TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.01.2009, RV/3696-W/08

Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/3697-W/08
RV/3698-W/08
RV/3699-W/08
RV/3700-W/08
RV/3663-W/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch ADir. Pablee, vom betreffend 1.) Wiederaufnahme der Einkommensteuer und 2.) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung), jeweils für den Zeitraum 2003 bis 2005, entschieden:

1.) Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2005 vom wird Folge gegeben.

Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

2.) Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der in den Streitjahren beim Land Wien beschäftigte Berufungswerber (Bw.) G. R. beantragte unter anderem in den elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 unter anderem den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter C. in Wien.

Diese Einkommensteuerbescheide ergingen mit Datum (E 2003), (E 2004) und (E 2005) durch das damals örtlich zuständige Finanzamt Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt Oberwart erklärungsgemäß.

Im Zuge der Prüfung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 ermittelte das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22, dass der Bw. von 1994 bis seinen Hauptwohnsitz in D. (Mittelburgenland) hatte und bis über einen Nebenwohnsitz in Wien, J-StraßeX, verfügte. Seit ist der Wohnsitz in D. Nebenwohnsitz, der Wohnsitz in Wien, J-StraßeX, Hauptwohnsitz. Unterkunftgeberin in Wien war bis 2002 M. R., seit 2006 ist Unterkunftgeberin C. R. (die Tochter, deren Berufsausbildung verfahrensgegenständlich ist). Die Gattin des Bw., I. R., ist seit 1994 (nur) in D. als Hauptwohnsitz gemeldet. Die Tochter C. war laut ZMR bis 2001 mit Hauptwohnsitz sowohl in D. als auch in Wien, J-StraßeX, gemeldet, dann ab 2001 mit Nebenwohnsitz in D. und Hauptwohnsitz in Wien, J-StraßeX (Unterkunftgeber in Wien: Wiener Wohnen). Aus dem elektronischen Familienbeihilfenakt betreffend C. R. ergibt sich, dass für diese im Streitzeitraum Familienbeihilfe bezogen wurde, C. R. mit Bescheid vom den akademischen Grad "Magister" verliehen erhalten hat und nach Beendigung des Studiums mit Ende des Sommers 2007 einer Beschäftigung nachgeht. Die Gattin des Bw., I. R., sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2007 teilzeitbeschäftigt gewesen.

In Beantwortung eines Vorhaltes anlässlich der Veranlagung 2007 teilte der Bw. mit, seine Gattin sei "Tagespendlerin, um den Familienwohnsitz im Bgld. aufrecht erhalten zu können". "Durch die Verlegung des Wohnsitzes meiner Tochter C. in die Wohnung in Wien gemeinsam mit dem Antragsteller G. R. kam es durch einen Übertragungsfehler aus der Arbeitnehmerveranlagung 2006 zur Geltendmachung der ,auswärtigen Berufsausbildung', was folgerichtig hinfällig ist..."

Mit Bescheiden vom nahm hierauf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Verfahren betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter der Bescheidüberschrift "Einkommensteuerbescheid [Jahr]" wieder auf und begründete dies wie folgt:

"Anlässlich einer nachträglichen Prüfung ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden."

Gleichzeitig ergingen - ebenfalls mit der Bescheidüberschrift "Einkommensteuerbescheid [Jahr]" - für die Jahre 2003 bis 2006 neue Einkommensteuerbescheide, in denen der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung und - teilweise - der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten nicht mehr gewährt wurde.

In den Streitjahren 2003 bis 2005 wurde das Pendlerpauschale mit € 2.100 (2003) bzw. € 2.421 (2004 und 2005) laut Bescheiden berücksichtigt.

Die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 wurden hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung wie folgt begründet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche Möglichkeit ist ihn Ihrem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."

Mit formularmäßigem Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen die Bescheide "E 2003 - 2006" vom mit dem ersichtlichen Antrag, die auswärtige Berufsausbildung der Tochter sowie (nicht mehr strittig) Familienheimfahrten zu berücksichtigen.

Handschriftlich (offenbar von einem Bearbeiter des Finanzamtes) war auf dem Schreiben vermerkt:

"In den Jahren 2003 - 2006 war der Hauptwohnsitz des Antragstellers in D., Bgld., daher war ,Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gegeben (siehe ZMR-Beilage!). 2006 Streichung ,Berufsausbildung ... , ok, weil Wohnsitzwechsel des Antragstellers nach Wien. Familienheimfahrten ins Bgld. daher notwendig."

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies - entgegen den vorstehenden Ausführungen - das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Berufung gegen die Bescheide 2003 bis 2006 (ebenfalls jeweils mit "Einkommensteuerbescheid [Jahr]" überschrieben) als unbegründet ab.

Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2005 wurde ausgeführt:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (nicht Familienwohnsitz) gelten dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Laut Zentralem Melderegister ist Ihre Tochter C.R., geboren ... 1983, seit ... 1983 in der Wohnung 1210 Wien, J-StraßeX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Unterkunftgeber ist Wiener Wohnen. In D. wurde von Ihrer Tochter am ... 2001 der Hauptwohnsitz aufgegeben. Seit ... 2001 besteht ein Nebenwohnsitz in D..

Es liegt daher keine auswärtige Berufsausbildung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung vor. Auch steuerbegünstigte Familienheimfahrten liegen nicht vorm diese könnten nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden."

Für das Jahr 2006 finden sich noch Ausführungen zum Pendlerpauschale.

Der Bw. erhob für gegen die "Einkommensteuerbescheide" für die Jahre 2003 bis 2005 elektronisch in FINANZOnline jeweils einen Vorlageantrag und erläuterte diese:

"Da in den Jahren 2003, 2004, 2005 mein Hauptwohnsitz D. war und meine Tochter C. ... im Jahr 2001 ein Studium in Wien begann, konnte sie meine Mietrechte in einer Gemeindewohnung fortsetzen, anstatt sich um eine andere Wohnung umsehen zu müssen, was aber laut Wiener Wohnen die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Tochter nach Wien erforderlich machte. Weil ich aber für Tochter C. in den Jahren 2003, 2004, 2005 weiterhin Familienbeihilfe bezog, war und bin ich der Meinung, dass mir Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden müssten - was ursprünglich anstandslos durchgeführt wurde!? ( - und dazu führte, dass ich diese auch weiterhin geltend machte).

Mit Bericht vom legte hierauf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die Berufungen des Bw. betreffend Wiederaufnahme und Sachbescheide Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung mit folgenden Ausführungen vor:

"Für Tochter C., ..., die in Wien studiert, werden Aufwendungen für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes D., Bgld., geltend gemacht, obwohl die Tochter seit ... 1983, damit praktisch seit der Geburt, in Wien, J-StraßeX, hauptgemeldet ist und an der Adresse D., ..., seit ... 2001 mit Nebenwohnsitz gemeldet wurde. Der gleichzeitigen Hauptmeldung in D. ... 1994 - ... 2001, vor dem Antragszeitraum kommt nach Meinung des Finanzamtes keine entscheidende Bedeutung zu.

In Reaktion auf die Mitteilung der Vorlage übermittelte der Bw. dem UFS mit Fax seine Vorlageanträge mit dem Ersuchen, "diese Erklärungen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen."

In Beantwortung eines Vorhaltes der Referentin vom teilte der Bw. dem UFS mit Mail vom mit:

"...die gegenständliche Berufung richtet sich sehr wohl auch gegen die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2003 bis 2005, da kein Wiederaufnahmegrund vorliegt, weil keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und alle maßgeblichen Umstände und Angaben im schon abgeschlossenen Verfahren beim Finanzamt Eisenstadt berücksichtigt wurden.

Da ich meine Angaben bei den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, liegt meiner Ansicht nach auch kein Wiederaufnahmegrund vor.

Um der Klärung des Sachverhalts förderlich zu sein, anschließend einige persönliche Informationen und der Versuch die angeforderten Antworten auf die Fragen aus dem Schreiben vom 9. Dezember zu geben:

Kindheit und Schulzeit verbrachte Tochter C. in Wien, da ja damals unser ordentlicher Wohnsitz auch in Wien war. Als wir 1994 ein Haus in D. bezogen und unseren Hauptwohnsitz dorthin verlegten, setzte die ältere Tochter M. die Mietrechte in der Gemeindewohnung in Wien fort und Tochter C. wohnte, um einen Schulwechsel zu vermeiden, mit M. bis zur Matura in der Wohnung in Wien. Da nun M. einen eigenen Haushalt gründen wollte, C. aber ein Studium in Wien beginnen wollte, war es nahe liegend, dass C. die Mietrechte fortsetzte, da sie doch am Studienort eine Wohnung benötigte.

Weil der Familienwohnsitz wie o. a. im Haus in D. war, bin ich der Meinung, außergewöhnliche Belastung wegen der Berufsausbildung der Tochter C. außerhalb des Wohnortes geltend machen zu können.

Anschließend die Beantwortung der gestellten Fragen:

In welcher Wohnung hat die Familie gewohnt?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vater
Mutter
Tochter Cornelia
Tochter Marion
Mo.-Fr.
Sa.-So.
Mo.-Fr.
Sa.-So.
Mo.-Fr.
Sa.-So.
Mo.-Fr.
Sa.-So.
1999
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2000
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2001
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2002
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2003
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2004
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2005
D.
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2006
D. ./Wien
D.
D.
D.
Wien
D.
Wien
D.
2007
Wien
D.
D.
D.
Wien
D.
Deutschkreutz
D.

Wo befand sich der Familienwohnsitz und welche Begründung führen sie an?

Aus obiger Tabelle ist ersichtlich, dass der gemeinsame Familienwohnsitz in den Jahren 1999 bis 2007 D. war, weil der Mittelpunkt aller unserer Interessen wie Haus, Garten, Verwandte, Freunde, Freizeitaktivitäten usw. eindeutig in D. liegt!

Wo ging Tochter C. bis 2001 zur Schule?

Wie o.a. ging C. bis zur Matura in Floridsdorf zur Schule.

Seit wann wohnt Tochter C. in Wien?

Seit der Mietrechtsfortsetzung im Jahr 2001 mit Hauptwohnsitz(durch Mietrechtsfortsetzung erforderlich!) in Floridsdorf. Vorher war der Hauptwohnsitz in D. und der Nebenwohnsitz in Wien.

In den Jahren 2003 bis 2005 wohnte Tochter C. allein in der Wohnung in Wien.

Für Tochter C. wurden an den Wochenenden in D. alle üblichen elterlichen Unterhaltsleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld usw. erbracht.

Die Familienbeihilfe für Tochter C. hat in den Jahren 2003 bis 2005 der Antragsteller G.R. (Vater) bezogen.

Der Vertreter des Finanzamtes gab hierzu mit Mail vom folgende Äußerung ab:

"Mit der Vorhaltsbeantwortung vom wird der tatsächliche Sachverhalt nicht geklärt. Tatsächlich ist, dass die gesamte Familie R. bis ihren Familienwohnsitz in der Gemeindewohnung 1210 Wien, J-StraßeX hatte. Mit wurde ein Familienwohnsitz in D. gegründet. bis war der BW weiterhin an der Adresse 1210 Wien, J-StraßeX gemeldet, wobei seine Tochter M. Unterkunftgeberin war. Herr G. ist seit mindestens 1994 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt. Die Tochter C. war seit Geburt immer an der Adresse 1210 Wien J-StraßeX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BW selbst ist seit wieder in der ursprüngliche Wohnung 1210 Wien, J-StraßeX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftgeberin ist C.R.. Die Wohnung wurde zwecks Wohnrechtsicherung auf diese umgeschrieben. In D. hat sich der BW mit Nebenwohnsitz angemeldet.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ist zu schließen, dass die Familie seit 1994 zwei Familienwohnsitze inne hat. Der alleinige Familienwohnsitz nur in D. kann nicht bewiesen werden. Nach Ansicht des Finanzamtes erfolgte die Aberkennung des Freibetrages für auswärtige Berufsausbildung für Tochter C. durch Wiederaufnahme des Verfahrens 2003 - 2005 zu Recht."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

§ 303 BAO lautet auszugsweise:

"§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

...

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

"(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist."

2. Wiederaufnahme des Verfahrens

Wie sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom ergibt, ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass sich - im Hinblick auf die gleichlautenden Bescheidbezeichnungen - die Berufung des Bw. nicht nur gegen die Sachbescheide, sondern auch gegen die Wiederaufnahmebescheide richtet.

Gegen die Wiederaufnahmebescheide führt der Bw. ins Treffen, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen und er habe seine Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.

Der Unabhängige Finanzsenat kann es - mangels Kenntnis der Akten des Finanzamtes Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt Oberwart - vorerst dahingestellt lassen, ob im Jahr 2008 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind (die gutgläubige Antragstellung in den Steuererklärungen würde einer Wiederaufnahme nicht entgegenstehen), da selbst bei Neuvorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln diese nach § 303 Abs. 4 BAO diese geeignet sein müssen, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens im Spruch anders lautende Bescheide nach sich zu ziehen.

Wie unter 3. dargestellt, ist dies nicht der Fall.

3. Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung

Strittig zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist, wo sich in den Streitjahren 2003 bis 2005 der "Wohnort" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 befunden hat.

Unstrittig ist offenkundig, dass bei einem "Wohnsitz" in Wien und einem Studium der Tochter C. in Wien schon begrifflich keine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vorliegen kann, wenn Wohn- und Ausbildungsort ident sind (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 68).

Maßgeblich im Sinne des § 34 Abs. 8 leg. cit. ist der Familienwohnort. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 68).

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 soll als Spezialnorm einen bestimmten Unterhaltsaufwand abdecken (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 67), nämlich jenen, der dem oder den Unterhaltspflichtigen dadurch erwächst, dass sein bzw. ihr Kind außerhalb des Familienwohnortes, also jenes Wohnortes, in welchem der gemeinsame Haushalt von Unterhaltspflichtigem/n und Unterhaltsberechtigtem gelegen ist, ausgebildet wird. Ist der tägliche Weg Wohnort - Ausbildungsort unzumutbar lang, ist es nahe liegend, dass das Kind nicht den unzumutbaren Weg auf sich nimmt, sondern eine Wohnung am Ausbildungsort bezieht. Dies ist der typische Fall einer auswärtigen Berufsausbildung; mit der Wohnsitznahme am Ausbildungsort allein geht der Familienwohnsitz und die Zugehörigkeit zum Haushalt der Familie nicht verloren.

Unstrittig ist, dass im Streitzeitraum 2003 bis 2005 - und nur auf diesen kommt es hier an - sowohl Vater als auch Mutter während der gesamten Woche - als Tagespendler - am Familienwohnsitz in D. gelebt haben und ihre beiden Töchter M. und C. am Wochenende an den Familienwohnsitz nach D. zurückgekehrt sind.

Ebenfalls unstrittig ist, dass für die Tochter C. an den Wochenenden in D. alle üblichen elterlichen Unterhaltsleistungen wie Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld usw. erbracht wurden.

Auch bei einem Wochenpendler geht der Familienwohnsitz nicht durch den Umstand, dass er sich unter der Woche an einem anderen Ort aufhält, verloren.

Nicht von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, wo von der Tochter C. im Streitzeitraum formal melderechtlich ein Hauptwohnsitz oder ein Nebenwohnsitz angegeben wurde, da die Argumentation des Bw., es wurde nur deswegen von C. eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien abgegeben, um Mieterin der Gemeindewohnung in Wien sein zu können, nachvollziehbar ist. Gleiches gilt für die Nebenwohnsitzmeldung durch den Bw. in Wien, die im übrigen während des Streitzeitraumes 2003 bis 2005 gar nicht bestand.

Dass die Familie des Bw. im Streitzeitraum sowohl einen Familienwohnsitz in Wien als auch einen solchen im Burgenland gehabt haben soll, lässt sich aus den vorliegenden Beweismitteln nicht ableiten.

Der Familienwohnsitz in Wien wurde 1994 mit dem Bezug des Hauses in D. aufgegeben.

Dass bei Bezug eines Hauses in einer Entfernung vom Arbeitsort, die ein Pendeln ermöglicht, der Familienwohnsitz in dieses Haus verlegt wird, entspricht der Lebenserfahrung.

Der Bw. hat vorgetragen, dass er und seine Gattin im Streitzeitraum 2003 bis 2005 in D. gewohnt hatten und nicht nur am Wochenende, sondern auch während der Woche nach D. gefahren sind. Dagegen hat das Finanzamt nichts konkret vorgebracht.

Dafür, dass der Bw. im Streitzeitraum tatsächlich seinen Wohnsitz in D. hatte, spricht neben dessen eigener Aussage ferner, dass die Finanzverwaltung offenkundig die Voraussetzungen für das "große" Pendlerpauschale für Entfernungen über 60 km (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) im Streitzeitraum für gegeben erachtet. Auch hat das Finanzamt Eisenstadt bzw. Bruck Eisenstadt Oberwart seine Zuständigkeit als Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 BAO, somit als jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerpflichtige einen Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wobei bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter als Wohnsitzfinanzamt jenes gilt, in dessen Bereich sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; vgl. Wiesner / Atzmüller / Grabner / Lattner / Wanke, MSA EStG [], § 18 Anm. 171) bejaht, was - wie beim Pendlerpauschale - den überwiegenden Aufenthalt des Bw. in D. impliziert.

Hingegen ist aus der Tatsache des Familienbeihilfenbezugs für den Bw. diesbezüglich nichts gewonnen, da auch bei fehlender Haushaltszugehörigkeit ein Beihilfenanspruch bei überwiegender Kostentragung besteht.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher auf Grund der vorliegenden Beweismittel in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) davon aus, dass im Streitzeitraum 2003 bis 2005 sich der (einzige) Familienwohnsitz der Familie des Bw. in D. befand sowie dass die Tochter C. in diesem Zeitraum am Familienwohnsitz haushaltszugehörig war.

Dass die Tochter C. im Streitzeitraum einer Berufsausbildung in Wien nachging und D. nicht in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. II Nr. 307/1997, BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004, als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, genannt wird, ist unstrittig.

Dem Bw. steht daher im Streitzeitraum 2003 bis 2005 der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter C. zu.

4. Verfahrensrechtliche Folgen

Wie unter 3. dargestellt, waren die vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 herangezogenen Tatsachen oder Beweismittel, sollten sie im Jahr 2008 neu hervorgekommen sein, nicht geeignet, im Spruch anders lautende Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2003 bis 2005 nach sich zu ziehen.

Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 ist daher Folge zu geben. Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide scheiden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom aus dem Rechtsbestand aus und sind die Einkommensteuerbescheide vom (E 2003), (E 2004) und (E 2005) wieder wirksam.

Hierdurch ist die Berufung gegen die rechtlich nicht mehr existenten Einkommensteuerbescheide vom unzulässig geworden und somit gemäß § 273 BAO zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
auswärtige Berufsausbildung
Wohnsitz
Familienwohnsitz
Pendeln

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at