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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 01.12.2009, RV/0621-S/09

Rückforderung Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld


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Miterledigte GZ:
RV/0622-S/09

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 40/10 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich § 18 Abs 1 Z 1 KBGG id Stammfassung eingeleitet. Mit Entscheidung vom wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse1, vertreten durch Steuerberatung, Adresse2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit den Bescheiden vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 wurde der Berufungswerber aufgefordert für das Jahr 2002 einen Betrag von € 115,14 sowie für das Jahr 2003 einen Betrag von € 2.211,90 zurückzuzahlen. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass für sein Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien und sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003, die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 .Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) überschritten worden seien. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 oder3 KBGG sei er alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet.

In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen wendet die steuerliche Vertretung ein, dass der Berufungswerber von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld weder durch den zuständigen Krankenversicherungsträger noch von der Mutter seines Kindes informiert worden sei, daher fehle die Grundlage zur Einhebung der diesbezüglichen Abgabe. Gemäß § 23 KBGG wäre jedoch die auszahlende Stelle verpflichtet gewesen, den anderen Elternteil über die Gewährung des Zuschusses und die allfällig daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung zu informieren.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Der in der Berufung gestellte Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde von der steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu.

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschußgesetz (BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat (vgl. RV/0382-K/09). Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 14.000 € bis zu einem Einkommen von 18.000 € jährlich 3%, bei mehr als 18.000 € 5 %, bei mehr als 22.000 € 7 % und bei mehr als 27.000 € 9% des Einkommens.

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im Berufungsfall wurde an die Mutter des Kindes des Berufungswerbers ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Damit entstand für den Berufungswerber die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 19 Abs. 1 Zif. 1 KBGG.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe keine Information über die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld erhalten, und er habe bei diesem auch keinen Antrag auf Gewährung auf eine derartige Leistung gestellt, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies deshalb, da die Tatbestandsvoraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung des anderen Elternteiles nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG nicht an eine Mitteilungspflicht des Krankenversicherungsträgers anknüpft. Auch der Umstand, dass die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ohne Zustimmung oder Antragstellung des anderen Elternteiles erfolgt, ist für die Inanspruchnahme als Abgabepflichtiger im Sinne des § 18 KBGG nicht von Relevanz. Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll nämlich - wie bereits oben ausgeführt wurde- erreicht werden, dass auch der nicht in Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter lebende Kindesvater auf diese Weise den der allein stehenden Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehende Einkommensverlust im gesetzlich festgelegten Ausmaß wirtschaftlich ausgleicht.

Die Bescheide vom , mit denen der Berufungswerber vom Finanzamt zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2002 und 2003 als Abgabepflichtiger herangezogen wurde, sind mit keiner Rechtswidrigkeit belastet und entsprechen der anzuwendenden Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at