochen und beide hätten dafür bei weitem keinen so triftigen Grund wie sein Sohn gehabt. Bei beiden Familien sei keine Familienbeihilfe rückgefordert worden. Er habe eine Arztbestätigung vorgelegt, dass sein Sohn auf Grund von psychischer Überlastung das Studium abbrechen habe müssen. Weiters habe er auch Rechnungen von Skripten, Unterlagen und Büchern vorgelegt, um zu zeigen, dass sein Sohn sehr wohl ernsthaft vorgehabt habe zu studieren. Es wäre sonst ja wirklich äußerst dumm gewesen, Bücher im Wert von 300 Euro zu kaufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für Kinder, die eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung (zB Universität oder Fachhochschul-Studiengang) besuchen. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des Bw. am als ordentlicher Hörer mit dem Bachelor-Studiengang "Logistik und Transportmanagement" begonnen und dafür eine Studiengebühr von € 363,36 entrichtet hat. Fest steht weiters, dass sich der Sohn des Bw. bereits im November 2006 vom Studienbetrieb abgemeldet hat, ohne Prüfungen abgelegt zu haben.
Wie aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung hervorgeht, gilt allerdings die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, ohne dass hierfür die Ablegung von Prüfungen erforderlich wäre. Erst ab dem zweiten Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr gefordert.
Somit wurden Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum bis zu Unrecht rückgefordert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | zielstrebige und ernsthafte Berufsausbildung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at