Halbsteuersatz für die Betriebsaufgabe bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JB, vertreten FG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes kps vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Der Bw. betrieb ein Holzschlägerungsunternehmen. Während der Betätigung im Betrieb erlitt er im Jahr 2001 einen schweren Arbeitsunfall, wobei ihn ein Baum an der Schulter traf, dabei wurde das Schlüsselbein gebrochen und der Brustkorb geprellt. Nach einem Krankenhausaufenthalt wurde der Betrieb von 2002 bis März 2004 weitergeführt, wobei sich der Bw. verstärkt der Arbeitskraft von Lohnarbeitern bediente. Im Jahr 2002 eröffnete der Bw. zusätzlich eine Mostschänke (Einnahmen 13.655,03 €), er betreibt auch eine Landwirtschaft und einen Reitstall.
2. Im Jahr 2004 ermittelte der Bw. einen "Veräußerungsgewinn wegen der Betriebsaufgabe zum " in Höhe von 189.826,60 € (inklusive Syncrofalke mit Ladekran auf LKW MAN mit div. Zubehör um 180.000,00 €). Er beantragte in der Steuererklärung den halben Steuersatz gem. § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 5 EStG.
3. Die Veranlagung für das Jahr 2004 erfolgte ohne Zuerkennung des Hälftesteuersatzes. Im Einkommensteuerbescheid vom ist dazu angeführt, ein ärztliches Attest bzw Gutachten sei innerhalb der telefonisch vereinbarten Frist nicht vorgelegt worden, daher habe man die Veranlagung mit Berücksichtigung des Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 durchgeführt.
4. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:
Man könne nunmehr zwei unfallchirurgische Gutachten von Frau Dr. MR und Dr. KH vorlegen, in denen einerseits 5% bleibende Invalidität vom vollen Armwert und andererseits ein Dauerschaden der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes von 20% bestätigt werde. Die Tätigkeit als Holzschlägerer sei daher ab unmöglich gewesen.
Beantragt werde die Einkommensteuer 2004 nach der ursprünglich eingereichten Einkommensteuererklärung mit dem Hälftesteuersatzeinkommen in Höhe von 144.426,42 € zu berechnen.
Die Gutachten führten zusammengefasst folgendes aus:
(a) Gutachten Dr. KH: Dem Bw. sei am ein Holzstamm auf die rechte Schulter gefallen. Am Aufnahmetag im Krankenhaus sei die offene Reposition und Osteosynthese mittels Platten und Schrauben erfolgt. Bis 10. Dezember sei der Bw. stationär behandelt und dann in häusliche Pflege entlassen worden. Am sei die Entfernung des Osteosynthesematerials erfolgt. Die Behandlung sei abgeschlossen.
Subjektive Beschwerden:
Seit der Osteosynthesematerialentfernung gebe es Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes, nach längerem Arbeiten bestehe ein deutlicher Kraftverlust des gesunden rechten Armes und ein bamstiges Hautgefühl, zeitweise eine deutliche Sensibilitätsstörung beim Nachuntenhängen des Armes nach längerer Zeit.
Objektive Beschwerden:
Die Halswirbelsäule sei unaufällig. Es bestehe eine Einschränkung bei der Rechtsrotation und Rechtsseitneigung. Das Schultergelenk zeige mäßiggradigen Druckschmerz. Die Rotatorenmanschettentests seien negativ, der Horizontalabduktionstest sei deutlich positiv.
Zusammenfassung:
Narbe, Fehlstellung im rechten Schultergelenk und Irritation des plexus brachialis rechts.
Stellungnahme und Beurteilung:
"Es handelte sich um einen im Zeitpunkt des Unfalls 37-jährigen Patienten, welcher bei dem gegenständlichen Unfall einen Schlüsselbeinbruch rechts erlitt. Der Bruch wurde operativ versorgt. Die Behandlung ist vorerst abgeschlossen. Die bestehenden Unfallfolgen sind unfallkausal. Als Dauerschaden werden eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes, die Irritationsstörung des plexus brachialis und die Fehlstellung im rechten Schultergelenk zurückbleiben. Als Dauerschaden schätze ich eine Verminderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes um 20% ein."
(b) Gutachten Dr. MR: Es soll ein unfallchirurgisches Gutachten erstellt werden, betreffend den Vorfall vom , hinsichtlich der unfallkausalen bleibenden Invalidität nach den Bestimmungen der AUVB 1989.
Der Bw. hat ein Holzschlägerungsunternehmen und wollte mit einem Seilkran einen gefällten Baum transportieren. Dazu wurde dieser Baum vom Kran aufgestellt und sodann umgelegt. Es kam zu einem Umfallen desselben und der Bw. wurde an der rechten Schulter und am Brustkorb getroffen.
Diagnose:
Bruch des rechten Schlüsselbeins und Brustkorbprellung.
Subjektive Beschwerden:
Nach der Metallentfernung - etwa drei Wochen danach - hat der Patient bemerkt, dass ihm der Arm einschläft, wenn er ihn seitlich hochhebt. Wenn er zB in seinem Beruf Über-Kopf arbeitet, dann kommt es zu einem Einschlafen des rechten Ober- und Unterarmes und er bemerkt einen Kraftverlust. er ist in der Beweglichkeit mit dem rechten Arm eingeschränkt.
Objektiver Befund:
Der Schultergürtel ist etwas asymmetrisch, der rechte Schultergürtel ist etwas verbreitert gegenüber links. Die (Operations)Narbe ist gut verschieblich, nicht druckempfindlich und es bestehen keine lokalen Entzündungszeichen. Das Schlüsselbein ist nicht druckempfindlich. Ein diskreter Untersuchungsschmerz entsteht antero-lateral am Acromion. Zusammengesetzte Bewegungen wie Nacken- und Schürzengriff sind mit endlagiger Einschränkung durchführbar. Beim Seitwärtsheben des Armes fällt ein deutliches scrapulothorakales Ausweichen auf und es kommt zu einem Höhertreten der Schulter. In allen Bewegungsebenen besteht eine endlagige Funktionseinschränkung.
Zusammenfassend bestehen folgende Dauerschäden:
- Konzentrische endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes
- Reizlose Operationsnarbe über dem Schlüsselbein
- Verschmächtigung der Schultergürtelmuskulatur
- Subjektiv: Schmerzen bei Überkopf-Tätigkeit.
Gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung bewerte ich den Grad der bleibenden Invalidität mit 5% vom vollen Armwert.
5. Der Bw. brachte die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom bei, wonach aufgrund der Fraktur ein Kraftverlust bei der rechten oberen Extremität bei Abduktion (Abgrenzung/Abspreizung des Körperteils) und Elevation (Heben über die Horizontalebene) auftritt. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde dennoch die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
Der im Steuerrecht verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit erfordere, dass keine, auch keine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne. Aus den vorgelegten ärztlichen Gutachten könne nicht entnommen werden, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen sei. Auch der Umstand, dass seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2001 bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 2004 die Tätigkeit als Holzschlägerer im etwa gleichen Umfang weitergeführt worden sei, spreche gegen eine Erwerbsunfähigkeit. Die Halbsatzbegünstigung könne daher nicht gewährt werden.
6. Mit Schreiben vom wurde vom Bw. ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) gestellt.
Die Bestimmung des § 37 Abs 5 Z 2 EStG sei mit BGBl I 2003/71 ab in das EStG aufgenommen worden. Nach der RV solle der halbe Steuersatz auch dann zustehen, wenn keine 100%ige Erwerbsunfähigkeit vorliege, sondern sich diese nur auf die Unfähigkeit der konkreten Betriebsausübung beziehe. Die Rsp des Höchstgerichtes (zB oder ) habe sich als zu eng erwiesen.
Der Bw. habe nach dem Unfall im Jahr 2002 den Betrieb 2003 deswegen weitergeführt, weil er aufgrund der Anschaffung eines Seilkranes erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber den Banken zu bewältigen gehabt habe. Eine sofortige Betriebsaufgabe wäre einem wirtschaftlichen Selbstmord mit anschließendem Ruin gleichzusetzen gewesen.
Ein Verkauf des Seilkranes 2002 wäre kaum möglich gewesen, weil für derartige gebrauchte Maschinen eine beschränkte Nachfrage vorliege.
2002 und 2003 sei durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers - der auch späterer Leasingnehmer der Maschinen gewesen sei - der Betrieb weitergeführt worden. Auch Fremdleistungen anderer Holzschlägerungsunternehmen habe man in Anspruch genommen, um vorhandene Kunden und Aufträge bedienen zu können.
2002 sei ein Umsatz von 86.326,00 € erzielt worden, bei Fremdleistungen von 17.578,00 € und einem Lohn von 31.527,00 €. Im Jahr 2003 lägen die Einnahmen bei 126.415,00 €, die Fremdleistungen bei 6.326,00 € und der Lohn bei 32.912,00 €.
Im Jahr 2002 habe man mit dem Aufbau einer Mostschänke begonnen.
Die Gesamtbetrachtung ergebe folgendes Bild: Der Bw. habe aus finanziellen Gründen den Betrieb nicht sofort aufgeben können. Wegen der Einschränkung im objektiven Befund des Gutachters Dr. KH habe der Mandant weder 2002, noch 2003 oder 2004 Arbeiten in der Holzschlägerung durchführen können, da solche Personen einem erhöhten Unfallrisiko unterliegen würden. Die AUVA gehe von einem siebenfachen Unfallrisiko bei Waldarbeiten gegenüber anderen Arbeiten aus. Dieses vervielfache sich nochmals, wenn derartige Arbeiten mit einer beschädigten Schulter und eingeschränkter Rechtsrotation durchgeführt würden.
Der Bw. habe kurzzeitig eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen, habe jedoch aufgrund seines Lebensalters von 38 Jahren nur geringe Chancen auf eine dauernde Erwerbsunfähigkeitspension gehabt. Er habe sich daher um ein Ersatzeinkommen in Form der Mostschänke und um den Verkauf bzw die Vermietung der für die Holzschlägerung eingesetzten Anlagegüter an einen geeigneten Käufer/Mieter kümmern müssen. Dies sei mit der Person des AB mit Leasingvertrag vom erfolgt.
7. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Am fand bei der Berufungsbehörde eine Erörterung mit dem Vertreter des Finanzamtes und dem Bw. sowie seinem Steuerberater statt. Folgende Punkte wurden besprochen:
(1) Vorgelegt wird der Leasingvertrag vom . Der Bw. verleast darin den Syncrofalken mit Ladekran aufgebaut auf LKW und diverse Werkzeuge und Maschinen an seinen Cousin AB.
§ 3: Die Vertragsdauer beginnt am bis einschließlich .
§ 4: Die Leasingrate beträgt 5.000,00 € monatlich.
§ 7: Der Leasingvertrag endet nach der in § 3 festgesetzten Vertragsdauer. Der Leasinggeber hat Vorsorge zu treffen, dass mit Vertragsablauf die Leasinggegenstände in das Eigentum des Leasingnehmers übertragen werden.
Die bezahlten Leasingraten bis zum Ende der Leasingdauer betragen 225.000,00 €, vom Steuerberater abgezinst auf 186.225,00 €. Für Unwägbarkeiten werden nochmals 6.225,00 € abgezogen, sodass sich ein Veräußerungsgewinn von 180.000,00 € ermittelt.
(2) Die übertragenen Wirtschaftsgüter ergeben sich aus dem Leasingvertrag, der Rest der Wirtschaftsgüter wurde ebenfalls entnommen und wird in der Landwirtschaft genutzt.
(3) Der Bw. schildert die Umstände: Vor dem Unfall war der Cousin angestellt und arbeitete mit dem Bw. zusammen, wobei eine der Personen (abwechselnd) auf der Maschine bzw mit dem Anhängen des Baumes beschäftigt war. Die Maschine wird zum Ort der Tätigkeit verbracht, aufgestellt und nach dem Spannen des Seiles wird der Baum mit der Laufkatze aufgezogen. Der Baum wird schon vorher von den Baumschlägern entastet, beim Abtransport erfolgt nur die restliche Entastung. Zu 80% erfolgt nur eine Bringungstätigkeit. Die Arbeit erfolgt zT mit der Fernsteuerung. Das abgeschnittene Holz wird vom Holzlastwagen weggebracht. Reste kommen in die Papierfabrik. Es bleiben jeweils zwei Holzstöße, das abgeschnittene Holz und das Schleifholz.
Nach dem Unfall gab es Schwierigkeiten. Der Kran hat jenseits des LKW keine Fernsteuerung und kann nur von der Kabine aus bedient werden, daher ist ein ständiges Auf- und Absteigen notwendig. Als Maschinist arbeiten ist nach den Angaben des Bw. genauso anstrengend, wie Holz anhängen. Die Anstrengung ist dieselbe. Der Bw. hat zwar versucht, die Arbeit weiter auszuüben, es ging aber nicht. Er brauchte daher Aushilfen.
Einwand des Finanzamtsvertreters: Warum ist dann die Anzahl der Aushilfen ab 2003 nicht angestiegen?
Bw.: Weil der Forstwirt, bei dem 2003 geschlägert wurde, selbst mitgearbeitet hat. Nach einem Föhnsturm hat es in der Gegend viele Bäume gegeben, die geschlägert werden mussten. Dies erklärt die geringe Aushilfeleistung. Der Vater hat in diesem Zeitraum ausgeholfen. Auch wenn dieser damals knapp 70 Jahre alt gewesen ist, hat er noch sehr tatkräftig geholfen.
Frage Finanzamtsvertreter: Was ist mit den Lieferscheinen?
Bw.: Solche gibt es nicht, der Vertrag wird über Festmeter gemacht, dann erhält der Auftraggeber eine Rechnung.
Frage Finanzamtsvertreter: Wie wissen sie die Stunden und wo die Arbeiter tätig geworden sind?
Bw.: Das habe ich nicht aufgeschrieben, das war Vertrauenssache. Der erwähnte Forstwirt stellte auch selbst Personal zur Verfügung, mit ihm gab es keinen Vertrag, mit den anderen Werkverträge.
Vertreter des Finanzamtes: War ein Fixpreis ausgemacht?
Bw.: Es wurden ca 6.000 Festmeter geschlägert, um einen Preis von 30,00 € netto, der Preis gestaltete sich nach der persönlichen Einschätzung des Bw.
Frage SB UFS: Das heißt, sie sind doch dort an den Standorten gewesen, um die Lage einschätzen zu können?
Bw:. Das heißt für mich "Aufträge machen" - hinfahren und einschätzen, wie schwierig das Gelände ist und was man verlangen kann.
(4) Frage SB UFS: Welche Tätigkeiten übten sie noch im Prüfungszeitraum aus?
Bw.: Es gibt eine Landwirtschaft (Wiesen 14 ha, Wald 38 ha), eine Pferdeeinstellung und einen Reitbetrieb sowie einen Mostheurigen, die von mir betrieben werden. Schweine werden selbst in der Nähe geschlachtet. Es gibt auch Ziegen und Obstbäume, ca. 2.500 Liter Most werden im Jahr erzeugt. Die Mostschänke wird von der Lebensgefährtin geleitet.
(5) Der Bw. übergibt auch den Bescheid vom über eine Rentenvergütung von 1.583,64 € (für den Zeitraum bis und bis ).
(6) Übergeben werden weiters diverse Rechnungen an Aushilfen in den Jahren 2002 und 2003.
b. Eine telefonische Nachfrage bei der AUVA am ergab, dass eine Rente nur für rund acht Monate (befristet, absteigend mit einer Minderung von 30% bzw 20%) gewährt wurde. Eine Verlängerung dieser Rentenzahlung wäre möglich gewesen, wenn der StPfl dies beantragt hätte und wenn er sich von einem Arzt der Versicherung hätte untersuchen lassen. Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Der Bw. erklärte im Jahr 2004 einen Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe des Holzschlägerungs- und Seilkranunternehmens in Höhe von 189.827,00 €. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:
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Syncrofalke und div. WG lt. Leasingvertrag | 180.000,00 |
Sonstige WG | 15.772,95 |
abzüglich Buchwerte | -5.946,35 |
Veräußerungsgewinn 2004 | 189.826,60 |
Strittig ist, ob der Bw. für den ermittelten Betriebsaufgabegewinn den halben Steuersatz wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 37 Abs 5 Z 2 EStG 1988 geltend machen kann.
2. Der Betriebsaufgabetatbestand ist wie folgt erfüllt: Die im Betrieb befindlichen Wirtschaftsgüter wurden entnommen. Der Syncrofalke mit Ladekran Epsilon auf LKW MAN mit Zubehör und weitere Wirtschaftsgüter wurden anschließend mittels Leasingvertrag ab an AB verleast (monatliche Raten 5.000,00 €). Die abgezinsten und um weitere Kosten verminderten Leasingraten ergeben den erklärten Gewinn.
3. § 37 Abs 5 Z 2 EStG 1988 normiert, daß Veräußerungs- und Übergangsgewinne außerordentliche Einkünfte sind, wenn die Betriebsveräußerung oder -Aufgabe aus den folgenden Gründen erfolgt: Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
(a) Voraussetzung für die Zuerkennung des halben Steuersatzes ist daher ein (geistiges oder) körperliches Gebrechen in einem Ausmaß, dass der bestehende Betrieb nicht mehr fortgeführt werden kann. Zu prüfen ist, ob im Unterschied zur vorhergehenden Rechtslage eine Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich des konkreten Betriebes besteht. Eine generelle Erwerbsunfähigkeit ist nicht mehr notwendig, um die Begünstigung lukrieren zu können.
(b) Der Steuerpflichtige stützt die seiner Meinung nach bestehende Erwerbsunfähigkeit für seinen Betrieb auf die aus dem Arbeitsunfall 2001 resultierenden Folgeschäden. Er habe Holzschlägerungen in den Jahren ab 2002 nicht mehr durchführen können. Den Betrieb habe er nur deshalb weitergeführt, weil erhebliche finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber Banken bestanden hätten. Aus dem Gutachten Dr. MR ergebe sich, dass der Bw. ein zeitweises Einschlafen des Armes bemerke, vor allem dann, wenn er zB zwei Stunden Über-Kopf arbeite. Daraus habe sich ein Kraftverlust und die Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armes ergeben. Anlässlich des Erörterungstermines führte der Bw. aus, er habe die abwechselnde Arbeit (Anhängen des Baumes, Arbeit in der Kabine) mit seinem Arm nicht mehr durchführen können. Auch das Arbeiten in der Kabine sei wegen des ständigen Aus- und Absteigens nicht möglich - weil zu anstrengend - gewesen. Daher seien ab 2002 Aushilfen beschäftigt worden. Andererseits sei der Bw. doch an den jeweiligen Standorten gewesen, weil er derjenige gewesen sei, der die Einschätzung der Lagen habe vornehmen müssen. Er habe auch eine Landwirtschaft betrieben, einen Betrieb für Pferdeeinstellung, einen Reitbetrieb und einen Mostheurigen.
(c) Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden Gründen davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Halbsteuersatz nicht vorliegen:
(1) Die vom Gesetz geforderte Voraussetzung eines "bestimmten Ausmaßes der Erwerbsunfähigkeit" sodass der Betrieb nicht fortgeführt werden kann, setzt schon vom Wortlaut her eine zumindest nicht geringfügige Behinderung voraus. Von den für die Unfallversicherungen tätigen Ärzten wurden Minderungen der Gebrauchsfähigkeit des Armes von 5% (und) bis 20% bestätigt. Diese Diagnose deckt sich im wesentlichen mit dem subjektiven Befinden des StPfl, der Bewegungseinschränkungen nach längerer Betätigung angibt. Der StPfl ist daher nicht an sich gehindert gewesen körperlich anstrengende Tätigkeiten auszuüben, er hat nur fallweise - also eingeschränkt und nach längerer Betätigung - Probleme im Arm/Schulterbereich, sodass er seine frühere Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausüben konnte. Diese Diagnose wird im Schreiben des Allgemeinmediziners vom bestätigt. Der Bw. hat aber auch die für den Abschluss der Verträge wichtige Einschätzung der jeweiligen Holzlage weiterhin ausgeführt und damit nicht nur die Leitung des Betriebes weiter innegehabt, sondern auch für den Betriebsfortgang wesentliche sonstige Tätigkeiten ausgeführt.
Damit liegt aber keine so gravierende Behinderung nach § 37 EStG 1988 vor, dass der "Betrieb nicht mehr geführt werden könnte". Nach dem Ertragsteuerrecht ist "Betrieb" die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel in einer organisatorischen Einheit. Es kommt daher nicht alleine auf den Faktor Arbeit an, sondern auf das Zusammenspiel aller Faktoren. Der Gesetzestext des § 37 EStG 1988 stellt daher auch auf die "Fortführung des Betriebes" ab und nicht auf das mögliche (absolute) Ausmaß der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers. Die Betriebsfortführung kann auf verschiedene Weise und nicht nur durch die exakt gleiche Tätigkeitsverteilung gewährleistet sein. Anders ist dies nur in jenen Fällen zu sehen, in denen es ausdrücklich auf die spezialisierte Betätigung des Betriebsinhabers ankommt - zB bei freiberuflich tätigen Personen (Zahnärzten usw.) - die durch die Tätigkeit anderer Personen nicht ersetzt werden kann.
Im vorliegenden Fall kann aber die fehlende Arbeitskraft des Betriebsinhabers durch Substitution (dh. Einsatz anderer Arbeitskräfte) kompensiert werden, wie das 2002 bis 2004 auch geschehen ist. Der Betrieb wurde zudem jahrelang fortgeführt, was an sich schon seine auch objektiv mögliche Fortführung beweist.
(2) Aufgrund der von den Ärzten diagnostizierten relativ geringen Minderung der Gebrauchsfähigkeit hätte der Bw. zumindest fallweise auch im Bereich der Holzschlägerung tätig sein können. Zumal sonst nicht erklärbar wäre, wie der Bw. zwar eine Land- und Forstwirtschaft mit Reitbetrieb im dargestellten Ausmaß bewirtschaften konnte, während gleichzeitig im Betrieb der Holzschlägerei manuelle Tätigkeiten nicht mehr möglich gewesen sein sollen. Aber selbst für den Fall, dass der Bw. tatsächlich die von ihm beschriebene Holzaufbringungstätigkeit nicht mehr hätte ausüben können, wäre seine Mitarbeit betreffend die Vertragsabschlüsse im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten Kontroll- und Leitungsfunktion im Holzschlägerungsbetrieb ausreichend gewesen, um von einer "Betriebsführung" sprechen zu können.
(3) Dies wird dadurch untermauert, dass die dem Bw. zuerkannte Rente der AUVA aus dem Unfall von vorneherein nur beschränkte Zeit gewährt wurde, weil die Versicherung von einer weitergehenden Minderung der Beweglichkeit der Arme nicht ausgegangen ist. Die Rente wurde daher nur acht Monate lang ausgezahlt. Der Bw. hätte jederzeit einen Antrag bezüglich einer Erwerbsminderung stellen können, die Rente wäre ihm nach entsprechender Feststellung des Versicherungsarztes zugestanden. Der StPfl hat einen solchen Antrag nicht gestellt und weist schon aus diesem Grund - aus der Sicht der Versicherung - einen erwerbsgeminderten Status ab 2003 gar nicht mehr auf. Auch der Allgemeinmediziner, dessen Bestätigung der Finanzbehörde übermittelt wurde, konstatiert nur einen zeitweiligen Kraftverlust im Arm, aber keine 100%ige Erwerbsminderung bezüglich der Tätigkeit im Holzschlägerungsbetrieb.
(4) Zusammengefasst konnten die Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 weder durch die beigebrachten Gutachten, noch im Rahmen der Umstände der Betriebsaufgabe nachgewiesen werden.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage : 1 Anonymisierungsliste
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Halbsteuersatz Betriebsaufgabe Minderung der Erwerbsfähigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at