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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.06.2011, RV/0608-L/10

Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit allein rechtfertigen noch keine Aufhebung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0608-L/10-RS1
Auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzu­führendes Versehen kann ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender und über alltägliche Belastungen hinausgehender Umstände (noch) nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu St.Nr. 000/0000 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Einkommensteuer 01-03/2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die von der Berufungswerberin zu leistenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2009 und Folgejahre mit 18.000,00 € fest und wies in diesem Bescheid darauf hin, dass diese Vorauszahlungen (bis zur Zustellung eines neuen Bescheides) mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien.

Die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2010 in Höhe von 4.500,00 € war daher am fällig und wurde am am Abgabenkonto eingebucht. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 32,00 €, durch welches sich die offene Einkommensteuervorauszahlung auf 4.468,00 € reduzierte. Von der Berufungswerberin wurde erst mit Wirksamkeit ein Betrag von 4.500,00 € zur Entrichtung der Vorauszahlung bezahlt.

Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 89,36 € (2 % von 4.468,00 €) fest.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte darin aus, dass sie die "Lastschriftsanzeige vom " erst am erhalten und "diese" unverzüglich beglichen habe. Dass dies nach Ablauf der Frist (Fälligkeit) erfolgt sei, liege nicht in ihrer Schuld. Offensichtlich sei ihr das betreffende Schriftstück des Finanzamtes auf Grund eines postalischen Versehens verspätet zugestellt worden. Ein ähnlicher Fall habe sich auch im Vorjahr ereignet und sei von ihr beim zuständigen Postamt gerügt worden. Damals habe sie in ihrem Postkasten ein Schreiben des Finanzamtes vorgefunden, das geöffnet und dann mit einem Klebeband wieder verschlossen worden sei. Da in diesem Fall die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, habe es keine Probleme mit dem Finanzamt gegeben. Da sie an der Säumnis nicht schuld sei, beantrage sie diesen Zuschlag abzuschreiben bzw. bei der nächsten Vorschreibung gutzuschreiben. Sie sei ihren Zahlungsverpflichtungen bisher immer pünktlich nachgekommen.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom auf die Fälligkeitstermine der festgesetzten Vorauszahlungen hingewiesen worden sei. Die einzelnen Quartalsbeträge würden nicht mehr mittels (weiteren) Bescheides bekannt gegeben, sondern es werde lediglich eine Benachrichtigung ausgefertigt und versendet. Diese Mitteilung sei jedoch nur eine Servicemaßnahme der Finanzverwaltung und habe keinen Bescheidcharakter. Der Säumniszuschlag bestehe durch die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgabenschuldigkeit zu Recht. Auf ein Verschulden oder sonstige in der (privaten) Einflusssphäre des Abgabepflichtigen gelegene Umstände sei dabei kraft gesetzlicher Anordnung nicht Bedacht zu nehmen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom führte die Berufungswerberin aus, es sei ein Fehler gewesen, dass sie sich bei der Entrichtung der Quartalsfälligkeit auf die Benachrichtigung durch das Finanzamt verlassen und diesen Termin nicht aus eigenem wahrgenommen habe. Hierzu sei jedoch festzustellen, dass sie als vielbeschäftigte Chirurgin meist erst abends nach Hause komme und sich dann in erster Linie um ihre drei Kinder und den Haushalt kümmern müsse. Außerdem müsse sie sich in ihrer Freizeit fachlich weiterbilden, Vorträge ausarbeiten und ähnliches. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass auf ein Verschulden bzw. private Umstände nicht Bedacht zu nehmen wäre und dies eine generelle gesetzliche Anordnung darstelle, sei unrichtig. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge nicht festzusetzen, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Das Gesetz schließe also nur bei qualifiziertem, also grobem Verschulden eine Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages aus und nicht bei einem einfachen Verschulden. Von einem groben Verschulden könne wohl nur dann die Rede sein, wenn die Unrichtigkeit der Handlung oder Unterlassung von jedermann leicht einsehbar sei, etwa beim Überqueren einer Straße bei rotem Signal oder ähnlichem. Es mag ein Verschulden im Sinne des Gesetzes gewesen sei, dass sie den besagten Zahlungstermin nicht aus eigenem wahrgenommen habe. In Anbetracht der geschilderten Umstände, die für die Verschuldensfrage relevant seien, liege aber keinesfalls ein grobes Verschulden vor. Dies auch deshalb, weil sie ansonsten eine pünktliche Steuerzahlerin sei. Sie beantrage, der Berufung stattzugeben und den Säumniszuschlag aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der Zweck des § 217 BAO liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis ist hingegen bedeutsam für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO.

Da die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2010 mit einem Teilbetrag von 4.468,00 € nicht bis zum (Fälligkeitstermin) entrichtet worden war, lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 BAO zur Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages vor.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (; Ritz, BAO³, § 217 Tz 65 mwN). Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungs(vor)entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN). Gleiches gilt für einen im Vorlageantrag gestellten Antrag ().

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Die dazu in der Berufung vom vorgetragenen Argumente rechtfertigen eine Aufhebung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht. Zum einen wies bereits das Finanzamt zutreffend (und im weiteren Verfahren unbestritten) darauf hin, dass im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom auf die Fälligkeitstermine der festgesetzten Vorauszahlungen hingewiesen worden sei. Darüber hinaus werden für die einzelnen und quartalsweise zu entrichtenden Vorauszahlungen auch keine gesonderten Lastschriftanzeigen (Buchungsmitteilungen) ausgestellt. Die Buchungsmitteilung Nr. 1/2010 umfasste die Vorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2009, das erste Quartal 2010 sowie den festgesetzten Säumniszuschlag, welcher Ursache für das Ergehen eben dieser Buchungsmitteilung war. Da die Vorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2009 ohne Ergehen einer gesonderten Buchungsmitteilung termingerecht entrichtet worden waren, kann das Unterbleiben einer Lastschriftsanzeige für die Vorauszahlung für das erste Quartal 2010 nicht als Rechtfertigungsgrund für deren nicht termingerechte Entrichtung ins Treffen geführt werden.

Aber auch mit den im Vorlageantrag vom angeführten Umständen wird im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels dargetan, dass die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vorlägen.

Grobes Verschulden im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist, somit wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass jeder Abgabepflichtige ein Mindestmaß an organisatorischen Vorsorgen dafür treffen muss, dass die rechtzeitige Abgabenentrichtung voraussichtlich gesichert ist. Dass derartige organisatorische Vorsorgen überhaupt getroffen wurden und welcher Art diese gewesen wären, legte die Berufungswerberin jedoch nicht dar. Die Unterlassung jeglicher Vorsorgen zur Sicherstellung der termingerechten Abgabenentrichtung stellt aber ein auffallend sorgloses Verhalten dar.

Mit den im Vorlageantrag dargestellten beruflichen und privaten Belastungen werden noch keine Gründe aufgezeigt, welche das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis dartun würden. Auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen kann ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender und über alltägliche Belastungen hinausgehender Umstände (noch) nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden. Würden die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Umstände als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Dass ein derart weites Verständnis der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf der Hand.

Da somit das Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis nicht ausreichend dargetan wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at