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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.10.2010, RV/0307-L/08

Kosten für doppelte Haushaltsführung eines Polen als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bescheidergebnis

Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
17.607,44 €
Einkommensteuer
2.717,96 €
anrechenbare Lohnsteuer
-3.469,78 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-751,82 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) reichte am für das Veranlagungsjahr 2006 die elektronische Einkommensteuererklärung ein.

Das Finanzamt forderte den Bw. am auf, die Werbungskosten genau darzustellen sowie die Haushaltsbescheinigung der polnischen Gemeinde mit beglaubigter Übersetzung, den Einkommensnachweis der Ehegattin für 2006, eine genaue Aufstellung der Familienheimfahrten sowie eine Bestätigung über die bezahlte Miete vorzulegen.

Bis zum gab der Bw. weder eine Stellungnahme ab noch übermittelte er die angeforderten Unterlagen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt daher nur den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € und errechnete insgesamt eine Einkommensteuer von 3.467,76 €. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht hätte. Somit hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

Der steuerliche Vertreter erhob mit Schreiben vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 und beantragte die doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. polnischer Staatsbürger sei und seit einigen Jahren bei der Fa. U beschäftigt sei. Er habe weiterhin seinen Hauptwohnsitz in Polen. Der Bw. sei verheiratet und seine Ehefrau dort erwerbstätig. Die Ehefrau sei in der Landwirtschaft ihres Vaters beschäftigt und bei der Sozialversicherung der Landwirte versichert. Die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen hätten bis auf die Bestätigung der Sozialversicherung rechtzeitig beigebracht werden können. Die Bestätigung der Sozialversicherung habe der Bw. erst jetzt erhalten und sei in der Anlage beigefügt.

Der Berufungsschrift beigelegt wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung der landwirtschaftlichen Kasse der Sozialversicherungsanstalt vom , aus der hervorgeht, dass die Ehegattin der Sozialversicherung der Landwirte unterlegen gewesen sei, nämlich vom bis zum aufgrund des Gesetzes im Bereich Rentenversicherung und Unfall- Kranken- Mutterschaftsversicherung als Hausgenosse sowie vom bis laufend aufgrund des Gesetzes im Bereich Rentenversicherung und Unfall- Kranken- Mutterschaftsversicherung als Landwirte.

Mit Schreiben vom richtete das Finanzamt folgenden Vorhalt an den Bw.:

"Die Kosten für die Familienheimfahrten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Sind Sie mit dem eigenen PKW nach Hause gefahren? Gab es eine Fahrgemeinschaft mit Landsleuten oder sind Sie mit der Bahn oder dem Bus gereist? Falls Sie mit dem eigenen PKW gefahren sind, haben Sie ein Fahrtenbuch für das Jahr 2006 unter Anschluss von Servicerechnungen und Tankbelegen vorzulegen. Bei Fahrten mit Bahn oder Bus können nur die nachgewiesenen Kosten für diese Verkehrsmittel geltend gemacht werden."

Der steuerliche Vertreter brachte mit Schreiben vom ergänzend vor, dass dem Schichtplan zu entnehmen sei, dass der Bw. nur ca. zweimal monatlich nach Polen fahren könne, wenn die Wochenfreizeit in drei zusammenhängenden Tagen konsumiert werde. Der Bw. fahre allein mit seinem PKW. Er führe kein Fahrtenbuch, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er für reine Privatfahrten ein Fahrtenbuch benötige. Auch die Tankbelege habe er nicht aufgehoben, da er sie bis jetzt nicht gebraucht habe.

Dem Schreiben beigelegt wurde der Schichtplan für das Jahr 2007.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten für Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liege und die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar sei. Die berufliche Veranlassung der mit Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen seien aber anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten sei, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben könne. Werbungskosten seien grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen seien jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. den §§ 131, 161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich sei, diese wenigstens glaubhaft zu machen. Da die beantragten Werbungskosten nicht belegt worden seien, hätten die Kosten für die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden können. Die Vorlage eines Schichtplanes beweise nicht, dass die Strecke O - Polen auch tatsächlich zurückgelegt worden sei bzw. ob daraus Aufwendungen erwachsen seien. Außerdem sei der Schichtplan für das Jahr 2007 vorgelegt worden.

Der steuerliche Vertreter beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte, dass der Bw. verheiratet sei, wobei die Gattin in der Landwirtschaft des Vaters beschäftigt und versichert sei und von dort ihre Existenzsicherung beziehe. Da die Gattin die Landwirtschaft übernehmen werde, sei es ihr nicht möglich, diese Existenzgrundlage aufzugeben. Der Bw. finde in Polen keinen adäquaten Arbeitsplatz und sei zur Sicherung seiner Existenz auf den Arbeitsplatz in Österreich angewiesen. Wie aus dem Schichtplan hervorgehe, habe der Bw. nur zweimal monatlich die Möglichkeit nach Hause zu fahren (drei zusammenhängende Tage). Bei der Erbringung der ganzen Nachweise hat der Bw. irrtümlich den Schichtplan für 2007 vorgelegt. Der richtige Schichtplan für 2006 liege dem Antrag bei. Der Nachweis der tatsächlichen Fahrten sei schwer zu erbringen. Der Bw. habe einen eigenen PKW und diesen Nachweis schon erbracht. Somit sei es auf jeden Fall glaubhaft, dass der Bw. zweimal monatlich die Familienheimfahrt zu seiner Ehegattin mit seinem PKW unternehme. Selbst wenn er einmal eine Mitfahrgelegenheit hätte, wäre dies mit Kosten verbunden. Dem Schreiben beigelegt wurde der Schichtplan für 2006.

Der Bw. legte in Folge ein Konvolut von Unterlagen vor, zum Nachweis dafür, dass im Berufungsjahr der Nachzug seiner Ehegattin nach Österreich unzumutbar gewesen ist sowie eine Bestätigung über im Berufungsjahr bezahlte Wohnkosten iHv. 2.220,00 €.

Die Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch den § 20 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch die Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin haben kann (). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/13/0154, ist beispielsweise die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes als Grund für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung anzuerkennen, dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt. Entscheidend ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes aus der Sicht des Steuerpflichtigen keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat.

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen, ohne Belang ist, ob die Verlegung des Famielienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (). Die Gründe für die Beibehaltung sind daher jährlich von der Abgabenbehörde zu prüfen.

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird. Dieser Zeitraum beträgt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen ca. zwei Jahre.

Die doppelte Haushaltsführung fällt daher zeitlich in den Bereich der zu gewährenden anfänglichen - vorübergehenden - doppelten Haushaltsführung.

Erst im auf das Berufungsjahr 2006 folgenden Jahr ist zu prüfen, ob die doppelte Haushaltsführung auf Dauer zusteht, die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ist aber jährlich zu prüfen.

1) Wohnkosten iHv. 2.220,00 €:

Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich hat der Bw. zusätzlich zum Familienwohnsitz in Polen (Wohnsitz der Ehegattin) seinen beruflich bedingten Wohnsitz in Österreich.

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können (BFH , VI R 23/07).

Die Wohnkosten in Höhe von 2.220,00 € können bis zu dem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist ().

Für die Verlegung des Familienwohnsitzes wird nach der Verwaltungspraxis im Allgemeinen bei verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von ca. zwei Jahren für ausreichend gehalten.

Die Wohnkosten iHv. 2220,00 € werden daher unter dem Titel "vorübergehende doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten berücksichtigt.

2) Familienheimfahrten iHv. 2.664,00 € (großes Pendlerpauschale):

Gem. § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabenpflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

§ 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (zB. ).

Der steuerliche Vertreter führt im Schreiben vom an, dass der Bw. aufgrund seines Schichtplanes nur ca. zweimal monatlich nach Polen fahren könne, wenn die Wochenfreizeit in drei zusammenhängenden Tagen konsumiert werde. Der Bw. habe kein Fahrtenbuch geführt und keine Tankbelege (größtenteils polnische und tschechische) aufgehoben.

Im Vorlageantrag wiederholt der steuerliche Vertreter, dass der Bw. aufgrund seines Schichtplanes nur ca. zweimal monatlich nach Polen fahren könne. Der Nachweis der tatsächlichen Fahrten sei schwer zu erbringen. Der Bw. habe einen PKW und diesen Nachweis schon erbracht. Deshalb sei glaubhaft, dass der Bw. zweimal monatlich die Familienheimfahrten zu seiner Ehegattin unternehme. Selbst wenn er einmal eine Mitfahrgelegenheit hätte, wäre dies mit Kosten verbunden.

Der Bw. selbst ergänzt im Schreiben vom , dass er mit dem Opel Vectra die Familienheimfahrten durchführe und der derzeitige Kilometerstand 130.000 betrage.

Zum aktenkundigen Sachverhalt ist weiters anzuführen, dass die einfache Strecke für die Familienheimfahrt ca. 630 km, Dauer ca. 8 Stunden, beträgt. Es bedarf daher des besonderen Nachweises bzw. der Glaubhaftmachung durch den Bw., dass er ca. zweimal pro Monat innerhalb von jeweils drei zusammenhängenden Tagen die Familienheimfahrten durchgeführt hat.

Trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt hat der Bw. entgegen seiner Mitwirkungspflicht die angeblich im Berufungsjahr 2006 vorgenommenen Familienheimfahrten weder näher konkretisiert (Anzahl der durchgeführten Familienheimfahrten) noch nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.

Die beantragten Familienheimfahrten iHv. 2.664,00 € finden daher keine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 EStG 1988.

Aus den oben dargelegten Gründen ist der Berufung teilweise stattzugeben.

Auf die gewährten Werbungskosten iHv. 2.220,00 € wird der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv. 132,00 € angerechnet.

Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2006:

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 19.755,44 € Werbungskosten: -2.088,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte: 17.667,44 € Pauschbetrag für Sonderausgaben: -60,00 € Einkommen: 17.607,44 € Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988: 2.916,19 € Steuer vor Abzug der Absetzbeträge: 2.916,19 € Verkehrsabsetzbetrag: -291,00 € Arbeitnehmerabsetzbetrag: -54,00 € Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: 2.571,19 € Steuer sonstige Bezüge: 146,77 € Einkommensteuer: 2.717,96 € Anrechenbare Lohnsteuer: -3.469,78 € Festgesetzte Einkommensteuer/Gutschrift: -751,82 €

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Polen
Werbungskosten
Verweise
BFH, VI R 23/07
VwGH, 91/13/0240

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at