Mängelvorhalt
Entscheidungstext
Bescheid
Die Berufungen des Bw., vertreten durch Dkfm. Bruno Leherbauer, Steuerberater, 1130 Wien, Spohrstr. 39,vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Kahr,vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer des Jahres 2003 gilt gemäß § 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Nach der Bestimmung des § 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d.) eine Begründung
§ 275 BAO normiert, dass für den Fall, dass eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 umschriebenen Erfordernissen entspricht, die Abgabenbehörde dem Bw. die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen hat, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Maßnahme nach § 275 BAO ein Anbringen voraus, dem zumindest ansatzweise zu entnehmen ist, dass die Partei beabsichtigt, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen ().
Dieses Postulat wurde im vorliegen Fall insoweit erfüllt, als im Rubrum des Berufungsschriftsatzes vom klar zum Ausdruck gekommen ist, dass die die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 verfügenden Bescheides bekämpft wird.
Dessen ungeachtet wurde seitens des Bw. in den weiteren Berufungsausführungen mit keinem Wort auf die Zu- bzw. genauer gesagt Unzulässigkeit der bescheidmäßig verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens eingegangen, weswegen dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO, welcher seinem Zweck nach die Berufungsbehörde in die Lage versetzen soll zu beurteilen, aus welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg versprechend hält, nicht Rechnung getragen wurde ().
Somit war ob vorgenannten Mangels des Berufungsschriftsatzes die Abgabenbehörde zweiter Instanz dazu verpflichtet entsprechend der §§ 275 und 279 Abs. 1 BAO zu verfahren (in diesem Zusammenhang wird auch auf die zu diesem Themenbereich ergangenen Erkenntnisse des bzw. v. , 91/15/0081 verwiesen).
In der mit datierten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wiederholt der Bw die in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vorgebrachten Begründungen und verweist auf die Ausführungen in den einzelnen Berufungsschriften. Ausführungen dahingehend, warum die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechts sein sollte, waren dem Schriftsatz wiederum nicht zu entnehmen sondern es ermangelt jegliche Begründung hinsichtlich der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2003.
Angesichts obiger Ausführungen gelangte der unabhängige Finanzsenat, welchem gemäß § 270 Abs. 5 BAO die Erlassung des Zurücknahmebescheides obliegt, zur Überzeugung, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom bezüglich des in § 250 Abs. 1 lit. d BAO normierten Formerfordernis nicht entsprochen worden ist.
Es wäre nämlich an dem Bw. gelegen in der Beantwortung darzulegen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO nicht vorgelegen sind.
Diesem Erfordernis ist die Bw., wie oben dargestellt, gerade nicht nachgekommen.
Demzufolge war die, gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2003 gerichtete Berufung gemäß § 275 BAO für zurückgenommen zu erklären.
Da somit dem Auftrag vom , die Mängel der Berufungen vom zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Mängelvorhalt nicht beantwortet |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at